Wenn man sich die Grundsätze vom Bundesverfassungsgericht zur amtsangemessenen Besoldung anschaut, ist es wie folgt.
Auf der ersten Prüfungsstufe wird mit Hilfe von fünf Parametern (Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der Tarifentlohnung im öffentlichen Dienst, des Nominallohnindex sowie des Verbraucherpreisindex, symsteminterner Besoldungsvergleich und Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder) ein Orientierungsrahmen für eine grundsätzlich verfassungsgemäße Ausgestaltung der Alimentationsstrukutr und des Alimentationsniveaus ermittelt. Wenn mindestens drei Parameter verletzt sind, besteht die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation.
Sind lediglich ein oder zwei Parameter verletzt, müssten die Ergebnisse der ersten Stufe, insbesondere das Maß der Über- oder Unterschreitung der Parameter, zusammen mit den auf der zweiten Stufe ausgewerteten Kriterien im Rahmen einer Gesamtbewertung gewürdigt werden.
Neu ist die konkretere Einordnung des Mindestabstandsgebotes. Nach geltender Rechtsprechung muss sich die Beamtenbesoldung (des kleinsten Beamten) vom Niveau der sozialrechtlichen Grundsicherung jedenfalls um 15 % abheben.
Wenn also auf der einen Seite der Verbraucherindex steigt und auf der anderen Seite durch Einführung des Bürgergeldes der bisherige Bedarf von 445 EUR auf 500 EUR steigt, dann hat das auch Auswirkungen auf die Beamtenbesoldung.
Allerdings vergleicht das BVerfG immer nur Jahreseinkünfte miteinander und im Übrigen die Nettoeinkünfte.
Wenn man jetzt einen Blick in die Glaskugel riskiert und anstelle von linearen Erhöhungen eine Einmalzahlung von 3.000 EUR (steuerfrei) jeweils im Dezember erhalten würde, könnte wahrscheinlich die Vermutung einer (weiteren) verfassungswidrigen Unteralimentation zunächst widerlegt werden.
Der Besoldungsgesetzgeber wird vermutlich diesen Weg gehen, weil er insbesondere bei den Energiekosten eine Deflation erwartet, sobald der Krieg in der Ukraine vorbei ist und/oder die Abhängigkeit des Westens von den Rohstoffen Russlands durch bezahlbare Alternativen beendet ist.
Derzeit trifft eine steigende Nachfrage nach Rohstoffen auf ein durch Sanktionen und Gegensanktionen stark reduziertes Angebot und wie immer in der freien Marktwirtschaft bedeutet das steigende Preise.
Ob die Rechnung aufgeht, weiß niemand. Lineare Erhöhungen kann man allerdings nicht mehr zurück nehmen, daher werden die Besoldungsgesetzgeber lineare Erhöhungen in etwa so scheuen, wie der Teufel das Weihwasser. Ich persönlich rechne daher zukünftig eher mit Einmalzahlungen.
Auf lineare Erhöhungen kann man höchsten im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des BVerfG zur A Besoldung aus Bremen rechnen.