Autor Thema: Fürsorgepflicht muss auch gelten im Rahmen einer Versetzung  (Read 8055 times)

Organisator

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@Organisator
 Danke, Notwendiges wurde veranlasst.

Wenns möglich ist, würde ich mich zwischendurch über Infos zum Vorgehen bzw. den Ausgang freuen. Bis dahin: Viel Erfolg!

Tagelöhner

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Ebenfalls viel Erfolg bei der rechtlichen Auseinandersetzung. Aber irgendwie auch blöd...wird der Dienstherr anschließend sicher Mittel und Wege finden, seinen illoyalen Lemming anderweitig kalt zu stellen. Stell dich anschließend auch mal auf einige negative Beurteilungsrunden ein, während Dich Hinz und Kunz karrieremäßig rechts überholt.  8)

Sowas wird schließlich auch beim neuen Dienstherr bzw. der neuen Dienststelle nicht unbemerkt bleiben, vor allem wenn in Inhalte der Personalakte Einsicht genommen wird.

Aber als Angestellter kannst Du dich ja sicherlich wie bereits erwähnt im ÖRR oder VW-Betriebsrat breit machen, hast die Bestenauslese ja schon einmal hinter Dich gebracht  ;D

Thomber

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@Tagelöhner

Nun, der neue Dienstherr hat ja die gleiche Nachricht erhalten und ist "sauer", dass die Absprache zwischen den Abteilungsleitern nun nichts mehr wert sein soll.
Beurteilung:  Bei Dienstherrenwechsel bzw. nach erfolgtem Auswahlverfahren nicht mehr relevant.


https://www.openpetition.de/petition/online/aenderung-ergaenzung-des-28-abs-5-bundesbeamtengesetz-versetzung
« Last Edit: 05.09.2022 13:29 von Thomber »

Tagelöhner

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Wenn mit Dreck geworfen wird, bleibt auch die eigene Weste nicht unbeschmutzt (der Ruf eilt einem nun mal voraus).

Es reicht wenn einige Dir jetzt noch wohlgesonnene Entscheidungsträger nicht mehr in Funktion sind, Deine Reputation aber aufgrund der Auseinandersetzung weiterhin angeknackst bleibt. Wer holt sich schon gerne Leute ins Boot, die vor unbequemen dienstlichen Entscheidungen nicht zurückschrecken und den Rechtsweg nicht scheuen. Meine Erfahrung ist bislang eher, dass dies anderweitig Konsequenzen nach sich zieht. Und das vielleicht auch erst zu einem Zeitpunkt, an dem man gar nicht mehr damit rechnet.

Muss natürlich alles nicht so kommen, aber die Möglichkeit besteht definitiv.

Thomber

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Wenn mit Dreck geworfen wird, bleibt auch die eigene Weste nicht unbeschmutzt (der Ruf eilt einem nun mal voraus).

Es reicht wenn einige Dir jetzt noch wohlgesonnene Entscheidungsträger nicht mehr in Funktion sind, Deine Reputation aber aufgrund der Auseinandersetzung weiterhin angeknackst bleibt. Wer holt sich schon gerne Leute ins Boot, die vor unbequemen dienstlichen Entscheidungen nicht zurückschrecken und den Rechtsweg nicht scheuen. Meine Erfahrung ist bislang eher, dass dies anderweitig Konsequenzen nach sich zieht.

Muss natürlich alles nicht so kommen, aber die Möglichkeit besteht definitiv.


Durchaus möglich...   "Ich kann mich daran nicht erinnern"  ;)     Aber bei der Abwägung "Neue Stelle" oder "Alte Stelle" gibt es für die alte KEIN Argument.   Und mein Ruf?  Hallo, ich bin der, der bereits zwei Beurteilungen per Widerspruch zerlegt hat.   Damit ist das Thema Ruf hier schon erledigt.  ;)
« Last Edit: 05.09.2022 13:44 von Thomber »

Organisator

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Wenn mit Dreck geworfen wird, bleibt auch die eigene Weste nicht unbeschmutzt (der Ruf eilt einem nun mal voraus).

