Autor Thema: Wie wird man als Quereinsteiger eingruppiert?  (Read 6526 times)

JesuisSVA

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Antw:Wie wird man als Quereinsteiger eingruppiert?
« Antwort #15 am: 07.09.2022 14:36 »
Ich wäre dazu geneigt davon auszugehen, dass dadurch, dass es ein Tätigkeitsmerkmal ohne Anforderung in der Person gibt, dieses grundsätzlich heranzuziehen wäre, wenn die Anforderung in der Person nicht erfüllt wird. Dies führte dazu, dass die Eingruppierung in die Entgeltgruppen E5 bis E12 durch die Ausbildungs- und Prüfungspflicht verhindert würde, wenn sie nicht erfüllt wird. Dies hätte zur Folge, dass es eine Tariflücke gäbe und die Betroffenen einfach nicht eingruppiert sind, auch nicht in E4. Die Vorbemerkung Nr. 2 kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn eine in einem Tätigkeitsmerkmal genannte Anforderung in der Person nicht erfüllt wird. Das Entgelt wäre bis zum Einsetzen des Anspruchs auf die Zulage nach Vorbemerkung Nr. 7 frei zu vereinbaren. Da auch nicht davon auszugehen ist (zumindest geht das BAG nicht davon aus), dass die Tarifpartner für jede Konstellation eine Eingruppierung vereinbaren wollten, steht eine angenommene Tariflücke der obigen Rechtsposition nicht entgegen.

Es wäre aber auch nicht völlig abwegig davon auszugehen, dass die Tarifpartner tatsächlich über den Strang mit der Anforderung in der Person den Effekt mit der Eingruppierung in die nächstniedrigere Entgeltgruppe vereinbaren wollten, sie dabei aber, wie so oft, ein wenig clumsy waren und sich das aber so gerade eben noch im Vertragstext niedergeschlagen hat. Wäre auch verwaltungsmäßig einfacher umzusetzen und eine Klage dagegen wäre auch nicht zu erwarten.