Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Einstufung wissenschaftlicher Bereich
trulu:
Guten Tag,
folgende Konstellation, Land Niedersachsen, TV-L.
Ein Beschäftigter an der Hochschule A (NDS) ist für knapp 5 Jahre als WiMi, E13, beschäftigt (mit variierender Arbeitszeit). Bei Kündigung hat er Altersstufe 3 erreicht. Er nimmt an dieser Hochschule nach ca. 2 1/2 Jahren Pause (Beschäftigung im Verwaltungsbereich einer anderen Hochschule mit niedrigerer Entgeltgruppe) wieder eine Beschäftigung als WiMi, E13, auf (TZ 10%). Die Hochschule stuft ihn in Altersstufe 3 ein. Nachdem er dort 9 Monate beschäftigt ist, wechselt er an Hochschule B (ebenfalls NDS), erneut WiMi E13. Besteht bei Einstellung an dieser Hochschule ein Anspruch auf Altersstufe 3?
JesuisSVA:
Nein. Das liegt allerdings zunächst daran, dass es im TV-L keine Altersstufen gibt. Hinsichtlich der Stufen der Entgelttabelle kommt es darauf an, ob es sich um eine Einstellung oder eine Versetzung handelt und ob im ersteren Fall einschlägige Berufserfahrung vorliegt und in welchem Umfang.
trulu:
Es geht um eine Einstellung. Einschlägigkeit wird im vollen Umfang angenommen. Die Frage ist hier insb., ob die Unterbrechung trotz Einschlägigkeit der Anerkennung entgegen stehen könnte?
JesuisSVA:
Berufserfahrung ist einschlägig oder nicht einschlägig, auf eine Anerkennung kommt es nicht an. Vielmehr kann durch Zeitablauf Berufserfahrung entwertet werden, sodass sie nicht mehr einschlägig ist. Unter der Annahme von Einschlägigkeit im vollen Umfang stellt sich somit die Frage der Entwertung durch Zeitablauf überhaupt nicht.
trulu:
Dann frage ich anders: Handelt es sich im oben genannten Beispiel um schädliche Unterbrechung, die dazu führen würde, dass die gesammelte Berufserfahrung nicht einschlägig ist ?
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