Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Neuer Arbeitsvertrag statt Änderungsvertrag bei gleichbleibender Tätigkeit

<< < (2/2)

Melzer:

--- Zitat von: JesuisSVA am 03.09.2022 15:40 ---Davon war ohnehin auszugehen, es ändert nichts an meiner Aussage. Zudem ist doch völlig irrelevant, ob alle vorherigen Inhalte nichtig werden. Maßgeblich ist, ob die neue Vereinbarung jene ist, die Du möchtest.


--- End quote ---

Vielen Dank für Ihre Erklärung, ich möchte die neue Vereinbarung nur, wenn ich sicher sein kann keinen finanziellen Nachteil dadurch zu haben.

MoinMoin:

--- Zitat von: McOldie am 03.09.2022 15:18 ---1. Es gibt keine neue Probezeit
2. Bei einer Höhergruppierung erhält man mindestens die Stufe 2
3. Die Stufe gehört nicht in einen Arbeitsvertrag
4. Warum der Arbeitgeber diesen Weg wählt, ergibt sich nicht aus dem Sachverhalt. Wenn sich an der Tätigkeit nichts geändert hat, kann ich nicht nachvollziehen, warum erst jetzt die Eingruppierung in die Gruppe E 6 erfolgt.

--- End quote ---
zu 3.) sie gehört in den Arbeitsvertrag, wenn man eine tarifliche kann Regelung oder etwas übertarifliche vereinbart.

JesuisSVA:
Wenn man so etwas vereinbart hat, ist es Bestandteil des Arbeitsvertrages. Es muss dazu nicht in dem mit "Arbeitsvertrag" überschriebenen Dokument stehen. Genau genommen muss es, da es eine Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis betrifft und somit unter den deklaratorischen § 2 Abs. 1 TV-L und nicht unter den konstitutiven § 2 Abs. 3 TV-L fällt, nirgendwo stehen. Auch wenn es sich aus Beweisgründen häufig anbietet, es zumindest irgendwo schriftlich festzuhalten.

MoinMoin:
Insofern ja,
also es muss nicht im AV stehen, es sollte aber so festgehalten werden, dass es leicht nachzuweisen ist, dass dies mit dem AG vereinbart worden ist.

Navigation

[0] Message Index

[*] Previous page

Go to full version