Autor Thema: rückwirkende Höhergruppierung  (Read 3136 times)

Lana

  • Gast
rückwirkende Höhergruppierung
« am: 05.09.2022 13:21 »
Hallo zusammen,

ich habe am Anfang des Jahres einen Antrag auf Höhergruppierung bzw. Überprüfung meiner Eingruppierung gestellt. Dieser enthielt meine momentane Eingruppierung und meine Vorstellung der neuen Entgeltgruppe mit den entsprechenden neuen Aufgaben. Abschließend habe ich dann den Satz "Aus diesem Grund beantrage ich gem. § 37 (1) TVöD eine Höhergruppierung sowie eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a rückwirkend ab dem 01.01.2022." geschrieben.

Es ergab sich dann bei der Überprüfung der Stelle auch eine entsprechende Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9a.

Nun bemängelt mein Arbeitgeber jedoch, dass dies keine klare Zahlbarmachung ausdrückt und sie mir dementsprechend den Unterschiedsbetrag nicht rückwirkend zahlen wollen.

Ist hier jemandem bekannt, ob es so rechtens ist, dass auf das Wort "Zahlbarmachung" beharrt wird?

LG

JesuisSVA

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Antw:rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #1 am: 05.09.2022 13:29 »
§ 37 Abs. 1 TVÖD beinhaltet keinerlei Antragsrecht noch könnte unter den genannten Rahmenbedingungen überhaupt eine rückwirkende Höhergruppierung erfolgen. Zudem sind solche an den Arbeitgeber gerichteten Anträge ohnehin Unsinn, denn Tarifbeschäftigte sind ohnehin stets entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, ein Antrag des Arbeitnehmers ist nicht nur weder vorgesehen noch erforderlich, sondern kann auch keine Wirkung haben, da die Eingruppierung nicht dem Willen der Arbeitsvertragsparteien unterworfen ist. Tarifbeschäftigte sind stets korrekt eingruppiert. § 37 Abs. 1 TVÖD normiert die tarifliche Ausschlussfrist für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, dazu gehört bspw. das Entgelt, nicht jedoch die Eingruppierung. So der Arbeitgeber über Deine Eingruppierung irrte, muss er diesen Irrtum rückwirkend zu dem Zeitpunkt korrigieren, zu dem Eingruppierung und Rechtsmeinung des Arbeitgebers zur Eingruppierung nicht mehr übereinstimmten. Die daraus ggfs. resutlierenden Entgeltansprüche hingegen unterliegen dem Verfall durch die Ausschlussfrist. Sie wird unterbrochen durch eine Geltendmachung, das ist eine ernsthafte und hinreichend konkrete Zahlungsaufforderung an den Arbeitgeber. Eine solche ist Deinen Ausführungn nicht zu entnehmen. Mithin wurde die tarifliche Ausschlussfrist, die jedoch lediglich auf ggfs. entstandene Entgeltansprüche, nicht jedoch auf die Eingruppierung wirkt, durch Deinen "Antrag" nicht unterbrochen.

Lana

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Antw:rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #2 am: 05.09.2022 14:07 »
Ok, vielen Dank.
Ich hatte gedacht, durch diesen Satz werden die Entgeltansprüche gesichert. Aber Unwissenheit schützt nicht vor Strafe.

LG

Isie

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Antw:rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #3 am: 05.09.2022 17:05 »
Ab wann will dir dein Arbeitgeber denn das Entgelt der höheren Entgeltgruppe zahlen?

Lana

  • Gast
Antw:rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #4 am: 05.09.2022 17:48 »
Nun voraussichtlich ab März, da ich heute noch die konkrete Zahlungsaufforderung gestellt habe und er mir entsprechend der Ausschlussfrist 6 Monate rückwirkend anbietet. Für mich war nicht klar, dass mir durch den Satz mit der Eingruppierung ab 01.01. keinerlei Entgeltansprüche sichere.

WasDennNun

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Antw:rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #5 am: 05.09.2022 18:40 »
Ok, die drei Monate sind ärgerlich und ich würde da direkt es für gegessen sehen.
Allerdings würde ich gleich morgen alle Register ziehen, die man sonst so nicht macht.
Beginnend mit Bildungsurlaub, auf den gefühlt 95% der Kollegen verzichten.