1. Der Beihilfesatz beträgt grundsätzlich 50 Prozent. Sofern du zwei oder mehr im Familienzuschlag zu berücksichtigende Kinder hast, erhöht sich der Satz für dich auf 70 Prozent. (§ 46 Abs. 2 BbhV)
4. Durch die Föderalismusreform sind ist das Besoldungs-, Versorgungs- und Laufbahnrecht der Landesbeamten (inkl. der Kommunalbeamten) in die Länderzuständigkeit gefallen. Abhängig davon, in welchem Land dein Dienstherr war, können sich somit mehr oder weniger große Unterschiede zum Bundesrecht ergeben haben. Grundsätzlich erfolgt die Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz. Das ist ein wesentlicher Unterschied. Als Bundesbeamter bist du theoretisch bundesweit versetzbar. Der Bund hat entgegen der meisten Länder am viergliedrigen Laufbahnsystem festgehalten.