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Anwendung §16 Abs. 5 TV-L

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thesisko:
Eine Frage an unsere TV-L Spezialisten.
Unsere Dienststellenleitung wäre durchaus bereit den §16 Abs 5 TV-L Bindung von qualifizierten Fachkräften, anzuwenden.
Unser Personalrat stellt sich quer. Meiner Meinung wäre es überhaupt nicht Zustimmungspflicht, da der Paragraf ein Ermessen des Arbeitgebers vorsieht. Liege ich hier falsch?

Bundesland Schleswig-Holstein.

VG

WasDennNun:
Ich denke du liegst falsch, da es mEn eine personelle Maßnahme ist.
In NI ist es auf alle Fälle laut Personalvertretungsgesetz so.

mrfox:

--- Zitat von: WasDennNun am 12.09.2022 13:16 ---Ich denke du liegst falsch, da es mEn eine personelle Maßnahme ist.
In NI ist es auf alle Fälle laut Personalvertretungsgesetz so.

--- End quote ---

Und wie geht ihr damit um, wenn bspw. ein Beschäftigter sich ungerecht behandelt fühlt? Wenn der Personalrat da überhaupt keine Karten im Spiel hat, wird das dann als potentieller Korruptionsfall behandelt, wenn Ermessensgründe angezweifelt werden?

WasDennNun:

--- Zitat von: mrfox am 12.09.2022 13:58 ---
--- Zitat von: WasDennNun am 12.09.2022 13:16 ---Ich denke du liegst falsch, da es mEn eine personelle Maßnahme ist.
In NI ist es auf alle Fälle laut Personalvertretungsgesetz so.

--- End quote ---

Und wie geht ihr damit um, wenn bspw. ein Beschäftigter sich ungerecht behandelt fühlt? Wenn der Personalrat da überhaupt keine Karten im Spiel hat, wird das dann als potentieller Korruptionsfall behandelt, wenn Ermessensgründe angezweifelt werden?

--- End quote ---
Ich verstehe deine Frage nicht.
In NI sind Zulage mitbestimmungspflichte Maßnahmen, d.h. dadurch werden Zulagen transparent verteilt.
Wenn der AG eine Zulage verteilen möchte, dann steht es dem PR frei dieses abzulehnen, muss es aber inhaltlich begründen können.
Und natürlich muss die Dienststelle vorher eine Begründung für die Entscheidung liefern.
Wo soll also da Korruption zu sehen sein? Da wird ja nicht in der Begründung stehen, hat so schöne Locken.



Pauschal die Zulage abzulehnen für alle oder weil jemand sich ungerecht behandelt fühlt, ist sicherlich keine Begründung.
Bei Ablehnung geht das ganze dann eine ebene höher, wenn ich mich recht erinnere.


McOldie:
Nach § 51 Abs. 1 Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein bestimmt der Personalrat mit bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken.

Die Gewährung einer Zulage, insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber ein Ermessen hat, unterliegt daher zweifelsfrei der Mitbestimmung. Anbieten könnte sich eine Vereinbarung mit dem PR über Grundsätze zur Zulagengewährung, so dass es transparent wird.

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