Autor Thema: TVöD-Sparkassen - Kündigungsfrist und Beschäftigungszeit  (Read 1439 times)

SB2022

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Guten Tag,

ich habe zwei Fragen zum TVöD-S (Sparkassen):

1. Kündigungsfrist / Beschäftigungsdauer

ich bin seit Oktober 2021 Angestellte in der Sparkasse A (Bayern, TVöD-S).
Da ich einen neuen Job in Aussicht habe, würde ich gerne zum 01.01.2023 kündigen.
Im Oktober 2022 beträgt die Beschäftigungsdauer A 1 Jahr, somit ergibt sich meiner Meinung nach durch §34, Abs. 1 eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartal (31.12.2022).

Jetzt der Haken: Vor der Tätigkeit bei Sparkasse A war ich bereits über 8 Jahre bei Sparkasse B tätig (ohne Ausbildungszeit). Die Kündigungsfrist betrug zuletzt 4 Monate zum Quartal.

Ich interpretiere den §34 nach TVöD-S jedoch so, dass nur die Beschäftigungsdauer des aktuellen Arbeitgebers zählt und die Beschäftigungsdauer der vorherigen Sparkassen für die Kündigungsfrist unrelevant ist (siehe Verweis in §34, Abs. 1 auf Abs. 3, S. 1 und 2) und somit die 6-wöchige Kündigungsfrist gilt. Sehe ich das richtig, oder werden die Beschäftigungszeiten in meinem Fall addiert, sodass die Kündigungsfrist 4 Monate zum Quartal beträgt (siehe §34, Abs. 3, S. 3 und 4)? Kann das jemand bestätigen?


2. Sparkassensonderzahlung (Urlaubs- bzw. Weihnachtsgeld)

Beschäftige der Sparkassen bekommen mit dem November-Gehalt eine SSZ. Anspruchsberechtigt ist der, der am 01.12 in einem Arbeitsverhältnis steht. Würde ich, wie oben beschrieben, zum 01.01.2023 kündigen, dann wäre ich ja zum 01.12.2022 noch bei Sparkasse A beschäftigt, jedoch ist das Arbeitsverhältnis gekündigt.
Erhalte ich trotzdem die SSZ oder nicht?


Über Rückmeldungen würde ich mich sehr freuen. Vielen Dank!




JesuisSVA

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1. Es zählt nur die Beschäftigungszeit zum selben Arbeitgeber.

2. Der garantierte Teil der SSZ steht jedenfalls zu.

Maggus

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Es besteht auch Anspruch auf den variablen Teil der SSZ wenn die Kriterien hierfür erfüllt werden.
Diese Kriterien sind über eine Dienstvereinbarung in jeder Sparkasse zu regeln.
I.d.R. muss der Arbeitgeber den variablen Teil der SSZ im neuen Jahr noch überweisen.
Einfach mal in die DV reinschauen.