Autor Thema: Höherwertige Tätigkeit § 14 TVÖD  (Read 2837 times)

Jessi

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Höherwertige Tätigkeit § 14 TVÖD
« am: 13.09.2022 09:21 »
Hallo liebe Forummitglieder, :)
 
ich bin momentan Angestellte im Bürgerbüro - EG 8 mit AL 1. Ab November soll ich die Stelle als Bauamtsleiterin antreten und diese auch als langfristige Nachbesetzen. (der AL2 fängt nächstes Jahr im Sept. an). Die Stelle als Bauamtsleiterin (wir haben 5.000 Einwohner) ist mit EG 10 bewertet.

Nun meinten Sie zu mir das es keine Zulage etc. in so einem Fall gibt, da ich noch nicht den AL2 hätte, sondern Sie mir nur ab 01. November EG9a geben können und sobald die Prüfung zum AL 2 bestanden ist sie mich auf EG 10 höher gruppieren.

Stimmt das so? Grundsätzlich gibt es ja eine Zuwendung für vorrübergehende Tätigkeiten.. Der Punkt der mich zweifeln lässt ist das der Job nicht nur vorrübergehend sein wird.

LG und DANKE für eure Hilfe!!  ;D

JesuisSVA

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Antw:Höherwertige Tätigkeit § 14 TVÖD
« Antwort #1 am: 13.09.2022 09:27 »
Nein, das stimmt nicht. Und es geht im Sachverhalt auch nicht um eine nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, die Tätigkeit wird ja nicht nur vorübergehend übertragen. Sofern die Ausbildungs- und Prüfungspflicht (Vorbemerkung Nr. 7 EGO) der Eingruppierung in E10 entgegensteht, hast Du Anspruch auf die dort genannte Zulage.

Jessi

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Antw:Höherwertige Tätigkeit § 14 TVÖD
« Antwort #2 am: 13.09.2022 09:54 »
Zitat
Besteht hierzu aus Gründen, die die/der Beschäftigte nicht zu ver-
treten hat, keine Möglichkeit oder befindet sich die/der Beschäftigte in der
Ausbildung, erhält sie/er mit Wirkung vom Ersten des vierten Monats nach
Beginn der maßgebenden Beschäftigung eine persönliche Zulage. 3Die Zu-
lage wird in Höhe des Unterschiedes zwischen dem Entgelt, das sie/er je-
weils erhalten würde, wenn sie/er zu diesem Zeitpunkt in der ihrer/seiner
Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert wäre, und dem jewei-
ligen Entgelt ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe gewährt.

Das heißt ich würde in EG 8 bleiben mit Zulage, nicht 9a mit Zulage richtig?

superbraz

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Antw:Höherwertige Tätigkeit § 14 TVÖD
« Antwort #3 am: 13.09.2022 15:27 »
Mich würde viel mehr die AL Tätigkeit in E10 stören...da fehlen doch mind. 2 EG´s

JesuisSVA

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Antw:Höherwertige Tätigkeit § 14 TVÖD
« Antwort #4 am: 13.09.2022 15:31 »
Zitat
Besteht hierzu aus Gründen, die die/der Beschäftigte nicht zu ver-
treten hat, keine Möglichkeit oder befindet sich die/der Beschäftigte in der
Ausbildung, erhält sie/er mit Wirkung vom Ersten des vierten Monats nach
Beginn der maßgebenden Beschäftigung eine persönliche Zulage. 3Die Zu-
lage wird in Höhe des Unterschiedes zwischen dem Entgelt, das sie/er je-
weils erhalten würde, wenn sie/er zu diesem Zeitpunkt in der ihrer/seiner
Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert wäre, und dem jewei-
ligen Entgelt ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe gewährt.

Das heißt ich würde in EG 8 bleiben mit Zulage, nicht 9a mit Zulage richtig?

Richtig, aber das kann sich ausschließlich positiv auswirken.

JesuisSVA

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Antw:Höherwertige Tätigkeit § 14 TVÖD
« Antwort #5 am: 13.09.2022 15:32 »
Mich würde viel mehr die AL Tätigkeit in E10 stören...da fehlen doch mind. 2 EG´s

Woraus ließe sich das schließen?

Jessi

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Antw:Höherwertige Tätigkeit § 14 TVÖD
« Antwort #6 am: 14.09.2022 13:19 »
Zitat
mit Wirkung vom Ersten des vierten Monats nach
Beginn der maßgebenden Beschäftigung

Heißt man kriegt die Zulage nach 4. Monaten rückwirkend ab dem 1. Monat oder kriegt man die Zulage allgemein erst nach dem 4. Monat?

JesuisSVA

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Antw:Höherwertige Tätigkeit § 14 TVÖD
« Antwort #7 am: 14.09.2022 13:25 »
Weder noch. Ab dem Ersten des vierten Monats steht die Zulage erstmalig zu und sie wäre am Zahltag dieses Monats erstmalig auszuzahlen.