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Geringeres Gehalt trotz Umgruppierung?

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JesuisSVA:
Also arbeitest Du in einer WfbM und auf Dein Arbeitsverhältnis findet der TVÖD-V Anwendung?

Wenn Du eine abgeschlossene Berufsausbildung hast und als Gruppenleiter in der WfbM eingesetzt bist, bist Du zukünftig nur mit einer in der neu eingefügten PE 17 geforderten sonderpädagogische Zusatzqualifikation (eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation im Sinne der Werkstättenverordnung nach dem SGB IX oder ein Abschluss als geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung mit Sonderpädagogischer Zusatzqualifikation oder als Arbeitserzieher mit staatlicher Anerkennung) in S7 eingruppiert. Entgegen der Auffassung des Arbeitgebers bist Du ohne diese sonderpädagogische Zusatzqualifikation nicht in S4 Fg. 2 eingruppiert, sondern aufgrund der Vorbemerkung Nr. 2 zur EGO in die nächstniedrigere Entgeltgruppe, was zwar auch zur Eingruppierung in S4 führt (da S5 und S6 nicht existieren), aber aben nicht aufgrund S4 Fg. 2.

Die Eingruppierung in S4 ist keine Höhergruppierung im Hinblick auf die E6. Gem. BAG (Urteil vom 18.2.2021 – 6 AZR 702/19) ist ein Tabellenwechsel überhaupt keine Höhergruppierung. Die Regelungen in TV-L und TVÖD unterscheiden sich zwar etwas, aber selbst wenn man annähme, das BAG-Urteil fände im Regelungsregime des TVÖD keine Anwendung, wäre es jedenfalls keine Höhergruppierung, weil weder die Tabellenentgelte noch die Matrix in § 15 TVÖD eine solche annehmen ließe.

Da es sich ausweislich Deiner Schilderung um ein auslaufendes Beschäftigungsverhältnis handelt, ließe sich der Vorgang womöglich als Einstellung ausgestalten. Dabei könnten dann ggfs. förderliche Zeiten berücksichtigt werden (sofern vorhanden), um die begehrte Stufe zu erreichen.

Es wäre einfacher, Deinen Ausführungen zu folgen, wenn Due Entgeltgruppen Entgeltgruppen und nicht Klassen nennen würdest.

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