Autor Thema: Jahressonderzahlung - Elternzeit  (Read 13647 times)

Öbi

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Jahressonderzahlung - Elternzeit
« am: 08.09.2022 08:24 »
Hallo zusammen,

Sachlage: Mutterschutz von Dezember 21 - Mitte März 22. Kind im Januar 22 geboren. Elternzeit von März 22 bis Januar 23.

Frage: Erhalte ich nun im November 22 die volle Jahressonderzahlung, da das Kind in 2022 geboren ist? So verstehe ich zumindest den Tarifvertrag :-)

Danke!

flip

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Antw:Jahressonderzahlung - Elternzeit
« Antwort #1 am: 08.09.2022 08:35 »
Wer am 01.12. eines Jahres in einem Arbeitsverhältnis steht, hat Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.
Ob das Arbeitsverhältnis ruht, z. B. wegen Elternzeit, ist unbeachtlich, der Anspruch auf die Jahressonderzahlung besteht.

Öbi

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Antw:Jahressonderzahlung - Elternzeit
« Antwort #2 am: 08.09.2022 09:16 »
Danke für die schnelle Antwort. Das Geburtsjahr des Kindes spielt aber meines Wissens nach eine große Rolle. Ist dies in meinem Fall richtig, dass durch das Geburtsjahr 2022 auch in 2022 ein voller Anspruch auf die Jahressonderzahlung besteht und welche Bemessungsgrundlage wird herangezogen, da ich das komplette Jahr in Elternzeit bin?
Danke.

McOldie

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Antw:Jahressonderzahlung - Elternzeit
« Antwort #3 am: 08.09.2022 10:43 »
Eine Verminderung der Jahressonderzahlung unterbleibt nach § 20 Abs. 4 Satz 2 Buchst. c TV-L für Kalendermonate, für die wegen Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem BEEG kein Tabellenentgelt zugestanden hat. Dies gilt allerdings nur

 - für die Kalendermonate bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist,
und nur dann,
- wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat oder Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vorlag.

Öbi

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Antw:Jahressonderzahlung - Elternzeit
« Antwort #4 am: 08.09.2022 11:59 »
Danke für die Rückmeldung, aber das kenn ich bereits. Meine Frage ist, ob meine Annahme, dass ich die volle Jahressonderzahlung erhalte, zutrifft?

Isie

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Antw:Jahressonderzahlung - Elternzeit
« Antwort #5 am: 09.09.2022 20:43 »
Ja, aber der Bemessungszeitraum ist der letzte Kalendermonat, an dem an allen Tagen Anspruch Entgelt bestand. Das dürfte in deinem Fall der Monat November 2021 sein.

Lija

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Antw:Jahressonderzahlung - Elternzeit
« Antwort #6 am: 29.09.2022 19:39 »
Mal eine Frage dazu.

Meine Tochter ist im Februar 2022 geboren. Ich fange ab November 2022 auf 16 Stunden wieder an.
Ist es so, dass ich Ende November nur die Jahressonderzahlung für meine 16 Stunden erhalte oder bekomme ich die Jahressonderzahlung für meine 16 Stunden "extra"?


Isie

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Antw:Jahressonderzahlung - Elternzeit
« Antwort #7 am: 29.09.2022 22:07 »
Wenn du in Elternzeit bist, gilt folgende Regelung:

§ 20 Abs. 3 Satz 4 TV-L: In den Fällen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes während des Bemessungszeitraums eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit.
Satz 4 der Protokollerklärung:
Besteht während des Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt, ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, maßgeblich.

Du bekommst die Sonderzahlung also für die Teilzeitbeschäftigung nicht extra, sondern stattdessen auf Basis des Beschäftigungsumfangs am Tag vor Beginn der Elternzeit.

Lija

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Antw:Jahressonderzahlung - Elternzeit
« Antwort #8 am: 30.09.2022 07:01 »
Danke für deine Antwort.

Für die Elterngeldstelle wurde bereits ein Schreiben ausgefüllt, in dem aber die Jahressonderzahlung anhand meiner Teilzeitstelle berechnet und ausgewiesen wurde. Auf Nachfrage wurde mir gesagt, dass ich die Jahressonderzahlung für meine Vollzeitstelle zusätzlich erhalte - kam mir auch komisch vor.
In den § heißt es nämlich anders.
Ich werde jetzt auf die Abrechnung warten und wenn da der Betrag für die Teilzeitstelle steht, werde ich nachfragen.


poxsn

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Antw:Jahressonderzahlung - Elternzeit
« Antwort #9 am: 30.09.2022 09:16 »
Ich habe sogar in der Elternzeit die Jahressonderzahlung erhalten. Damit hatte ich gar nicht gerechnet. Kind im Februar geboren. Elternzeit Feb bis Feb und die Jahressonderzahlung im November der Elternzeit bekommen.

KingTut

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Antw:Jahressonderzahlung - Elternzeit
« Antwort #10 am: 30.09.2022 09:43 »
Ich habe sogar in der Elternzeit die Jahressonderzahlung erhalten. Damit hatte ich gar nicht gerechnet. Kind im Februar geboren. Elternzeit Feb bis Feb und die Jahressonderzahlung im November der Elternzeit bekommen.

Guten Morgen...

Eine Verminderung der Jahressonderzahlung unterbleibt nach § 20 Abs. 4 Satz 2 Buchst. c TV-L für Kalendermonate, für die wegen Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem BEEG kein Tabellenentgelt zugestanden hat. Dies gilt allerdings nur

 - für die Kalendermonate bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist,
und nur dann,
- wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat oder Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vorlag.

Isie

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Antw:Jahressonderzahlung - Elternzeit
« Antwort #11 am: 30.09.2022 11:35 »
Danke für deine Antwort.

Für die Elterngeldstelle wurde bereits ein Schreiben ausgefüllt, in dem aber die Jahressonderzahlung anhand meiner Teilzeitstelle berechnet und ausgewiesen wurde. Auf Nachfrage wurde mir gesagt, dass ich die Jahressonderzahlung für meine Vollzeitstelle zusätzlich erhalte - kam mir auch komisch vor.
In den § heißt es nämlich anders.
Ich werde jetzt auf die Abrechnung warten und wenn da der Betrag für die Teilzeitstelle steht, werde ich nachfragen.
Ich habe unterstellt, dass es sich um eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung bei deinem bisherigen Arbeitgeber handelt. Wenn das nicht der Fall ist, müsstest du den Sachverhalt schildern.

Lija

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Antw:Jahressonderzahlung - Elternzeit
« Antwort #12 am: 04.10.2022 19:44 »
Doch, es handelt sich um einen elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung. Habe ab November Elterngeldplus und haben das mit den Arbeitsstunden vorher berechnen lassen.
Sollte es tatsächlich so sein, dass ich nur für die Teilzeitbeschäftigung meine Jahressonderzahlung erhalte, werde ich beim nächsten Kind erst nach dem Jahr wieder anfangen zu arbeiten.  ;)
Finde es aber von dem Personalamt unverschämt mir eine falsche Aussage mitzuteilen, dann hätte man sich das wahrscheinlich wirklich noch einmal überlegt...