Autor Thema: Überprüfung der Eingruppierung und Versetzung, Frage.  (Read 4097 times)

Helgenius75

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Guten Tag,

ich bin seit 2000 im TVÖD, 2021 erkrankte ich an Corona und konnte danach nicht mehr laufen und nur auf einem Auge sehen. Ich war circa 10 Monate krank. Jetzt bin ich zu 90% fit.

Vor der Erkrankung stellte meine Fachbereichsleiterin einen Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung, weil ich höherwertige Tätigkeiten von ihr übertragen bekommen habe. Durch Covid blieb dieser Antrag wahrscheinlich in der Dienstelle liegen. Nun soll ich versetzt werden, wahrscheinlich weil ich zu lang krank war oder wer weiß warum  >:(

Meine Frage ist, nehmen wir an mein Antrag hat im Nachhinein Erfolg und ich bekomme eine höhere Eingruppierung zugesprochen, wie verhält es sich dann mit der Versetzung? Bekomme ich dann eine Stelle die der Eingruppierung entspricht oder wäre dies egal? Beispiel: Antrag hat  nach 2 Jahren Erfolg, ich rutsche in E8, Versetzung wird beantragt. Habe ich Anrecht auf eine E8 Stelle oder muss ich in die Eingruppierung vor dem Antrag?

Gegen die Versetzung kann ich leider nichts tun, auch wenn meine Chefin probiert, dass die Versetzung nicht stattfindet.

LG

HELGE

JesuisSVA

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Antw:Überprüfung der Eingruppierung und Versetzung, Frage.
« Antwort #1 am: 31.08.2022 18:27 »
Einen solchen Antrag gibt es nicht. Wenn die FBL allerdings im Rahmen dieses "Antrags" der Personalabteilung mitgeteilt hat, dass sie Dir eine höherwertige Tätigkeit übertragen hätte und die Personalabteilung nicht eingeschritten ist, ist Dir eine höherwertige Tätigkeit wirksam übertragen worden, auch wenn die FBL eigentlich nicht dazu befugt gewesen wäre. Dann bist Du zumindest seit der Mitteilung der FBL an die Personalabteilung entsprechend der nunmehr wirksam übertragenen Tätigkeit eingruppiert.

Helgenius75

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Antw:Überprüfung der Eingruppierung und Versetzung, Frage.
« Antwort #2 am: 31.08.2022 20:11 »
Einen solchen Antrag gibt es nicht. Wenn die FBL allerdings im Rahmen dieses "Antrags" der Personalabteilung mitgeteilt hat, dass sie Dir eine höherwertige Tätigkeit übertragen hätte und die Personalabteilung nicht eingeschritten ist, ist Dir eine höherwertige Tätigkeit wirksam übertragen worden, auch wenn die FBL eigentlich nicht dazu befugt gewesen wäre. Dann bist Du zumindest seit der Mitteilung der FBL an die Personalabteilung entsprechend der nunmehr wirksam übertragenen Tätigkeit eingruppiert.

Danke! Ich bin nach wie vor in E6 eingruppiert.  Die FB Leitung notierte die neuen Tätigkeiten, die in die (neue) Tätigkeitsbeschreibung einfließen sollte. Dazu schrieb ich einen 3 Zeiler mit der Bitte um Überprüfung der jetzigen Eingruppierung auf Grund von höherwertigen Tätigkeiten. Ich bekam dazu auch ein Bestätigungsschreiben.

Fakt ist, ich bin laut der letzten Gehaltsabrechnung E6.

Gesetz dem Fall ich klopfe an und erinnere an mein Schreiben und es geht durch, dass ich auf E8 komme, müsste man mir dann eine Stelle geben, die ebenfalls E8 ist, wenn ich versetzt werde?

JesuisSVA

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Antw:Überprüfung der Eingruppierung und Versetzung, Frage.
« Antwort #3 am: 31.08.2022 20:32 »
Der Arbeitgeber trifft zur Eingruppierung keine Entscheidung, mithin ist auch seine Angabe zur Entgeltgruppe in der Gehaltsmitteilung ohne Relevanz für die Eingruppierung. Eine Versetzung ist lediglich die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers und beinhaltet keine Änderung der auszuübenden Tätigkeit, das ist ein gänzlich anderer Vorgang. Stellen sind tariflich ohne Relevanz.

