Zeiten beim selben Arbeitgeber aus einem früheren Arbeitsverhältnis im selben Kalenderjahr sind bei der Höhe der Jahressonderzahlung allerdings zu berücksichtigen (vgl. BAG vom 12.12.2012 – 10 AZR 922/11 – ZTR 2013, 15). Entgegen der früheren Auffassung der Arbeitgeber und entgegen der Rechtsprechung der Vorinstanzen hat das BAG entschieden, dass Arbeitnehmer, die sich am 1. Dezember des Jahres in einem Arbeitsverhältnis befinden, einen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung für die Monate haben, in denen ein Anspruch auf Entgelt bestand. Dabei sei es unerheblich, ob das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr unterbrochen gewesen sei, beispielsweise weil eine weitere Befristung sich nicht nahtlos angeschlossen habe. Die tarifliche Regelung stelle hinsichtlich der Höhe der Jahressonderzahlung maßgeblich darauf ab, in welchen Monaten ein Entgeltanspruch gegen denselben Arbeitgeber bestanden habe. Keine Kürzung des Anspruchs um jeweils ein Zwölftel habe für die Monate zu erfolgen, in denen Entgelt von diesem Arbeitgeber gezahlt worden sei, unabhängig davon, ob es sich um das gleiche oder ein früheres Arbeitsverhältnis handele.