Autor Thema: Anwendung §16 Abs. 5 TV-L  (Read 2214 times)

thesisko

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Anwendung §16 Abs. 5 TV-L
« am: 12.09.2022 12:31 »
Eine Frage an unsere TV-L Spezialisten.
Unsere Dienststellenleitung wäre durchaus bereit den §16 Abs 5 TV-L Bindung von qualifizierten Fachkräften, anzuwenden.
Unser Personalrat stellt sich quer. Meiner Meinung wäre es überhaupt nicht Zustimmungspflicht, da der Paragraf ein Ermessen des Arbeitgebers vorsieht. Liege ich hier falsch?

Bundesland Schleswig-Holstein.

VG

WasDennNun

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Antw:Anwendung §16 Abs. 5 TV-L
« Antwort #1 am: 12.09.2022 13:16 »
Ich denke du liegst falsch, da es mEn eine personelle Maßnahme ist.
In NI ist es auf alle Fälle laut Personalvertretungsgesetz so.

mrfox

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Antw:Anwendung §16 Abs. 5 TV-L
« Antwort #2 am: 12.09.2022 13:58 »
Ich denke du liegst falsch, da es mEn eine personelle Maßnahme ist.
In NI ist es auf alle Fälle laut Personalvertretungsgesetz so.

Und wie geht ihr damit um, wenn bspw. ein Beschäftigter sich ungerecht behandelt fühlt? Wenn der Personalrat da überhaupt keine Karten im Spiel hat, wird das dann als potentieller Korruptionsfall behandelt, wenn Ermessensgründe angezweifelt werden?

WasDennNun

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Antw:Anwendung §16 Abs. 5 TV-L
« Antwort #3 am: 12.09.2022 16:07 »
Ich denke du liegst falsch, da es mEn eine personelle Maßnahme ist.
In NI ist es auf alle Fälle laut Personalvertretungsgesetz so.

Und wie geht ihr damit um, wenn bspw. ein Beschäftigter sich ungerecht behandelt fühlt? Wenn der Personalrat da überhaupt keine Karten im Spiel hat, wird das dann als potentieller Korruptionsfall behandelt, wenn Ermessensgründe angezweifelt werden?
Ich verstehe deine Frage nicht.
In NI sind Zulage mitbestimmungspflichte Maßnahmen, d.h. dadurch werden Zulagen transparent verteilt.
Wenn der AG eine Zulage verteilen möchte, dann steht es dem PR frei dieses abzulehnen, muss es aber inhaltlich begründen können.
Und natürlich muss die Dienststelle vorher eine Begründung für die Entscheidung liefern.
Wo soll also da Korruption zu sehen sein? Da wird ja nicht in der Begründung stehen, hat so schöne Locken.



Pauschal die Zulage abzulehnen für alle oder weil jemand sich ungerecht behandelt fühlt, ist sicherlich keine Begründung.
Bei Ablehnung geht das ganze dann eine ebene höher, wenn ich mich recht erinnere.



McOldie

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Antw:Anwendung §16 Abs. 5 TV-L
« Antwort #4 am: 12.09.2022 17:28 »
Nach § 51 Abs. 1 Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein bestimmt der Personalrat mit bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken.

Die Gewährung einer Zulage, insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber ein Ermessen hat, unterliegt daher zweifelsfrei der Mitbestimmung. Anbieten könnte sich eine Vereinbarung mit dem PR über Grundsätze zur Zulagengewährung, so dass es transparent wird.

mrfox

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Antw:Anwendung §16 Abs. 5 TV-L
« Antwort #5 am: 12.09.2022 17:29 »
In NI sind Zulage mitbestimmungspflichte Maßnahmen, d.h. dadurch werden Zulagen transparent verteilt.
Wenn der AG eine Zulage verteilen möchte, dann steht es dem PR frei dieses abzulehnen, muss es aber inhaltlich begründen können.
Und natürlich muss die Dienststelle vorher eine Begründung für die Entscheidung liefern.

Ah, ich hab deine Aussage falsch verstanden. Logik-Tunnel ;D
Dann ist eine Transparenz gegenüber dem PR ja zum Glück gegeben.

