Vorliegend hat die Behörde ein sog. Entschließungsermessen, d.h. sie KANN versetzten, sie muss es aber nicht.
Ist das so? Im konkreten Fall muss die Behörde doch handeln (also die Versetzung ablehnen), da eine konkrete Handlungsaufforderung an sie herangetragen wurde.
Entschließungsermessen ergibt sich doch üblicherweise dann, wenn eine Behörde entscheidet, überhaupt tätig zu werden (z.B. bei Ordnungswidrigkeiten, die nicht angezeigt wurden).
Hier sehe ich eher ein Auswahlermessen (Versetzung vollziehen oder ablehnen), wobei ich mich hier aber frage, was die Kriterien für ein pflichtgemäßes Ermessen sind. Muss da eine Interessenabwägung zwischen Beamter (Fürsorgepflicht) und Behörde (Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs) erfolgen?
Entschließungsermessen = Spielraum zu entscheiden ob überhaupt gehandelt / eingegriffen wird
Auswahlermessen = Spielraum zu entscheiden welche Mittel eingesetzt werden, also wie gehandelt wird
M.E. nach liegt hier ein Entschließungsermessen vor, nämlich will ich überhaupt handeln (versetzen) oder lasse ich es. Die Opportunität bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten hat damit erstmal nichts zu tun, da die Verfolgung einer OWi erst einmal kein Verwaltungsakt ist ( es fehlt an der Regelung, außerdem kann das Amt sehr wohl auch auf die VErfolgung einer angezeigten OWi verzichten).
Die Behörde hat ja gehandelt und die Versetzung abgelehnt (Verwaltungsakte ergehen grds. formfrei).
Die Behörde kann bei ihrer Ermessensentscheidung grds. drei Fehler machen. (Die Texte zur Definition der Begriffe habe ich aus einem Skript der Uni Würzburg (
https://wuecampus2.uni-wuerzburg.de/moodle/mod/book/view.php?id=73504&chapterid=814 ) zitiert, nicht dass jemand denkt, ich würde mich mit fremden Federn schmücken)
1) Unterschreitung: Eine behördliche Ermessensentscheidung ist dagegen aufgrund eines Ermessensunterschreitung fehlerhaft, wenn die Behörde trotz einer entsprechenden Ermessensermächtigung von ihrem Ermessen keinen Gebrauch macht. Dies ist anzunehmen, wenn sich die Behörde in ihrer Entscheidung irrigerweise für gebunden hält.
Dafür bietet der SV bisher keine Hinweise.
2) Überschreitung: Ein Fall der Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn der Behörde zwar in der einschlägigen Ermächtigungsnorm Ermessen eingeräumt wird, sie aber irrtümlich oder bewusst davon ausgeht, dass ihr ein größerer Handlungsspielraum eröffnet ist, als dies tatsächlich der Fall ist. Eine Ermessensüberschreitung ist somit nur im Bereich von Auswahlermessen möglich.
Hier nicht möglich, weil Auswahlermessen.
3) Fehlgebrauch: Von Ermessensfehlgebrauch spricht man, wenn die Behörde ihr Ermessen entgegen dem Zweck der Ermächtigung ausübt. Hier liegt die gewählte Rechtsfolge zwar in den Grenzen der Ermächtigungsnorm, die für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkte wurden aber nicht derart in die Abwägung mit einbezogen, dass die Rechtsfolge den gesetzlich vorgesehen Zielvorstellungen entspricht. Dies ist anzunehmen, wenn nicht alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen ermittelt wurden, der Zweck der Ermächtigung verkannt, oder bewusst aus willkürlichen, unsachlichen Motiven gehandelt wurde.
Auch hierfür gibt der SV keine Hinweise.
Das einzige was hilft, ist die sog. Ermessensreduzierung auf Null. Hierzu sagt die Uni Würzburg: Wie bereits festgestellt bedeutet Ermessen, dass der Verwaltung vom Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt wird, zwischen mehreren Handlungsmöglichkeiten zu wählen. Diese Wahlmöglichkeit kann allerdings auf eine Alternative reduziert werden, sofern von den zur Verfügung stehenden möglichen Rechtsfolgen nur eine einzige ermessensfehlerfrei gewählt werden kann. Die Behörde ist dann gezwungen diese eine Entscheidung zu treffen. Sie ist somit in ihrer Ermessensentscheidung gebunden. In diesem Fall spricht man von einer Ermessensreduzierung auf Null. Eine solche liegt vor allem dann vor, wenn nur eine Entscheidung mit höherrangigem Recht in Einklang steht.
Auch eine solche Reduzierung sehe ich hier aktuell noch nicht, vielleicht trägt der TE ja noch etwas hierzu vor.