Autor Thema: Zuzahlung bei Übernahme von Leitungsposten  (Read 2104 times)

SoMa

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Hallo,

steht einer ständig stellvertretenden Leitung im Kinderhaus bei längerer Krankheit der Leitung das Leitungsgehalt zu ?

Vielen lieben Dank schonmal

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Antw:Zuzahlung bei Übernahme von Leitungsposten
« Antwort #1 am: 06.09.2022 13:43 »
Hallo,

steht einer ständig stellvertretenden Leitung im Kinderhaus bei längerer Krankheit der Leitung das Leitungsgehalt zu ?

Vielen lieben Dank schonmal

eine ständige Vertretung ist so eingruppiert wie die zu vertretende Person. Geht es um die ständige Vertretung oder um die Abwesenheitsvertretung (Krankheit, Urlaub...)?

SoMa

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Antw:Zuzahlung bei Übernahme von Leitungsposten
« Antwort #2 am: 06.09.2022 13:52 »
Die ständig stellvertretende Leitung ist eine Gruppe unter der Leitung eingruppiert. Um die würd es gehen.

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Antw:Zuzahlung bei Übernahme von Leitungsposten
« Antwort #3 am: 06.09.2022 14:07 »
Die ständig stellvertretende Leitung ist eine Gruppe unter der Leitung eingruppiert. Um die würd es gehen.

jetzt bin ich nicht wirklich schlauer was meine Frage angeht. Es kommt auf die genaue Art der Vertretung an, nicht wie die Rechtsmeinung des Arbeitgebers zur Eingruppierung ist.

Also:
- Ständige Vertretung (kann bei An- und Abwesenheit der zu vertretenden Person in ihrem Namen entscheiden)
- Abwesenheitsvertretung (kann nur bei Abwesenheit der zu vertretenden Person in ihrem Namen entscheiden)

SoMa

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Antw:Zuzahlung bei Übernahme von Leitungsposten
« Antwort #4 am: 06.09.2022 14:14 »
Es handelt sich um eine ständige Vertretung (kann immer unterschreiben)

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Antw:Zuzahlung bei Übernahme von Leitungsposten
« Antwort #5 am: 06.09.2022 15:08 »
Es handelt sich um eine ständige Vertretung (kann immer unterschreiben)

"Ein Beschäftigter, der als „ständiger Vertreter“ bestellt und deshalb auch zur Abwesenheitsvertretung verpflichtet ist, hat im Vertretungsfall keinen Anspruch auf eine Vertretungszulage, denn es wird ihm keine „andere Tätigkeit“ übertragen"

Eine Rechtsgrundlage für meine erste Aussage, wonach der ständige Vertreter ebenso eingruppiert ist, wie die zu vertretende Person, vermag ich aber nicht auf die Schnelle finden.

McOldie

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Antw:Zuzahlung bei Übernahme von Leitungsposten
« Antwort #6 am: 06.09.2022 17:08 »
Durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Kindertagesstätten bestellte Beschäftigte sind in der Regel eine Entgeltgruppe niedriger als die Leitung eingruppiert.
Ständige Vertreterinnen/Vertreter sind nicht Vertreterinnen/Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen. Je Kindertagesstätte soll eine ständigeVertreterin oder ein ständiger Vertreter der Leiterin
oder des Leiters bestellt werden.
Eine weitere Zulage o.ä. sieht das Tarifrecht nicht vor.

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Antw:Zuzahlung bei Übernahme von Leitungsposten
« Antwort #7 am: 06.09.2022 17:12 »
Durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Kindertagesstätten bestellte Beschäftigte sind in der Regel eine Entgeltgruppe niedriger als die Leitung eingruppiert.
Ständige Vertreterinnen/Vertreter sind nicht Vertreterinnen/Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen. Je Kindertagesstätte soll eine ständigeVertreterin oder ein ständiger Vertreter der Leiterin
oder des Leiters bestellt werden.
Eine weitere Zulage o.ä. sieht das Tarifrecht nicht vor.

Dann gibts da wohl Spezialnormen im Bereich der Kitas. Man möge mir mein Geschwätz verzeien :)

SoMa

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Antw:Zuzahlung bei Übernahme von Leitungsposten
« Antwort #8 am: 07.09.2022 07:01 »
Vielen lieben Dank euch  :)

JesuisSVA

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Antw:Zuzahlung bei Übernahme von Leitungsposten
« Antwort #9 am: 07.09.2022 07:29 »
Durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Kindertagesstätten bestellte Beschäftigte sind in der Regel eine Entgeltgruppe niedriger als die Leitung eingruppiert.
Ständige Vertreterinnen/Vertreter sind nicht Vertreterinnen/Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen. Je Kindertagesstätte soll eine ständigeVertreterin oder ein ständiger Vertreter der Leiterin
oder des Leiters bestellt werden.
Eine weitere Zulage o.ä. sieht das Tarifrecht nicht vor.

Dann gibts da wohl Spezialnormen im Bereich der Kitas. Man möge mir mein Geschwätz verzeien :)

Ja, die entsprechenden Tätigkeitsmerkmale im Abschnitt XXIV. der EGO.