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vorübergehende Übertragung höherwertige Tätigkeit + Stufenlaufzeit

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JesuisSVA:
Stufe 2.

MoJuThAn:

--- Zitat von: JesuisSVA am 13.09.2022 14:39 ---Wenn direkt im Anschluss an die nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit eine Tätigkeit derselben höheren Wertigkeit dauerhaft übertragen wird, wird man entsprechend der PE zu § 17 Abs. 4 TVÖD hinsichtlich der Stufe so gestellt, als wäre man  bereits seit Beginn der vorübergehenden Übertragung in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert. Es wäre möglich, die höherwertige Tätigkeit nur vorübergehend bis zum 31.03.2023 (ein Freitag) zu übertragen und die dauerhafte Übertragung zum 03.04.2023 vorzunehmen.

--- End quote ---

Ich habe doch noch eine Frage, würde in diesem Fall die Stufenlaufzeit am 03.04.2023 beginnen oder am 01.03.2023 weil die dauerhafte Übertragung am 03.04.2023 im Anschluss an die vorübergehende Übertragung bis zum 31.03.2023 wäre?

JesuisSVA:
Die Stufenlaufzeit begänne am 03.04.2023, denn die dauerhafte Übertragung erfolgte ja eben gerade nicht direkt im Anschluss.

MoJuThAn:
Im Anschluss wäre in diesem Fall also der 01.04.2023 und die 2 Tage dazwischen reichen aus, ich verstehe.

Wie wird das Entgelt in solchen Fällen berechnet, wenn jemand nicht zum 01. des Monats um eine Stufe steigt, sondern erst zum 04. oder 15.? Wird dann unterstellt man wäre dennoch den ganzen Monat in der höheren Stufe oder wird es sogar anteilig berechnet?

JesuisSVA:
Ab dem ersten des Monats, siehe § 17 Abs. 4 Satz 4 TVÖD.

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