Autor Thema: Urlaubsanspruch bei Wechsel innerhalb Freistaat Bayern  (Read 998 times)

Perso123

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 7
Hallo zusammen,

ich wechsle am 15.11. von einer Hochschule des Freistaats Bayern zu einer AöR des Freistaates Bayern.  Beides TV-L.

Da bei untermonatigem Wechsel normalerweise kein Urlaubsanspruch entsteht, wollte ich hier nachfragen, ob  bei einem internen Wechsel innerhalb des Freistaates trotzdem Urlaubsanspruch besteht?

Muss der neue Arbeitgeber nicht eingebrachten Urlaub übernehmen?

Vielen Dank und viele Grüße!
 

JesuisSVA

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,594
Wenn ich Art. 12 BayHSchG richtig interpretiere, ist das Personal der staatlichen Hochschulen in Bayern Personal des Freistaates. Wenn die AöR keine eigene Personalhoheit besitzt, findet kein Arbeitgeberwechsel statt. Hat die AöR eigene Personalhoheit, ist es ein gewöhnlicher Arbeitgeberwechsel. Das führt u.a. zur Minderung des Urlaubsanspruchs. Bei einem Arbeitgeberwechsel ist es dem aufnehmenden Arbeitgeber rechtlich nicht möglich, einen bei einem anderen Arbeitgeber erworbenen Urlaubsanspruch zu übernehmen, da der andere Arbeitgeber diesen Urlaubsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten hat.

WasDennNun

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 9,710
Allerdings habe ich schon einen solchen Rechtsbruch erlebt, also das Urlaubstag zwischen AGs übertragen wurden.
Von einer Uni zu einem AnInstitut z.B.
Da hat sich der Staat bisserl was gespart  ;D
und wo kein Kläger ….

btw wielange könnte in solche einem Fall der AN bei der Uni seine Auszahlung des Urlaubes nachfordern?
3 Jahre oder greift hier auch §37 weil TV Urlaub übertragen wurde.

JesuisSVA

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,594
Es fand ja keine Übertragung statt. Möglicherweise hat der neue Arbeitgeber einen erhöhten Urlaubsanspruch mit dem Arbeitnehmer vereinbart, der dem restlichen Urlaubsanspruch beim alten Arbeitgeber entsprach, es handelte sich aber um gänzlich andere Urlaubstage als jene neim alten Arbeitgeber, deren Abgeltung der Arbeitnehmer innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist weiterhin verlangen könnte.