Autor Thema: Bestandskraft von VAs, Rechtsbehelf ...  (Read 1818 times)

heidewitzka

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Bestandskraft von VAs, Rechtsbehelf ...
« am: 08.09.2022 16:13 »
Servus,

wenn in einem VA am Ende steht, dass  er mit Bekanntgabe bestandskräftig ist und darunter, dass die Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist, diese aber fehlt, wie ist das dann mit Bestandskraft, Rechtsbehelf usw. usf. Klage ...?

Wie ist das bei VAs mit Grußformel und Rechtsbehelfen? Stimmts z. B., dass z. B. auf der zweiten Seite, entweder auf der Rückseite des ersten Blatts oder auf der ersten Seite des zweiten Blatts, das am ersten Blatt getackert ist, nicht die Grußformel, im Auftrag und Name nicht alleine stehen darf, auch nicht mit dem Rechtsbehelf alleine und dass der Rechtsbehelf immer zusammengeschrieben sein muss und nicht ein Teil auf Seite 1 und der andere Teil auf Seite 2?

Woraus sind bitte entsprechende Vorschriften zu entnehmen?

Danke.

MfG

Opa

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Antw:Bestandskraft von VAs, Rechtsbehelf ...
« Antwort #1 am: 08.09.2022 16:23 »
Frage 1: Nach dem VwVfG oder nach einer anderen Rechtsnorm wie z.B. SGB X?
Frage 2: Woher stammen die von dir hinterfragten Annahmen bezüglich der Formvorschriften?

Teilantwort 1: Fehlende oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung führt nach den o.g. Verfahrensregelungen zu einer verlängerten Widerspruchsfrist: 1 Jahr statt 1 Monat ab Bekanntgabe.
Teilantwort 2: Die Fragen zum Layout kann ich mir nur so erklären, dass man beispielsweise die Fälschung eines Bescheids durch den Bescheidempfänger erschweren möchte. So könnte er ein Blatt, auf dem lediglich Grußformel und Unterschrift sichtbar sind, einen anderen Bescheid tackern oder ein Blatt, auf dem der nur letzte Satz des Rechtsbehelfs steht, entfernen und im Widerspruchsverfahren eine verlängerte Frist geltend machen.
Ich gehe deshalb davon aus, dass es sich um behördeninterne Vorgaben und nicht um gesetzliche Regelungen handelt.

Organisator

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Antw:Bestandskraft von VAs, Rechtsbehelf ...
« Antwort #2 am: 08.09.2022 16:25 »
Die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften sind das Verwaltungsverfahrensgesetz und die Verwaltungsgerichtsordnung bzw. die Spezialregelungen z.B. im SGB X.

Ich frage mich allerdings, wie ein Verwaltungsakt mit Bekanntgabe bestandskräftig sein kann, woraus ergibt sich denn sowas?

Zur zweiten Frage: Nein, das stimmt nicht.

clarion

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Antw:Bestandskraft von VAs, Rechtsbehelf ...
« Antwort #3 am: 08.09.2022 17:41 »
Bei Sofortvollzug, wird der Verwaltungsakt sofort wirksam. Widerspruch  bleibt zwar zulässig, hat jedoch keine aufschiebende Wirkung.  Für den Sofortvollzug muss es auch eine Rechtsbehelfbelehrung geben.

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Antw:Bestandskraft von VAs, Rechtsbehelf ...
« Antwort #4 am: 08.09.2022 17:47 »
Bei Sofortvollzug, wird der Verwaltungsakt sofort wirksam. Widerspruch  bleibt zwar zulässig, hat jedoch keine aufschiebende Wirkung.  Für den Sofortvollzug muss es auch eine Rechtsbehelfbelehrung geben.

Die Anordnung sofortiger Vollziehung hat aber keinen Einfluss auf die Rechtskraft. Demzufolge würde dies, bzw. "Bestandskraft" auch nicht im VA stehen.


FGL

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Antw:Bestandskraft von VAs, Rechtsbehelf ...
« Antwort #5 am: 08.09.2022 17:57 »
Ich frage mich allerdings, wie ein Verwaltungsakt mit Bekanntgabe bestandskräftig sein kann, woraus ergibt sich denn sowas?
Die einzige Fallkonstellation, die mir dazu einfällt, ist ein vom Adressaten vorab erklärter Rechtsmittelverzicht.

Bei Sofortvollzug, wird der Verwaltungsakt sofort wirksam. Widerspruch  bleibt zwar zulässig, hat jedoch keine aufschiebende Wirkung.  Für den Sofortvollzug muss es auch eine Rechtsbehelfbelehrung geben.
Auch ohne Sofortvollzug wird ein Verwaltungsakt, der nicht nichtig ist, mit seiner Bekanntgabe wirksam. Der Sofortvollzug bewirkt nur, dass er bereits vor Eintritt seiner Unanfechtbarkeit vollziehbar ist.

Alphonso

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Antw:Bestandskraft von VAs, Rechtsbehelf ...
« Antwort #6 am: 08.09.2022 21:37 »
Ein VA ist mit Bekanntgabe wirksam (bestandskräftig), solange er nicht irgendwie aufgehoben wird oder ähnliches. Dabei ist doch grundsätzlich erst einmal egal, ob die darin geforderte/befohlene/genehmigte Aktion gleich oder in Zukunft stattfindet.
Allgemein ist dies doch recht deutlich in § 43 I+II VwVfg geschrieben. Fehlende Rechtsbehelfsbelehrung verlängert Widerspruchsfrist auf ein Jahr.

