Autor Thema: Eingruppierung stellvertretende Leitung Kita  (Read 11601 times)

JesuisSVA

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Antw:Eingruppierung stellvertretende Leitung Kita
« Antwort #15 am: 20.09.2022 19:29 »
Sollte man Arbeitgeber Ernst nehmen oder gar als Arbeitsgelegenheit in Betracht ziehen, denen die Entgeltordnung unbekannt ist?

SUElerin2020

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Antw:Eingruppierung stellvertretende Leitung Kita
« Antwort #16 am: 21.09.2022 08:51 »
Erstmal danke für die schnelle Hilfe. 🥰
Ja. Ich find das tatsächlich auch schwierig. Wobei es um eine Kita geht die Elterniniativ geführt wird,  dh ohne Entgelt für den Vorstand etc. Aber ich sehe trotzdem ein Problem ohne Wissen solche Ämter auszuüben...

Wie ist es hiermit. Weiß da jemand was zu? Muss eigentlich eine Kita eine stellvertretende Leitung benennen oder ist das bei einer Kita bis 45 Kinder optional, also würde eine Urlaubsvertretung ausreichen?
Wie verhält sich das dann in dem Fall mit einer Zulage oder ähnlichem. Kostenlos will auch das doch niemand machen...

flip

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Antw:Eingruppierung stellvertretende Leitung Kita
« Antwort #17 am: 21.09.2022 11:25 »
[...] Muss eigentlich eine Kita eine stellvertretende Leitung benennen oder ist das bei einer Kita bis 45 Kinder optional, also würde eine Urlaubsvertretung ausreichen?
Wie verhält sich das dann in dem Fall mit einer Zulage oder ähnlichem. Kostenlos will auch das doch niemand machen...
siehe den 2 bis 4. Beitrag und folgende hier im Thread. Zusammengefasst verstehe ich es so:.
Nach TVÖD soll durch ausdrückliche Anordnung eine ständige Vertretung der Leitung bestellt werden.
Hier ist "soll" als "muss" zu interpretieren.
Diese ständige Vertretung wäre dann Fallgruppe 5 in S9 eingruppiert. Zulagen sind nicht vorgesehen.

Ich habe denselben Fall und werde mich dabei auf den Standpunkt stellen, solange es keine ausdrückliche Anordnung gibt,
weiß ich von nichts...


McOldie

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Antw:Eingruppierung stellvertretende Leitung Kita
« Antwort #18 am: 21.09.2022 12:03 »
Aus meiner Sicht kann der TVöD keine KITA eines freien Trägers dazu verpflichten, eine ständige Vertretung für die KITA Leitung zu benennen. Dies könnte m.E. nur die zuständige Aufscihtsbehörde (z.B. im Genehmigungsbescheid).
Wendet der freie Träge aber den TVÖD an und hat durch ausdrückliche Anordnung eine ständige Vertretung der Leitung bestellt, muss er auch die entsprechende Bezahlung, d.h. eine entsprechende Eingruppierung, gewähren.

SUElerin2020

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Antw:Eingruppierung stellvertretende Leitung Kita
« Antwort #19 am: 21.09.2022 12:09 »
Aus meiner Sicht kann der TVöD keine KITA eines freien Trägers dazu verpflichten, eine ständige Vertretung für die KITA Leitung zu benennen. Dies könnte m.E. nur die zuständige Aufscihtsbehörde (z.B. im Genehmigungsbescheid).
Wendet der freie Träge aber den TVÖD an und hat durch ausdrückliche Anordnung eine ständige Vertretung der Leitung bestellt, muss er auch die entsprechende Bezahlung, d.h. eine entsprechende Eingruppierung, gewähren.

Wie beschrieben wird zumindest mit der Zahlung die Anlehnung an den TVÖD gegeben...
Vielleicht weiß ja jemand hier ob und in welchem Rahmen dann die Ausführung von flip richtig ist...

McOldie

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Antw:Eingruppierung stellvertretende Leitung Kita
« Antwort #20 am: 21.09.2022 17:36 »
Die Frage ist doch schon beantwortet.
Wenn der Arbeitgeber den TVöD anwendet, dann muss er die Eingruppierung nach S 9 FG. 5 vornehmen, wenn er eine Person durch ausdrückliche Anordnung (sollte aus Beweisgründen schriftlich vorliegen) zu ständigen Vertretung der Leitung benannt hat. Die Formulierung "in Anwendung des TVöD" ist so schwammig und ungenau, dass diese Klausel unwirksam sein könnte und zur vollständigen Anwendung des TVöD führen könnte.
Es gilt hier die sog. Unklarheitenregelung, womit Zweifel zulasten desjenigen gehen, der die Vorformulierung verwendet. Die Rechtsprechung fordert, dass die in Bezug genommene Regelung des Tarifvertrags so genau bezeichnet ist, dass Irrtümer des Beschäftigten hinsichtlich der für ihn geltenden Regelung ausgeschlossen sind (Bestimmtheitsgrundsatz). Es kommt also auf die genaue Formulierung im Vertrag an.
Wenn man den Streit mit dem nicht einsichtigen Arbeitgeber will, muss man ggf. eine Rechtsanwalt befragen.