Es reicht wenn einige Dir jetzt noch wohlgesonnene Entscheidungsträger nicht mehr in Funktion sind, Deine Reputation aber aufgrund der Auseinandersetzung weiterhin angeknackst bleibt. Wer holt sich schon gerne Leute ins Boot, die vor unbequemen dienstlichen Entscheidungen nicht zurückschrecken und den Rechtsweg nicht scheuen. Meine Erfahrung ist bislang eher, dass dies anderweitig Konsequenzen nach sich zieht.

Muss natürlich alles nicht so kommen, aber die Möglichkeit besteht definitiv.


Durchaus möglich...   "Ich kann mich daran nicht erinnern"  ;)     Aber bei der Abwägung "Neue Stelle" oder "Alte Stelle" gibt es für die alte KEIN Argument.   Und mein Ruf?  Hallo, ich bin der, der bereits zwei Beurteilung per Widerspruch zerlegt hat.   Damit ist das Thema Ruf hier schon erledigt.  ;)


Ansonsten - Angst essen Seele auf und sich nicht zu wehren, nur weil man Angst vor schlechten Beurteilungen hat ist eh ein ganz schlechter Berater. Und der Ruf ist richtig gut, wenn du Beurteilungen erfolgreich angegriffen hast. Insoweit ist die Angst da eher beim alten Dienstherren ;)

Und der neue Dienstherr dürfte das positiv sehen, da du dir viel Mühe gibst, um doch einen Wechsel durchzuführen.

Mask

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Gehen wir die Sache doch einmal lehrbuchmäßig an.

A ist Bundesbeamter und hat sich erfolgreich auf eine Stelle bei einem neuen Dienstherren beworben; er beantragt daher seine Versetzung.

Seine bisherige Behörde B lehnt die Versetzung mit der Begründung ab, bei der Behörde herrsche große Personalnot und man könne auf niemanden verzichten.

Hat der A einen Anspruch auf eine Versetzung? Zunächst bedürfte es hierzu einer Anspruchsgrundlage. In Betracht kommt hier § 15 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). Nach diesem können Beamtinnen und Beamte  auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes oder des Bundes versetzt werden.

Es handelt sich folglich (können) um eine Ermessensentscheidung der abgebenden Behörde. Ermessensentscheidungen können in Entschließungs (ob)- und Auswahl(wie)ermessen unterschieden werden. Vorliegend hat die Behörde ein sog. Entschließungsermessen, d.h. sie KANN versetzten, sie muss es aber nicht. 

Zwischenergebnis, der Beamte A hat zunächst keinen zwingenden Anspruch auf eine Versetzung, lediglich auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung.  Es ist daher zu prüfen, ob ein Ermessensfehler der Behörde vorliegt.

Als Ermessensfehler kommen in Betracht :

Ermessensunterschreitung
Ermessensüberschreitung
Ermessensfehlgebrauch

(Das prüfen wir jetzt mal nicht durch, aber bisher gibt der SV keine Anhaltspunkte für einen solchen Fehler).

Das einzige, was für A einen Anspruch begründen würde, wäre eine Ermessensreduktion auf Null; dass ein solcher Fall vorliegt ist aus den bisherigen Informationen nicht ersichtlich.

Ergebnis: A hat (nach derzeitigen Informationen) keinen Anspruch auf Versetzung.

Nachtrag außerhalb. Mir sind einige Fälle bekannt, in denen Versetzungen durch Behörden unerträglich verzögert und sogar verhindert (bzw. einfach nicht gemacht) wurden. Ich kenne sogar einen Geschäftsbereich einer Landesverwaltung, welcher grds. auf Anweisung des Ministeriums nicht versetzt. Dem Dienstherren geholfen hat das am Ende nie, der Beamte kündigt innerlich, hängt seine Motivation an den Nagel, wird regelmäßig krank und fängt vielleicht sogar an, durch Konkurrentenklagen und ähnliches seine Behörde "zu ärgern" bis man ihn am Ende doch abgibt um "Ruhe zu haben".

Organisator

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Vorliegend hat die Behörde ein sog. Entschließungsermessen, d.h. sie KANN versetzten, sie muss es aber nicht. 

Ist das so? Im konkreten Fall muss die Behörde doch handeln (also die Versetzung ablehnen), da eine konkrete Handlungsaufforderung an sie herangetragen wurde.

Entschließungsermessen ergibt sich doch üblicherweise dann, wenn eine Behörde entscheidet, überhaupt tätig zu werden (z.B. bei Ordnungswidrigkeiten, die nicht angezeigt wurden).

