Servus!
Nun meine Frage:
Erhalte ich den Familienzuschlag Stufe 1 oder Stufe 2?
Wird mein Stiefkind ebenfalls berücksichtigt?
Wird beim Familienzuschlag ein Unterschied zwischen Beamtenanwärter - Beamter auf Widerruf - Beamter auf Lebenszeit gemacht?
Kurz zusammengefasst:
1.: Stufe 1 gibt es in dieser Patchwork-Konstellation nicht (siehe Art. 36 Abs. 1, 2 BayBesG) -> nur Ehe (auch verwitwet und geschieden/unterhaltspflichtig) oder eingetragene Lebenspartnerschaft
Wichtig für das gemeinsame Kind: das Sorgerecht ist Voraussetzung für das Kindergeld (Es ist egal, welcher der beiden Elternteile das Kindergeld ausgezahlt bekommt). Nur wenn das gegeben ist, gilt für das gemeinsame Kind: Art. 36 Abs. 4 BayBesG (Differenzbertrag von Famileinzuschlag Stufe 1 und dem zustehenden Famileinzuschlag, hier für ein Kind -> aktuell nach Anlage 5 BayBesG 263,10 € - 138,64 € = 124,46€)
2.: Nein, nur bei Ehe/eingetragener Lebenspartnerschaft (Art 36 Abs. 5 BayBesG)
3.: egal, ob Anwärter (= auf Widerruf), Beamter auf Probe oder Lebenszeit: alle haben Anspruch gemäß Anlage 5 BayBesG, wobei sich der Familienzuschlag bei Anwärtern an das zu erwartende Eingangsamt richtet ( heißt z.B. AW A6 -> Familienzuschlag der Gruppen A3-A8 (Art. 35 Abs BayBesG i.V.m. Anlage 5 BayBesG)
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBesG-35Alle Angaben unter Vorbehalt, ich bin (noch) nicht vom Fach
Beste Grüße und alles gute mit dem Nachwuchs!