Beschäftigte der FHH haben im Versorgungsfall Anspruch auf ein Ruhegeld, wenn sie mindestens fünf Jahre durchgehend beschäftigt waren. Dieses Ruhegeld ist eine zusätzliche Altersversorgung (Betriebsrente) des Arbeitgebers neben der gesetzlichen Rente.
Wesentliche gesetzliche Grundlagen dieser Zusatzversorgung sind
• das Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz (HmbZVG) vom 7. März 1995 sowie
• das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG) vom 19. Dezember 1974.
Seit 1999 entrichten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stadt Hamburg einen Beitrag zu den Versorgungslasten. Der Anfangsbeitragssatz betrug 1,25 Prozent des steuerpflichtigen Bruttoentgelts. Der Beitragssatz wurde ab dem Jahr 2015 stufenweise angehoben und beträgt, seit dem 1. Januar 2017 1,65 Prozent.
Näheres dazu findet man im Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz (HmbZVG)
https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-ZVGHAV7P4