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Jahressonderzahlung - Elternzeit

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Öbi:
Hallo zusammen,

Sachlage: Mutterschutz von Dezember 21 - Mitte März 22. Kind im Januar 22 geboren. Elternzeit von März 22 bis Januar 23.

Frage: Erhalte ich nun im November 22 die volle Jahressonderzahlung, da das Kind in 2022 geboren ist? So verstehe ich zumindest den Tarifvertrag :-)

Danke!

flip:
Wer am 01.12. eines Jahres in einem Arbeitsverhältnis steht, hat Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.
Ob das Arbeitsverhältnis ruht, z. B. wegen Elternzeit, ist unbeachtlich, der Anspruch auf die Jahressonderzahlung besteht.

Öbi:
Danke für die schnelle Antwort. Das Geburtsjahr des Kindes spielt aber meines Wissens nach eine große Rolle. Ist dies in meinem Fall richtig, dass durch das Geburtsjahr 2022 auch in 2022 ein voller Anspruch auf die Jahressonderzahlung besteht und welche Bemessungsgrundlage wird herangezogen, da ich das komplette Jahr in Elternzeit bin?
Danke.

McOldie:
Eine Verminderung der Jahressonderzahlung unterbleibt nach § 20 Abs. 4 Satz 2 Buchst. c TV-L für Kalendermonate, für die wegen Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem BEEG kein Tabellenentgelt zugestanden hat. Dies gilt allerdings nur

 - für die Kalendermonate bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist,
und nur dann,
- wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat oder Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vorlag.

Öbi:
Danke für die Rückmeldung, aber das kenn ich bereits. Meine Frage ist, ob meine Annahme, dass ich die volle Jahressonderzahlung erhalte, zutrifft?

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