Mir ist hier die Unklarheit nicht ganz bewusst, da hier kein irgendwie spezieller Sachverhalt geschildert wird.

lumer

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Antw:Bestandskraft von VAs, Rechtsbehelf ...
« Antwort #7 am: 09.09.2022 08:16 »
Ein VA ist mit Bekanntgabe wirksam (bestandskräftig),
Nein, Wirksamkeit und Bestandskraft sind unterschiedliche Dinge.

@FGL: Ein vorab erklärter Rechtsmittelverzicht kann nur dann zur sofortigen Bestandskraft führen, wenn dem Adressaten der Inhalt des beabsichtigten Bescheids vorab bekannt gemacht wird. Ansonsten dürfte der Verzicht formell nicht wirksam sein, zumindest aber materiell anfechtbar sein.

Alphonso

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Antw:Bestandskraft von VAs, Rechtsbehelf ...
« Antwort #8 am: 09.09.2022 13:28 »
Ein VA ist mit Bekanntgabe wirksam (bestandskräftig),
Nein, Wirksamkeit und Bestandskraft sind unterschiedliche Dinge.


Dann war es undeutlich formuliert von mir. Es kann durchaus der Normalfall sein, dass Wirksamkeit und zumindest die materielle Bestandskraft vom gleichen Tag an zählen. Das ist ja auch logisch.

Opa

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Antw:Bestandskraft von VAs, Rechtsbehelf ...
« Antwort #9 am: 09.09.2022 13:59 »
Du hast aber geschrieben, dass die Bestandskraft bereits mit Bekanntgabe eintritt. Das ist gerade nicht der Fall, denn ein VA wird erst bestandskräftig, nachdem er unanfechtbar geworden ist. Das ist regelmäßig erst dann der Fall, wenn keine Rechtsmittel mehr eingelegt werden können. Also frühestens nach Ablauf der Widerspruchsfrist, die üblicherweise frühestens einen Monat nach der Bekanntgabe endet.

W3rk

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Antw:Bestandskraft von VAs, Rechtsbehelf ...
« Antwort #10 am: 09.09.2022 14:29 »
Wie verhält es sich eigentlich wenn dem Bescheid keine oder eine falsche RBB beigefügt ist und ich mich erst nach 11 Monaten rühre und Widerspruch einlege, in der Zwischenzeit allerdings etliche Mahnungen etc. erhalten habe, sind diese dann von mir ebenfalls zu zahlen, sofern meinem Widerspruch und der Klage nicht abgeholfen wird?

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Antw:Bestandskraft von VAs, Rechtsbehelf ...
« Antwort #11 am: 09.09.2022 16:21 »
Wie verhält es sich eigentlich wenn dem Bescheid keine oder eine falsche RBB beigefügt ist und ich mich erst nach 11 Monaten rühre und Widerspruch einlege, in der Zwischenzeit allerdings etliche Mahnungen etc. erhalten habe, sind diese dann von mir ebenfalls zu zahlen, sofern meinem Widerspruch und der Klage nicht abgeholfen wird?

Ja.

W3rk

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Antw:Bestandskraft von VAs, Rechtsbehelf ...
« Antwort #12 am: 12.09.2022 14:29 »
Wie verhält es sich eigentlich wenn dem Bescheid keine oder eine falsche RBB beigefügt ist und ich mich erst nach 11 Monaten rühre und Widerspruch einlege, in der Zwischenzeit allerdings etliche Mahnungen etc. erhalten habe, sind diese dann von mir ebenfalls zu zahlen, sofern meinem Widerspruch und der Klage nicht abgeholfen wird?

Ja.

Dann wäre ein taktisches Ausschöpfen dieser Frist ja sinnlos...
Ärgerlich.

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Antw:Bestandskraft von VAs, Rechtsbehelf ...
« Antwort #13 am: 12.09.2022 14:41 »
Wie verhält es sich eigentlich wenn dem Bescheid keine oder eine falsche RBB beigefügt ist und ich mich erst nach 11 Monaten rühre und Widerspruch einlege, in der Zwischenzeit allerdings etliche Mahnungen etc. erhalten habe, sind diese dann von mir ebenfalls zu zahlen, sofern meinem Widerspruch und der Klage nicht abgeholfen wird?

Ja.

Jupp. Es liegt ja ein wirksamer Verwaltungsakt vor. Solange er nicht angegriffen wird, kann er auch umgesetzt werden.

Dann wäre ein taktisches Ausschöpfen dieser Frist ja sinnlos...
Ärgerlich.

FGL

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Antw:Bestandskraft von VAs, Rechtsbehelf ...
« Antwort #14 am: 12.09.2022 18:39 »
Wie verhält es sich eigentlich wenn dem Bescheid keine oder eine falsche RBB beigefügt ist und ich mich erst nach 11 Monaten rühre und Widerspruch einlege, in der Zwischenzeit allerdings etliche Mahnungen etc. erhalten habe, sind diese dann von mir ebenfalls zu zahlen, sofern meinem Widerspruch und der Klage nicht abgeholfen wird?

Ja.

Dann wäre ein taktisches Ausschöpfen dieser Frist ja sinnlos...
Ärgerlich.
Welche Vorteile hattest Du Dir denn davon erhofft, diese Frist auszuschöpfen?