Warum der Personalrat sich da querstellen möchte verstehe ich auch nicht. Ist schließlich gut, wenn der Arbeitgeber endlich Mal die gegebenen Mittel nutzt um gutes Personal länger zu halten.

thesisko

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Antw:Anwendung §16 Abs. 5 TV-L
« Antwort #6 am: 12.09.2022 17:43 »
Ich frage mich, ob dann Ablehnungen mit der Begründung, dass dann alle eine Zulage bekommen müssten, rechtens sind.
Dann gibt es halt weiterhin keine Bindung von qualifizierten Mitarbeiten.

thesisko

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Antw:Anwendung §16 Abs. 5 TV-L
« Antwort #7 am: 12.09.2022 18:04 »
Beispiel: Mitarbeiter aus dem KFZ Bereich droht mit Kündigungen. Dieser hat spezielle Qualifikation. Zertifizierter AU und Hochvolttrainer und Ähnliches. Für Grundlagen würde man mit angemessenem Aufwand neues Personal finden, für die speziellen Anforderungen nicht. Hier müsste man ansonsten erst teuer und langwierig Mitarbeiter auf Schulungen schicken.

Wäre hier eine Pauschale Ablehnung des Personalrats zulässig mit der Begründung , dann müssten alle KFZler die Zulage bekommen?

Das soll nur als Beispiel für meine Fragestellung dienen. Es könnte auch ein ITler sein, der sehr spezielle Fachkenntnisse hat.

WasDennNun

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Antw:Anwendung §16 Abs. 5 TV-L
« Antwort #8 am: 12.09.2022 19:03 »
Ich frage mich, ob dann Ablehnungen mit der Begründung, dass dann alle eine Zulage bekommen müssten, rechtens sind.
Dann gibt es halt weiterhin keine Bindung von qualifizierten Mitarbeiten.
Nein, ist es nicht.
und wie gesagt, wenn der öPR so etwas ablehnt, dann geht es zum GPR ...
Wenn ein AG jedoch, beim öPR einknickt mit seinem Anliegen und die nichts gescheites vorbringen, dann ist er halt deppert, dass er das Verfahren nicht weiter vorbringt.

Und wie Lustig steht denn der PR da, wenn der AG irgendwann verkündet, dass er der Hälfte der Belegschaft eine widerrufliche Zulage geben wollte, es aber der PR abgelehnt hat, dass die Leistungsträger mehr Geld bekommen
Mal sehen, ob dann die Leistungsträger sich mal aufstellen lassen.....

Warum der Personalrat sich da querstellen möchte verstehe ich auch nicht.
Weil sie Kommunisten sind und alle gleich bezahlt sehen wollen?

Aber wie gesagt, es ist ein leichtes, dem zahnlosen Tiger den Zahn zu ziehen, dass er gegen eine begründetete Zulage einschreiten kann.

Der PR ist halt in der Tat dafür da, den AG zu "überwachen", dass er da nicht willkürlich verteilt.

WasDennNun

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Antw:Anwendung §16 Abs. 5 TV-L
« Antwort #9 am: 12.09.2022 19:20 »
Beispiel: Mitarbeiter aus dem KFZ Bereich droht mit Kündigungen. Dieser hat spezielle Qualifikation. Zertifizierter AU und Hochvolttrainer und Ähnliches. Für Grundlagen würde man mit angemessenem Aufwand neues Personal finden, für die speziellen Anforderungen nicht. Hier müsste man ansonsten erst teuer und langwierig Mitarbeiter auf Schulungen schicken.

Wäre hier eine Pauschale Ablehnung des Personalrats zulässig mit der Begründung , dann müssten alle KFZler die Zulage bekommen?

Das soll nur als Beispiel für meine Fragestellung dienen. Es könnte auch ein ITler sein, der sehr spezielle Fachkenntnisse hat.
Wenn der PR nicht zustimmt, kommt es zum Stufenverfahren (PR der übergeordneten Stelle HPR/BPR o.ä.) und zum Schluss zur Einigungsstelle.
Da kann man davon ausgehen, dass die nicht gegen einer grundsätzlichen Versagung von Zulagen sind
(die müssen sich ja nicht das gejaule der Kollegen anhören)

Und da nicht alle KFZtler nachweisen können, dass sie wegen Bindung von q. Personal Zulage fähig sind erledigt sich das...


Alternativ:
Die Begründung alle müssen Zulage bekommen kann eigentlich verworfen werden, da ja es durchaus dienstliche Gründe für die Zulage gibt, die eben nicht bei allen KFZtler zutrifft.