Autor Thema: Wechsel des Arbeitsgeber inkl. Wechsel der Entgeldgruppe - Welche Stufe?  (Read 7552 times)

Kaiser80

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Gut, dann baue ich auf die gleiche Unwissenheit wie unsere PA und handele als PR halt irrend im Sinne der neu einzustellenden Beschäftigten aus andern öD AV...
Ich versthe schon die Logik dahinter, aber der Wortlaut will mir so nicht in den Kopf!

JesuisSVA

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Übertarifliches Handeln ist ja nunmal auch keines, das der Personalrat monieren müsste...

WasDennNun

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Im § 16 Abs. 2a TVÖD VKA/TV-L bzw. § 16 Abs. 3 TVÖD Bund geht es jeweils um die "erworbene Stufe". Sofern Du Dich nicht in die Behauptung versteigst, die Stufen der E6 wären dieselben Stufen der Entgelttabelle wie die Stufen der E8, gibt es bei einer anderen Entgeltgruppe keine bereits erworbene Stufe.
Man nimmt die erworbene Stufe der EG6, erkennt diese an und führt eine Höhergruppierung durch und findet dann die Stufe der EG8. Voila.
Im TV-L natürlich mit entsprechendem möglichen Stufenverlust.

JesuisSVA

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Das bedingte allerdings eine Einstellung in E6 und eine anschließende Tätigkeitsänderung.

WasDennNun

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Das bedingte allerdings eine Einstellung in E6 und eine anschließende Tätigkeitsänderung.
Tja, jeder erlebt mal die juristische Sekunde

JesuisSVA

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Tja, jeder erlebt mal den allzu mutigen Versuch der Umgehung des Kommunalverfassungsrechts des jeweiligen Landes und dessen Beanstandung durch die Aufsicht. Oder gibt es mittlerweile ein Land, das übertarifliches Handeln der Kommunen nicht per GemO untersagt und der Sachverhalt spielt dort?

WasDennNun

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Eben jeder erlebt das irgendwann, bis dahin können depperte Kalkriesler (oder gutmütige Personaler) einfach mal sich darauf ausruhen, mal was pro AN falsch (oder gar nicht) verstanden zu haben.

Oder gibt es klare BAG Urteile bzgl. des Sachverhaltes? Dann sieht es natürlich Asche aus.
Bis dahin sind es doch nur unterschiedliche Rechtsmeinungen, wie so oft....

JesuisSVA

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Inwiefern sollte das BAG darüber zu befinden haben, ob eine Einstellung in einer Entgeltgruppe unter Übernahme einer bestehenden Stufe und die Höhergruppierung in der folgenden juristischen Sekunde einen untauglichen Versuch zum Umgehen kommunalverfassungsrechtlicher Beschränkungen darstellt?

WasDennNun

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Wenn ein Personaler EG und EG und Stufe und Stufe und anerkennen und bla blubb so wie ich es geschrieben habe durchführt, weil er den Tariftext so verstanden hat.
Dann braucht es doch ein Gerichtsurteil, um ihn davon abzuhalten es zu tun.
Oder?
Oder steht in den kommunalverfassungsrechtlicher Beschränkungen explizit drin, dass man das nicht machen darf?

JesuisSVA

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Was sollte das BAG damit zu schaffen haben?

WasDennNun

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Was sollte das BAG damit zu schaffen haben?
Ein Arbeitsgerichtsurteil ist doch nur ein Juristischer Einzelfall Katzentisch

JesuisSVA

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Das mag so sein, beantwortet aber die Frage nicht.

WasDennNun

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BAG wäre doch die letzte Instanz die klären könnte, was korrektes handeln ist, solange der Tariftext nicht unmissverständlich geschrieben ist.

Oder anders ausgedrückt.
Wenn jemand die Stufe (so wie Kaiser80, also EG6 Stufe 6 kann bei Neueinstellung mitgenommen werden und führt zur EG8 Stufe 6) interpretiert, wer stellt fest, dass es übertariflich ist?
und somit dass es eine Verstoß gegen die  kommunalverfassungsrechtlicher Beschränkungen ist?

JesuisSVA

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Es geht nicht um das von Kaiser80 geschilderte Vorgehen, sondern um das von Dir geschilderte. Das Bundesarbeitsgericht heißt so, weil es über arbeitsrechtliche Angelegenheiten urteilt. Es handelt sich aber nicht um eine solche noch wäre übertarifliches Handeln eines Arbeitgebers arbeitsrechtlich zu beanstanden.

WasDennNun

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Es geht nicht um das von Kaiser80 geschilderte Vorgehen, sondern um das von Dir geschilderte. Das Bundesarbeitsgericht heißt so, weil es über arbeitsrechtliche Angelegenheiten urteilt. Es handelt sich aber nicht um eine solche noch wäre übertarifliches Handeln eines Arbeitgebers arbeitsrechtlich zu beanstanden.
Ok, verstanden.
Bleibt die Frage:
Wenn jemand die Stufe (so wie Kaiser80, also EG6 Stufe 6 kann bei Neueinstellung mitgenommen werden und führt zur EG8 Stufe 6) interpretiert, wer stellt fest, dass dieses übertariflich ist und somit gegen die  kommunalverfassungsrechtlicher Beschränkungen ist?