Mike Mod

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Antw:Überprüfung der Eingruppierung und Versetzung, Frage.
« Antwort #4 am: 31.08.2022 22:58 »
Der Arbeitgeber trifft zur Eingruppierung keine Entscheidung, mithin ist auch seine Angabe zur Entgeltgruppe in der Gehaltsmitteilung ohne Relevanz für die Eingruppierung. Eine Versetzung ist lediglich die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers und beinhaltet keine Änderung der auszuübenden Tätigkeit, das ist ein gänzlich anderer Vorgang. Stellen sind tariflich ohne Relevanz.

Ich bin das beste Beispiel.
Ich bekam  durch unseren Fb Leiter 3 neue Tätigkeitsfelder, es wurde eine neue Tätigkeitsbeschreibung gefordert auf Grund dieser Tätigkeiten. Der Arbeitsplatz wurde neu bewertet und ich bin von E6 auf E8 gerutscht. Diese Tätigkeiten sind höherwertig und ich verrichte sie eigenständig. Abteilungsleitung hat sich gescheut, aber es hat funktioniert. Danach wurde ich versetzt, auf eine E6 Stelle, aber ich bekomme meine E8. Normalerweise hätte ich eine E8 Stelle bekommen,  doch es war keine frei

JesuisSVA

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Antw:Überprüfung der Eingruppierung und Versetzung, Frage.
« Antwort #5 am: 01.09.2022 07:08 »
Ob es das beste Beispiel ist, sei dahingestellt. Du bist aber ein gutes Beispiel für organisatorisches Versagen des Arbeitgebers und ein vollständiges Unverständnis in Bezug auf die tariflichen Regelungen.

Peter1970

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Antw:Überprüfung der Eingruppierung und Versetzung, Frage.
« Antwort #6 am: 01.09.2022 12:52 »
Ob es das beste Beispiel ist, sei dahingestellt. Du bist aber ein gutes Beispiel für organisatorisches Versagen des Arbeitgebers und ein vollständiges Unverständnis in Bezug auf die tariflichen Regelungen.

Ich höre es im TVÖD immer wieder dass Kollegen, Tätigkeiten von Ihrem Chef übertragen bekommen und sie in der bisherigen Stufe bleiben. Ein Kollege von mir, ist ebenfalls so vorgegangen, dass er auf Grund der neuen Tätigkeit seine Eingruppierung überprüfen ließ. Per 3 Zeiler an die Abteilungsleitung und er bekamm dann nach circa 6 Monate Bescheid, dass die neuen Tätigkeiten dazu führen, dass seine Eingruppierung erhöht wird.

Aber die Frage interessiert mich auch brennend: Ich beantrage nun eine Überprüfung, diese ist erfolgreich und ich werde versetzt. Bekomme ich dann die neu festgestellte Eingruppierung?

@JesuisSVA wie geht man in der Regel vor, wenn man von seiner FB-Leitung höherwertige Tätigkeiten bekommt? Wenn dies nicht weitergetragen wird, verbleibt man auf seiner bisherigen Eingruppierung und macht die Tätigkeiten trotzem.

JesuisSVA

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Antw:Überprüfung der Eingruppierung und Versetzung, Frage.
« Antwort #7 am: 01.09.2022 13:28 »
Regelmäßig ist das Abweichen von der vom Arbeitgeber festgelegten auszuübenden Tätigkeit ein abmahnwürdiger Tatbestand. Wenn subalternes, nicht zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigtes Personal gegenüber unterstelltem Personal übergriffig wird und in das Arbeitsverhältnis eingreift, ist das ebenso abmahnwürdig.

Zudem sind Tarifbeschäftigte unmittelbar durch die tariflichen Regelungen eingruppiert. Eine "Überprüfung" der Eingruppierung durch den Arbeitgeber kann dahingehend überhaupt keine Wirkung zeitigen, da sie dessen Einfluss entzogen ist und Tarifbeschäftigte stets richtig eingruppiert sind.

