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Eingruppierung nach TV EntgO Bund §12

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Draphi:
Hallo zusammen,

ich habe hier eine Verständnisfrage:

TV EntgO Bund §12

(1) Ist in einem Tätigkeitsmerkmal eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, ohne dass sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, von ihm miterfasst werden, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen, bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert.

Heißt das, dass man z.B. bei einer E10 Stelle (Voraussetzung Bachelor) auch ohne die Voraussetzung beim AG eingestellt werden kann (dort dann laut Gesetz E9c) und das Zeugnis nachreichen kann um dann auf E10 zu kommen?

JesuisSVA:
Welches Gesetz?

Der TVEntgO Bund regelt die Eingruppierung, nicht die Einstellung.

Hain:
Moin,

die Entgeltordnung regelt eine entsprechende Eingruppierung, sie regelt nicht die in einer Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen für eine Personalauswahl. Ist im Stellenagebot der Bachelor als Auswahlkriterium benannt, kann man sich nicht auf die Entgeltordnung berufen (die auch kein Gesetz ist).

Grüße
Hain

Draphi:
Danke Hain!

Heißt das, dass der AG dort keinen Spielraum hat, oder kann er dies "frei" entscheiden und z.B. das Nachreichen des Zeugnisses gewähren?

JesuisSVA:
Wenn die entsprechende Anforderung als konstitutive Voraussetzung in der Ausschreibung des öffentlichen Arbeitgebers genannt ist, darf er Dich nicht berücksichtigen, wenn Du sie nicht erfüllst.

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