Autor Thema: [Allg] Entlassung nach Nichtbestehen der Laufbahnprüfung  (Read 4659 times)

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Im Zweifel müsste ja auch nur ein Teil der Anwärterbezüge zurück gezahlt werden. Näheres ergibt sich in Rücksprache mit dem Dienstherren bzw. kann man aus der Regelung entnehmen, die man mit Beginn der Laufbahnausbildung unterschrieben hat.

Elur

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Im Zweifel müsste ja auch nur ein Teil der Anwärterbezüge zurück gezahlt werden. Näheres ergibt sich in Rücksprache mit dem Dienstherren bzw. kann man aus der Regelung entnehmen, die man mit Beginn der Laufbahnausbildung unterschrieben hat.

Auf dieser Regelung, die der Bisher-Anwärter zum Glück noch in Kopie hatte, stand, dass die Anwärterbezüge mit der Auflage (§ 59 Abs. 5 BBesG) gewährt werden, dass die Ausbildung nicht vorzeitig aus einem vom Anwärter zu vertretenden Grund endet. Warum eine Landesbehörde auf das BBesG Bezug nimmt, verstehe ich nicht. Aber in diesem Paragraphen ist eben auch nur von Studenten die Rede, nicht von Auszubildenden. Insofern dürfte er ja auch gar nicht zur Rückzahlung der Anwärterbezüge verpflichtet werden. Warum die die Anwärter im mittleren Dienst so ein Schreiben unterschreiben lassen, ist mir schleierhaft. Ich schätze, der Anwärter hätte ansonsten schon vor einem Jahr die Ausbildung abgebrochen, weil er schon lange merkte, dass das gar nichts für ihn ist, aber er hatte immer Angst vor einer Rückzahlung.  Heute hat der Anwärter um Entlassung gebeten. Man  hat ihm zugesichert, es käme keine Rückzahlungsforderung.