JC83

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Antw:Überprüfung der Eingruppierung und Versetzung, Frage.
« Antwort #8 am: 01.09.2022 13:50 »
Eine "Überprüfung" der Eingruppierung durch den Arbeitgeber kann dahingehend überhaupt keine Wirkung zeitigen, da sie dessen Einfluss entzogen ist und Tarifbeschäftigte stets richtig eingruppiert sind.

Diese Aussage impliziert, dass es irgendeine unfehlbare Eingruppierungsinstanz gäbe:

Die Eingruppierung fliegt einem aber nicht aus dem Äther zu, sondern irgendwer in der Personalstelle entscheidet oder stellt fest, dass nun diese oder jene EG für den TB gilt und hackt das ins Abrechnungssystem, aus dem man bezahlt wird; d.h. man ist zwangsweise gehalten, die falsche Rechtsmeinung des AG zu widerlegen oder auch hilfsweise gerichtlich klären zu lassen.

Kat

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Antw:Überprüfung der Eingruppierung und Versetzung, Frage.
« Antwort #9 am: 01.09.2022 13:54 »
Die gibt es. Die Eingruppierung wird durch niemanden entschieden sondern ergibt sich aus dem Tarifvertrag. Der Mensch in der personalstelle bildet sich lediglich eine Rechtsmeinung, die aber nicht zwingend richtig sein muß.

JC83

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Antw:Überprüfung der Eingruppierung und Versetzung, Frage.
« Antwort #10 am: 01.09.2022 13:56 »
Die gibt es. Die Eingruppierung wird durch niemanden entschieden sondern ergibt sich aus dem Tarifvertrag. Der Mensch in der personalstelle bildet sich lediglich eine Rechtsmeinung, die aber nicht zwingend richtig sein muß.

Mir ist der theoretische Unterbau bewusst, dass ändert aber nichts an den praktizierten Arbeitsrealitäten; oder meinst du, das von mir Geschilderte läuft in den Personalstellen anderweitig ab?

JesuisSVA

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Antw:Überprüfung der Eingruppierung und Versetzung, Frage.
« Antwort #11 am: 01.09.2022 13:59 »
Eine "Überprüfung" der Eingruppierung durch den Arbeitgeber kann dahingehend überhaupt keine Wirkung zeitigen, da sie dessen Einfluss entzogen ist und Tarifbeschäftigte stets richtig eingruppiert sind.

Diese Aussage impliziert, dass es irgendeine unfehlbare Eingruppierungsinstanz gäbe:

Die Eingruppierung fliegt einem aber nicht aus dem Äther zu, sondern irgendwer in der Personalstelle entscheidet oder stellt fest, dass nun diese oder jene EG für den TB gilt und hackt das ins Abrechnungssystem, aus dem man bezahlt wird; d.h. man ist zwangsweise gehalten, die falsche Rechtsmeinung des AG zu widerlegen oder auch hilfsweise gerichtlich klären zu lassen.

Neben dem Umstand, dass eine eine solche Instanz tatsächlich gibt, entscheidet der Arbeitgeber bei der Eingruppierung überhaupt nichts und stellt auch nichts fest. Und auch schon mal gar nicht dessen Personalstelle oder jemand in dieser. Die Eingruppierung steht bereits völlig unumstößlich durch die tariflichen Regelungen fest.

JC83

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Antw:Überprüfung der Eingruppierung und Versetzung, Frage.
« Antwort #12 am: 01.09.2022 14:06 »
Eine "Überprüfung" der Eingruppierung durch den Arbeitgeber kann dahingehend überhaupt keine Wirkung zeitigen, da sie dessen Einfluss entzogen ist und Tarifbeschäftigte stets richtig eingruppiert sind.

Diese Aussage impliziert, dass es irgendeine unfehlbare Eingruppierungsinstanz gäbe:

Die Eingruppierung fliegt einem aber nicht aus dem Äther zu, sondern irgendwer in der Personalstelle entscheidet oder stellt fest, dass nun diese oder jene EG für den TB gilt und hackt das ins Abrechnungssystem, aus dem man bezahlt wird; d.h. man ist zwangsweise gehalten, die falsche Rechtsmeinung des AG zu widerlegen oder auch hilfsweise gerichtlich klären zu lassen.

