Wenn ich Art. 12 BayHSchG richtig interpretiere, ist das Personal der staatlichen Hochschulen in Bayern Personal des Freistaates. Wenn die AöR keine eigene Personalhoheit besitzt, findet kein Arbeitgeberwechsel statt. Hat die AöR eigene Personalhoheit, ist es ein gewöhnlicher Arbeitgeberwechsel. Das führt u.a. zur Minderung des Urlaubsanspruchs. Bei einem Arbeitgeberwechsel ist es dem aufnehmenden Arbeitgeber rechtlich nicht möglich, einen bei einem anderen Arbeitgeber erworbenen Urlaubsanspruch zu übernehmen, da der andere Arbeitgeber diesen Urlaubsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten hat.