In der Praxis wird §18 TV-BA sehr eng ausgelegt. Förderliche Zeiten ergeben sich i.d.R. ausschließlich aus einem vorherigen Beschäftigungsverhältnis bei der BA. Die Anerkennung von Zeiten bei einem anderen Arbeitgeber scheitert regelmäßig an der Vergleichbarkeit des Aufgabeninhalts mit dem jeweiligen TuK der BA.
Die Rechtsprechung folgt dieser restriktiven Anwendung bislang.
Aus der Protokollerklärung zu §18 Abs. 5 TV-BA:
Einschlägige Berufserfahrung liegt dann vor, wenn der/dem Beschäftigten in dem vorherigen Arbeitsverhältnis eine Tätigkeit übertragen war, die demselben TuK der Anlage 1 zugeordnet ist bzw. zuzuordnen wäre wie die übertragene Tätigkeit (fiktive Zuordnung). Im Falle der fiktiven Zuordnung ist maßgeblich, ob die früheren Tätigkeiten
nach ihrer Art (Aufgabeninhalt) und ihrem Anforderungsniveau den Kompetenzanforderungen der im aktuellen Arbeitsverhältnis erstmalig übertragenen Tätigkeit bei der BA vergleichbar sind.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/tarifvertrag-ba-tv-ba-23-ae-tv_ba146396.pdfZum konkreten Fall: In der Tätigkeitsebene V zählen Verwaltungskenntnisse und Rechtskenntnisse zum Aufgabeninhalt und Anforderungsniveau. Vgl. hierzu das einschlägige TuK, Kasten „fachlich-methodische Anforderungen“. Telefonische Kundenbetreuung in einem anderen Aufgabengebiet wird daher regelmäßig nicht zu einer Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung führen.