Neben dem Umstand, dass eine eine solche Instanz tatsächlich gibt, entscheidet der Arbeitgeber bei der Eingruppierung überhaupt nichts und stellt auch nichts fest. Und auch schon mal gar nicht dessen Personalstelle oder jemand in dieser. Die Eingruppierung steht bereits völlig unumstößlich durch die tariflichen Regelungen fest.

Die Perso oder eine wie auch immer durch den AG befugte Person bildet sich aber doch die Rechtsmeinung dazu (nicht selten falsch) und verfährt dann entsprechend weiter, oder?!

Ich will damit zum Ausdruck bringen, dass lediglich der nüchterne Hinweis auf die Tarifautomatik für den unbedarften Fragesteller maximal anekdotische Relevanz hat; gefragt ist doch bei diesen Problemstellungen regelmäßig WAS gegen den AG getan werden kann.

Kaiser80

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Antw:Überprüfung der Eingruppierung und Versetzung, Frage.
« Antwort #13 am: 01.09.2022 14:19 »

@JesuisSVA wie geht man in der Regel vor, wenn man von seiner FB-Leitung höherwertige Tätigkeiten bekommt? Wenn dies nicht weitergetragen wird, verbleibt man auf seiner bisherigen Eingruppierung und macht die Tätigkeiten trotzem.
Auch wenn die Ausführungen von JesuisSVA um 13:28 zutreffend sind...
Für die Praxis: Man fragt den FBL ob entsprechende Mitteilung an das Personalamt erfolgte und von dort nicht widersprochen bzw ob zugestimmt wurde. So keine Mitteilung erfolgte bittet man um entsprechende Veranlassung oder bietet an sich selbst darum zu kümmern. So werden dann aus den ausgübten auch die auszübenden und die Tarifautomatik nimmt ihren Lauf. Simple as that.

JesuisSVA

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Antw:Überprüfung der Eingruppierung und Versetzung, Frage.
« Antwort #14 am: 01.09.2022 14:27 »
Eine "Überprüfung" der Eingruppierung durch den Arbeitgeber kann dahingehend überhaupt keine Wirkung zeitigen, da sie dessen Einfluss entzogen ist und Tarifbeschäftigte stets richtig eingruppiert sind.

Diese Aussage impliziert, dass es irgendeine unfehlbare Eingruppierungsinstanz gäbe:

Die Eingruppierung fliegt einem aber nicht aus dem Äther zu, sondern irgendwer in der Personalstelle entscheidet oder stellt fest, dass nun diese oder jene EG für den TB gilt und hackt das ins Abrechnungssystem, aus dem man bezahlt wird; d.h. man ist zwangsweise gehalten, die falsche Rechtsmeinung des AG zu widerlegen oder auch hilfsweise gerichtlich klären zu lassen.

Neben dem Umstand, dass eine eine solche Instanz tatsächlich gibt, entscheidet der Arbeitgeber bei der Eingruppierung überhaupt nichts und stellt auch nichts fest. Und auch schon mal gar nicht dessen Personalstelle oder jemand in dieser. Die Eingruppierung steht bereits völlig unumstößlich durch die tariflichen Regelungen fest.

Die Perso oder eine wie auch immer durch den AG befugte Person bildet sich aber doch die Rechtsmeinung dazu (nicht selten falsch) und verfährt dann entsprechend weiter, oder?!

Ich will damit zum Ausdruck bringen, dass lediglich der nüchterne Hinweis auf die Tarifautomatik für den unbedarften Fragesteller maximal anekdotische Relevanz hat; gefragt ist doch bei diesen Problemstellungen regelmäßig WAS gegen den AG getan werden kann.
Die Tarifautomatik besitzt enorme tatsächliche Relevanz, da sie unabhängig von Vergütungsansprüchen, die ggfs. verfallen, auf das Direktionsrecht des Arbeitgebers, auf Stufenlaufzeiten, Stufenzuordnungen bei Höhergruppierungen usw. wirkt. Sie ist also jedenfalls relevant.