Hallo Hanseatin,
Du siehst es schon ganz richtig, die Sache ist sehr komplex.
Zunächst einmal hat man für die Betreuung eines Kindes Anspruch auf Krankengeld. Das Krankengeld ist im § 45 SGB V geregelt. Danach kann man Krankengeld ab dem ersten Tag des Attestes erhalten.
Laut § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ruht das Recht auf Krankengeld, wenn der Versicherte ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt beziehungsweise Arbeitseinkommen erhält. Diese Regelung gilt auch für Krankengeld des Kindes. Daher stand Dir für die ersten beiden Tage kein Krankengeld zu, denn Du warst ja weiter arbeiten und hast die Betreuung anderweitig geregelt.
Wenn also nach Eintritt des Attestes Deines Kindes selbst eine Arbeitsunfähigkeit auftritt, dann stellt sich die Frage, ob man einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat.
Hilfestellung könnte ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 11.04.2003 geben ( Az: 6 AZR 374/02). Darin beschäftigt sich das BAG mit einem Fall, in dem der Arbeitnehmer zunächst angekündigt hatte, Überstunden abzubauen und danach arbeitsunfähig erkrankte. Das BAG hat entschieden, dass der Arbeitnehmer die Überstunden nicht zurück erhält.
Nach der Rechtsprechung des BAG verstößt der Abbau des Zeitguthabens trotz Arbeitsunfähigkeit nicht gegen das Entgeltfortzahlungsgesetz. Sinn und Zweck des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist, dass der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch behält. Ohne diese Regelung würde der Grundsatz gelten „Ohne Arbeit kein Lohn“. Beim Abbau von Überstunden gilt dies aber nicht, weil die Arbeitsleistung ja im Voraus erbracht wurde.
Der Entgeltfortzahlungsanspruch setzt daher voraus, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung ist. Das ist nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer auch aus einem anderen Grund nicht gearbeitet hätte, wie dies das BAG in seinem Urteil vom 11.09.2003 ( Az: 6 AZR 374/02) entschieden hat.
So liegen die Dinge auch hier. Du bist bereits vor Eintritt Deiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit durch den Kinderkrankenschein wirksam von seiner Arbeitsverpflichtung freigestellt worden. Dir hat demnach meiner Meinung nach keine Entgeltfortzahlung zugestanden, sondern (Kinder-)Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse.
Anders hätte es sich verhalten, wenn zuerst Du und dann das Kind krank geworden wären. Dann hättest Du zunächst Entgeltfortzahlung erhalten und ab dem Zeitpunkt, ab dem du wieder gesund gewesen wärst, aber das Kind noch nicht, Kinderkrankengeld.