Autor Thema: [BY] Familienzuschlag/Beamtenanwärter/Beamter/unverheiratet/1 Kind  (Read 2242 times)

MoMo157

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Hallo Zusammen,

ich habe nun mehrere Topics in diesem Forum durchforstet und versucht mich "schlau" zu machen, leider erfolglos.
Es geht um folgendes Szenario bzw. Frage:

Ausgangslage:
Meine Lebensabschnittsgefährtin (wir sind nicht verheiratet) hat aus Ihrer vorherigen Beziehung (die beiden waren ebenfalls nicht verheiratet) eine nun 15-jährige Tochter mitgebracht. Nun wohnen wir zu dritt unter einem Dach.
Meine Partnerin sowie Ihr Ex-Partner arbeiten jeweils nicht im ÖD/sind Beamte o.Ä.

Meine LAG (Lebensabschnittsgefährtin) erhält Kindergeld und Unterhaltszahlung für das 15-Jährige Kind.

Im Oktober erwarten wir nun unser erstes gemeinsames Kind.

Ich bin derzeit Angestellter im ÖD und werde zum 01.11. Beamtenanwärter. Im März 2023 sollte ich zum Beamten auf Widerruf ernannt werden (wenn alles gut geht).

Das ganze spielt sich übrigens in Bayern ab.

Nun meine Frage:
Erhalte ich den Familienzuschlag Stufe 1 oder Stufe 2?
Wird mein Stiefkind ebenfalls berücksichtigt?
Wird beim Familienzuschlag ein Unterschied zwischen Beamtenanwärter - Beamter auf Widerruf - Beamter auf Lebenszeit gemacht?


Ich würde mich sehr freuen wenn Ihr mir zu meinem Thema Tipps/Info's oder gar Lösungen nennen könntet.

Viele Grüße
Martin
« Last Edit: 01.09.2022 23:51 von Admin2 »

Muenchner82

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irgendwas passt da nicht. Es gibt keine Ernennung zum Beamten auf Widerruf. Die Ernennung zum ... Anwärter erfolgt im Beamtenverhältnis auf Widerruf.

Was genau passiert denn zum März 2023?

MoMo157

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Servus Münchner82,

Ja da hast du recht. Da hat sich ein Fehler eingeschlichen.
Im März 2023  werde ich zum Beamten auf Probe ernannt.

Ich hoffe nun ist meine Fragestellung klarer und jemand von euch hat eine Antwort für mich :)

Viele Grüße
Martin


R Go

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Servus!

Zitat
Nun meine Frage:
Erhalte ich den Familienzuschlag Stufe 1 oder Stufe 2?
Wird mein Stiefkind ebenfalls berücksichtigt?
Wird beim Familienzuschlag ein Unterschied zwischen Beamtenanwärter - Beamter auf Widerruf - Beamter auf Lebenszeit gemacht?

Kurz zusammengefasst:

1.: Stufe 1 gibt es in dieser Patchwork-Konstellation nicht (siehe Art. 36 Abs. 1, 2 BayBesG) -> nur Ehe (auch verwitwet und geschieden/unterhaltspflichtig) oder eingetragene Lebenspartnerschaft
Wichtig für das gemeinsame Kind: das Sorgerecht ist Voraussetzung für das Kindergeld (Es ist egal, welcher der beiden Elternteile das Kindergeld ausgezahlt bekommt). Nur wenn das gegeben ist, gilt für das gemeinsame Kind: Art. 36 Abs. 4 BayBesG (Differenzbertrag von Famileinzuschlag Stufe 1 und dem zustehenden Famileinzuschlag, hier für ein Kind -> aktuell nach Anlage 5 BayBesG 263,10 € - 138,64 € = 124,46€)
2.: Nein, nur bei Ehe/eingetragener Lebenspartnerschaft (Art 36 Abs. 5 BayBesG)
3.: egal, ob Anwärter (= auf Widerruf), Beamter auf Probe oder Lebenszeit: alle haben Anspruch gemäß Anlage 5 BayBesG, wobei sich der Familienzuschlag bei Anwärtern an das zu erwartende Eingangsamt richtet ( heißt z.B. AW A6 -> Familienzuschlag der Gruppen A3-A8 (Art. 35 Abs BayBesG i.V.m. Anlage 5 BayBesG)
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBesG-35

Alle Angaben unter Vorbehalt, ich bin (noch) nicht vom Fach ;)

Beste Grüße und alles gute mit dem Nachwuchs!