Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Eingruppierung Ingenieur
nuns:
Hallo,
ich hätte eine Frage zur Eingruppierung.
Die Stellenbeschreibung sieht wie folgt aus:
15 % Verantwortliche Sachbearbeitung des Sachgebiets Grundstücksentwässerung Bereich West
40 % Bearbeitung besonders schwieriger Fälle der Grundstücksentwässerung
25 % Bearbeitung und Beantwortung von Beschwerden und Anfragen in schwierigen Fällen
20 % Verfolgung von Falschanschlüssen
Die Entscheidungen werden durch den Stelleninhaber selbständig getroffen. Es findet somit keine Überprüfung oder ähnliches durch den Teamleiter statt.
Als Voraussetzung ist ein Studium (Bachelor) im entsprechenden Bereich, mit langjähriger Berufserfahrung notwendig. Ich gehe daher davon aus, dass der Bereich Ingenieure des TVÖD-V zutrifft.
Zudem ist die Stelle der stellvertretende Teamleiter. Wie ich schon rausgefunden habe hat dies auf die Eingruppierung keinen Einfluss. Jedoch ist dauerhaft ein Techniker unterstellt.
Wie sehe in diesem Fall die Stellenbewertung aus?
Sehr ihr die Vorgaben für eine EG 12 hier gegeben?
JesuisSVA:
Ich hielte E10 für zutreffend. Die durch den Arbeitgeber geforderten Voraussetzungen sind tariflich ohne jede Bedeutung. Bei den Arbeitsvorgängen 2 und 3, wenn man mal die 4 genannten Teiltätigkeiten als Arbeitsvorgänge unterstellte, bedarf es wegen der schwierigen Fälle eines Ingeniuers, nicht schwierige Fälle kann ein Techniker bearbeiten. Arbeitsvorgang 1 kann eines Ingenieurs bedürfen. Arbeitsvorgang 4 ist nicht technischer Natur. Die Erfüllung von Heraushebungsmerkmalen aus der E10 ist nicht erkennbar.
nuns:
Besteht ein Unterschied, wenn besonders schwierig oder nur schwierig aufgeführt ist?
Bei Arbeitsvorgang 1 sehe ich schon, dass dies eines Ingenieurs bedarf, da für die verantwortliche Sachbearbeitung weitreichende Kenntnisse erforderlich sind, um alle Zusammenhänge zu verstehen. Diese hat ein Techniker nicht.
Bei Arbeitsvorgang 2 handelt es sich im Prüfung von Anträgen bezüglich Industriegebieten und ähnliches. Hierfür sehe ich eine besondere Fachkenntnis notwendig, z.B. für die Produktionsabwässer, die entstehen können.
Bei Arbeitsvorgang 4 ist gemeint, dass die Vor-Ort-Prüfung also der technische Part durch den Ingenieur stattfindet. der verwaltungstechnische Part wird durch einen Verwaltungsmitarbeiter durchgeführt.
JesuisSVA:
Es macht keinen Unterschied, welche wertenden Attribute derjenige, der die Tätigkeit beschreibt, verwendet. Der Hinweis auf schwierige Fälle wird so verstanden, dass es sich nicht um Standardfälle handelt und diese durch einen anderen bearbeitet werden (oder in einem anderen Arbeitsvorgang anfallen).
Wenn Du ausführen musst „damit ist gemeint“, dann war der gewählte Begriff wohl mindestens unglücklich. Wenn es in den „schwierigen Fällen“ Unterschiede in der Schwierigkeit sind, müssen dafür mehrere Arbeitsvorgänge gebildet werden. Wenn bestimmte Fachkenntnisse benötigt werden, solltest Du aufschreiben, welche das sind. Dann klappt das auch mit der Stellenbewertung.
nuns:
Aber benutzt der TVöD nicht selber wertende Attribute?
"Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spe-
zialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 heraushebt"
Oder wie ist hier die besondere Schwierigkeit zu verstehen?
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