Hier sehe ich eher ein Auswahlermessen (Versetzung vollziehen oder ablehnen), wobei ich mich hier aber frage, was die Kriterien für ein pflichtgemäßes Ermessen sind. Muss da eine Interessenabwägung zwischen Beamter (Fürsorgepflicht) und Behörde (Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs) erfolgen?

Mask

  • Gast
Vorliegend hat die Behörde ein sog. Entschließungsermessen, d.h. sie KANN versetzten, sie muss es aber nicht. 

Ist das so? Im konkreten Fall muss die Behörde doch handeln (also die Versetzung ablehnen), da eine konkrete Handlungsaufforderung an sie herangetragen wurde.

Entschließungsermessen ergibt sich doch üblicherweise dann, wenn eine Behörde entscheidet, überhaupt tätig zu werden (z.B. bei Ordnungswidrigkeiten, die nicht angezeigt wurden).

Hier sehe ich eher ein Auswahlermessen (Versetzung vollziehen oder ablehnen), wobei ich mich hier aber frage, was die Kriterien für ein pflichtgemäßes Ermessen sind. Muss da eine Interessenabwägung zwischen Beamter (Fürsorgepflicht) und Behörde (Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs) erfolgen?

Entschließungsermessen = Spielraum zu entscheiden ob überhaupt gehandelt / eingegriffen wird

Auswahlermessen = Spielraum zu entscheiden welche Mittel eingesetzt werden, also wie gehandelt wird

M.E. nach liegt hier ein Entschließungsermessen vor, nämlich will ich überhaupt handeln (versetzen) oder lasse ich es. Die Opportunität bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten hat damit erstmal nichts zu tun, da die Verfolgung einer OWi erst einmal kein Verwaltungsakt ist ( es fehlt an der Regelung, außerdem kann das Amt sehr wohl auch auf die VErfolgung einer angezeigten OWi verzichten). 

Die Behörde hat ja gehandelt und die Versetzung abgelehnt (Verwaltungsakte ergehen grds. formfrei).

Die Behörde kann bei ihrer Ermessensentscheidung grds. drei Fehler machen. (Die Texte zur Definition der Begriffe habe ich aus einem Skript der Uni Würzburg (https://wuecampus2.uni-wuerzburg.de/moodle/mod/book/view.php?id=73504&chapterid=814 ) zitiert, nicht dass jemand denkt, ich würde mich mit fremden Federn schmücken)

1) Unterschreitung: Eine behördliche Ermessensentscheidung ist dagegen aufgrund eines Ermessensunterschreitung fehlerhaft, wenn die Behörde trotz einer entsprechenden Ermessensermächtigung von ihrem Ermessen keinen Gebrauch macht. Dies ist anzunehmen, wenn sich die Behörde in ihrer Entscheidung irrigerweise für gebunden hält.

Dafür bietet der SV bisher keine Hinweise.

2) Überschreitung: Ein Fall der Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn der Behörde zwar in der einschlägigen Ermächtigungsnorm Ermessen eingeräumt wird, sie aber irrtümlich oder bewusst davon ausgeht, dass ihr ein größerer Handlungsspielraum eröffnet ist, als dies tatsächlich der Fall ist. Eine Ermessensüberschreitung ist somit nur im Bereich von Auswahlermessen möglich.

Hier nicht möglich, weil Auswahlermessen.

3) Fehlgebrauch: Von Ermessensfehlgebrauch spricht man, wenn die Behörde ihr Ermessen entgegen dem Zweck der Ermächtigung ausübt. Hier liegt die gewählte Rechtsfolge zwar in den Grenzen der Ermächtigungsnorm, die für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkte wurden aber nicht derart in die Abwägung mit einbezogen, dass die Rechtsfolge den gesetzlich vorgesehen Zielvorstellungen entspricht. Dies ist anzunehmen, wenn nicht alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen ermittelt wurden, der Zweck der Ermächtigung verkannt, oder bewusst aus willkürlichen, unsachlichen Motiven gehandelt wurde.

Auch hierfür gibt der SV keine Hinweise.

