Autor Thema: Gehaltsangebot  (Read 3960 times)

hahesc

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Gehaltsangebot
« am: 03.09.2022 08:18 »
Hallo zusammen,

ich würde gerne von euch wissen, ob es keinen Unterschied macht von der Eingruppierung oder nicht.
Mir wurde von der Personalabteilung angeboten 9a mit Zulage oder wäre es besser 9b zu nehmen da das Bruttogehalt gleich ist?

Da ich mich im öffentlichen Dienst nicht so gut auskenne würde ich mich über eine Rückmeldung freuen.

Besten Dank
hahesc

JesuisSVA

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« Antwort #1 am: 03.09.2022 08:21 »
E9a und E9b sind unterschiedliche Eingruppierungen.

mrfox

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Antw:Gehaltsangebot
« Antwort #2 am: 03.09.2022 10:51 »
Das musst du genau vergleichen mit den Folgen. Ist das eine Höhergruppierung beim gleichen Arbeitgeber in E9b? Wie sieht deine berufliche Zukunft aus? Wie hoch/dynamisch ist die Zulage?

hahesc

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« Antwort #3 am: 03.09.2022 13:23 »
die Arbeit ist die gleich und 9a hat die Zulagenhöhe von 9b jeweils Stufe 5.
Ich habe das gefühl man will mich absichtlich in 9a haben nur welche folgen das für mich hat kann ich leider nicht sagen und dazu benötige ich etwas Unterstützung von euch.

Danke

JesuisSVA

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« Antwort #4 am: 03.09.2022 13:30 »
Ich sehe nicht, dass eine Wahlmöglichkeit zwischen beidem bestünde. Die jeweiligen Umstände führen zu einem bestimmten Ergebnis, unabhängig vom Willen der Parteien. Es wäre also bestenfalls möglich, auf die Umstände Einfluss zu nehmen.

MoinMoin

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« Antwort #5 am: 03.09.2022 13:40 »
die Arbeit ist die gleich und 9a hat die Zulagenhöhe von 9b jeweils Stufe 5.
Ich habe das gefühl man will mich absichtlich in 9a haben nur welche folgen das für mich hat kann ich leider nicht sagen und dazu benötige ich etwas Unterstützung von euch.

Danke
9a mit Zulage zur 9b würde ja bedeuten, dass man dir Tätigkeiten der 9a dauerhaft überträgt und nur vorübergehend Tätigkeiten der 9b, damit eine Zulage zur 9b gerechtfertigt wäre.
Insofern würde ich mich darauf nicht einlassen und auf die dauerhafte Übertragung der Tätigkeiten der 9b bestehen.
Denn man ist entsprechend er auszuübenden Tätigkeiten eingruppiert und nicht aufgrund von wünschdirwas


JesuisSVA

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« Antwort #6 am: 03.09.2022 13:51 »
Ggfs. geht es auch um die Ausbildungs- und Prüfungspflicht. Da der Fragesteller sich aber zu sämtlichen relevanten Details beharrlich ausschweigt, kann das aber nicht beurteilt werden.

hahesc

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« Antwort #7 am: 03.09.2022 19:34 »
Ich versuche einmal besser zu erklären...Ich habe mit 9a angefangen und sollte das für 3 Monate erhalten und nach dem 3 Monat 9b erhalten. Auf meine Nachfrage bei der Abrechnung warum noch 9a steht wurde mir gesagt, dass das über eine Zulage gemacht ist obwohl ich das schriftlich erhalten habe von der Personalabteilung.

JesuisSVA

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« Antwort #8 am: 03.09.2022 19:58 »
Und es bleibt beim Versuch...

Entspricht Deine nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit der E9a oder der E9b? Gilt die Ausbildungs- und Prüfungspflicht sächlich, räumlich und persönlich? Ist eine andere als die nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit nur vorübergehend übertragen? Ist in dem Tätigkeitsmerkmal, das durch Deine auszuübende Tätigkeit erfüllt wird, eine Voraussetzung in der Person genannt? Und was hast Du schriftlich erhalten von der Personalabteilung (ideaerweise im Wortlaut)?

hahesc

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« Antwort #9 am: 04.09.2022 10:20 »
Ich habe neu angefangen wie schon geschrieben und bei den Gehaltsverhandlungen habe ich die schon genannte Eingruppierung ausgehandelt. Welche Tätigkeit ist für mich in der Form nicht so interessant, da bei Vertragsverhandlungen wie schon gesagt verhandelt wird. An Vereinbarungen hat man sich zu halten oder seht ihr das etwa anders?

JesuisSVA

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« Antwort #10 am: 04.09.2022 10:24 »
Die Eingruppierung steht nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien, über sie kann nicht verhandelt werden. Sie ergibt sich unmittelbar aus der nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit aufgrund der tariflichen Regelungen. Die Angabe der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag ist regelmäßig lediglich deklaratorischer Natur.

WasDennNun

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« Antwort #11 am: 04.09.2022 12:32 »
Ich habe neu angefangen wie schon geschrieben und bei den Gehaltsverhandlungen habe ich die schon genannte Eingruppierung ausgehandelt. Welche Tätigkeit ist für mich in der Form nicht so interessant, da bei Vertragsverhandlungen wie schon gesagt verhandelt wird. An Vereinbarungen hat man sich zu halten oder seht ihr das etwa anders?
Wenn du außer/übertariflich bezahlt wirst kann das so sein.
Ansonsten gilt aus der Tätigkeit ergibt sich das Entgelt. Somit kann man nur über seine auszuübenden Tätigkeiten verhandeln, nicht jedoch über seine EG.

hahesc

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« Antwort #12 am: 05.09.2022 08:15 »
Ich habe auch gelesen, dass wenn man mehr als 6 Monate eine Tätigkeit die Höher Tarifiert ist ausübt hat man da Anrecht auf Anpassung. Bei der Anpassung Bsp. von 9a auf 10 Ausübung der Tätigkeit eine Anhebung von 9a auf 10 gemacht oder wird 9a und die Differenz zu 10 als Sonderzulage vergütet?


JesuisSVA

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« Antwort #13 am: 05.09.2022 08:17 »
Da bereits die Prämisse grundfalsch ist, ergibt die darauf aufbauende Frage keinen Sinn und bedarf somit keiner Antwort.

MoinMoin

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« Antwort #14 am: 05.09.2022 08:20 »
Wenn du es in einem Gerichtsurteil gelesen hat, dann mal her damit. Wenn du es in einem ver.di Beipackzettel gelesen hast, dann vergiss es.

Faktisch hat man keine Anspruch auf irgendeine Anpassung, wenn man "illegalerweise" andere Tätigkeiten ausübt, als die vom AG übertragenden.
Und umgekehrt hat man natürlich das Anrecht auf die Bezahlung, die der übertragenden Tätigkeiten entspricht.