Das einzige was hilft, ist die sog. Ermessensreduzierung auf Null. Hierzu sagt die Uni Würzburg: Wie bereits festgestellt bedeutet Ermessen, dass der Verwaltung vom Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt wird, zwischen mehreren Handlungsmöglichkeiten zu wählen. Diese Wahlmöglichkeit kann allerdings auf eine Alternative reduziert werden, sofern von den zur Verfügung stehenden möglichen Rechtsfolgen nur eine einzige ermessensfehlerfrei gewählt werden kann. Die Behörde ist dann gezwungen diese eine Entscheidung zu treffen. Sie ist somit in ihrer Ermessensentscheidung gebunden. In diesem Fall spricht man von einer Ermessensreduzierung auf Null. Eine solche liegt vor allem dann vor, wenn nur eine Entscheidung mit höherrangigem Recht in Einklang steht.

Auch eine solche Reduzierung sehe ich hier aktuell noch nicht, vielleicht trägt der TE ja noch etwas hierzu vor.


Mask

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Hier mal ein recht aktuelles Urteil zur Thematik

BVerwG, Beschluss vom 27. April 2021 – 2 VR 3/21 in Teilen veröffentlich bzw. zitiert auf https://www.rechtsanwaelte-in-erfurt.de/haben-beamte-anspruch-auf-abordnung-mit-dem-ziel-der-versetzung

Beazley

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Bleibt nicht unabhängig von den diskutierten Wegen noch die Möglichkeit, dass man sich bei dem neuen (Wunsch-)Dienstherren schlichtweg ganz neu ernennen lässt, ohne das über eine Abordnung zur Versetzung zu lösen. Dadurch würde das Statusverhältnis zum alten Dienstherren meinem Verständnis nach wegen § 31 I Nr. 2 BBG ohne einen Mitwirkungsakt des alten Dienstherren - und damit auch gegen seinen Willen - enden. (ich gehe wegen der Position des Threads im Forum vom Bund als bisherigem Dienstherren aus, aber auch die anderen Bundesländer verfügen teils über entsprechende Regelungen) Natürlich könnte eine Neuernennung statusrechtliche Nachteile haben, das ließe sich aber sicherlich vorher abklären (Stufen, etc.). Außerdem müsste so ein unbequemes Vorgehen auch vom neuen Dienstherren natürlich überhaupt beabsichtigt sein.

WasDennNun

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Spannend das Thema.
Bisserl OT, aber trotzdem.
Interessant finde ich bei den ganzen Betrachtungen, was eigentlich am Ende bei den ganzen Privilegien zwischen Beamten und Dienstherren übrig bleibt als Grundlage für den Berufsbeamtentum.

Dienst und Treupflicht, lebenslange Alimentierung, ….
alles für den Eimer, weil Beamten ihre individuellen Ziele in den Vordergrund stellen können und die Dienstherren nicht mehr korrekt alimentieren, besten Auslese mal ganz egal, ….

Für mich klingt es als Abgesang auf den Berufsbeamtentum, der für die Politik nur noch einen überlebens Grund haben kann:
Verlagerung der Alterskosten in die Kindergeneration.

Für mich eine von beiden Seiten forcierte Abwärtsspirale, sehr traurig.
FYI bin kein Beamter

Mask

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Bleibt nicht unabhängig von den diskutierten Wegen noch die Möglichkeit, dass man sich bei dem neuen (Wunsch-)Dienstherren schlichtweg ganz neu ernennen lässt, ohne das über eine Abordnung zur Versetzung zu lösen. Dadurch würde das Statusverhältnis zum alten Dienstherren meinem Verständnis nach wegen § 31 I Nr. 2 BBG ohne einen Mitwirkungsakt des alten Dienstherren - und damit auch gegen seinen Willen - enden. (ich gehe wegen der Position des Threads im Forum vom Bund als bisherigem Dienstherren aus, aber auch die anderen Bundesländer verfügen teils über entsprechende Regelungen) Natürlich könnte eine Neuernennung statusrechtliche Nachteile haben, das ließe sich aber sicherlich vorher abklären (Stufen, etc.). Außerdem müsste so ein unbequemes Vorgehen auch vom neuen Dienstherren natürlich überhaupt beabsichtigt sein.

Ja, dieser Möglichkeit besteht. Allerdings ist sie auch für den neuen Dienstherrn nachteilig, da bei einer sig. Räubernennung kein Versorgungslastenausgleich stattfindet, d.h. der neue Dienstherr müsste auch für für ganzen Jahre, für der Beamte bei seinem alten Dienstherrn war, die Zeche zahlen. Da der Beamte laut Sachverhalt schon über fünfzig ist, wäre das ein grobes Eigentor des neuen Dienstherrn (und könnte auch von einem Rechnungshof gerügt werden).

Organisator

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Entschließungsermessen = Spielraum zu entscheiden ob überhaupt gehandelt / eingegriffen wird

Auswahlermessen = Spielraum zu entscheiden welche Mittel eingesetzt werden, also wie gehandelt wird

Bei den beiden Punkte sind wir uns einig :) Und auch bei den möglichen Fehlern bei der Ermessensausübung.

Entschließungsermessen betrifft aber regelmäßig die Fälle der Gefahrenabwehr, die keine Offizialdelikte sind. Im vorliegenden Fall liegt aber ein Antrag auf Versetzung vor, insoweit muss die Behörde handeln und somit eine Auswahl an Handlungsoptionen bewerten.

Die Behörde hat auch schon gehandelt, nämlich die Versetzung abgelehnt. Dies wäre nach Ermessensfehlern zu überprüfen. Dazu wären die Erwägungen der Behörde für ihr Handeln zu überprüfen um entscheiden zu können, ob das Ermessen fehlerhaft ("Fehlgebrauch") ausgeübt wurde. (Interessenabwägung Zielerreichung / geringstmöglicher Eingriff / Interessen betroffener Bürger usw.).

Da die Begründung für den Verwaltungsakt, also die Ablehnung der Versetzung, hier nicht im Detail bekannt ist, bleibts weiter bei Spekulation,



Mask

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Entschließungsermessen = Spielraum zu entscheiden ob überhaupt gehandelt / eingegriffen wird

Auswahlermessen = Spielraum zu entscheiden welche Mittel eingesetzt werden, also wie gehandelt wird

Bei den beiden Punkte sind wir uns einig :) Und auch bei den möglichen Fehlern bei der Ermessensausübung.

Entschließungsermessen betrifft aber regelmäßig die Fälle der Gefahrenabwehr, die keine Offizialdelikte sind. Im vorliegenden Fall liegt aber ein Antrag auf Versetzung vor, insoweit muss die Behörde handeln und somit eine Auswahl an Handlungsoptionen bewerten.

Die Behörde hat auch schon gehandelt, nämlich die Versetzung abgelehnt. Dies wäre nach Ermessensfehlern zu überprüfen. Dazu wären die Erwägungen der Behörde für ihr Handeln zu überprüfen um entscheiden zu können, ob das Ermessen fehlerhaft ("Fehlgebrauch") ausgeübt wurde. (Interessenabwägung Zielerreichung / geringstmöglicher Eingriff / Interessen betroffener Bürger usw.).

Da die Begründung für den Verwaltungsakt, also die Ablehnung der Versetzung, hier nicht im Detail bekannt ist, bleibts weiter bei Spekulation,

Immerhin stimmen wir schon einmal in einer 80 überein, das reicht zum Bestehen der Prüfung locker :)

Bei der Gefahrenabwehr vermengst du jetzt aber repressives und präventives handeln. Die Verfolgung einer Straftat unterliegt bei bestimmten Behörden (Polizei, StA) dem sog. Legalitätsprinzip (muss verfolgen), die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten den Oppurtunitatsprinzip (kann verfolgen). Dies sind keine Verwaltungsakte und daher nicht in das hier gemeinte, verwaltungsrechtliche Ermessen gestellt.

Beispiel ein Auto parkt in einer Feuerwehrzufahrt und die Polizei bemerkt dass. Jetzt hat sie verschiedene Handlungsoptionen.

1) Sie verfolgt für Owi und stellt einen Strafzettel aus.
2) Sie wird im Rahmen der Gefahrenabwehr tätig und schleppt das Auto in Wege einer Ersatzvornahme nach dem Polizeirecht ab
3) Sie macht 1 und 2
4) Sie macht nichts von alledem.

Das nichts tun ist selbstverständlich auch eine Handlung, sie ist aber den Auswahlermessen zuzurechnen.  Aber wie gesagt am Ende kommt es nur darauf an, dass die Behörde bei ihrem Nichtversetzen keine Ermessensfehler gemacht hat und das können wir nicht beurteilen weil Infos fehlen.

P.S. sorry für mein Schriftbild, habe diesen Beitrag mit dem Handy verfasst