Autor Thema: Einstufung  (Read 2050 times)

Sumsi145

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 12
Einstufung
« am: 14.09.2022 09:07 »
Hallo, ich hatte eine Frage zu der Stufenlaufzeit, bzw. Eingruppierung und hoffe mir kann hier jemand weiterhelfen.

Ich bin seit 2014 bei meinem Arbeitgeber angestellt. TVöD SUE. Eingestuft wurde ich in 8a Stufe 2. Ich war ausgelernte Erzieherin nach dem Berufspraktikum.
2018 wurde ich dann zur Stellvertretende Leitung "befördert". Das heißt ich würde höher Gruppiert und zwar dann auch wieder in Stufe 2.
Nach einem Jahr war ich schwanger und war dann ein Jahr in Elternzeit. Ich habe aber 3 Jahre Elternzeit beantragt. Habe aber dann nach einem Jahr wieder Teilzeit gearbeitet (8a - 2) dazu wurde ein neuer Vertrag für die Laufzeit der Elternzeit geschrieben. Nach wiederum einem Jahr wurde ich mit meinem Zweiten Kind schwanger. Und werde wieder nach einem Jahr in meinem Job Teilzeit einsteigen. Mir stellt sich jetzt die Frage wie ich eingestuft werden.
Ist es so dass ich wieder in Stufe 2 eingestuft werden?
Ich Frage mich langsam ob ich nicht zumindest Stufe 3 "verlangen" kann. Eine andere Kollegin, die nach mir kam wurde nach ihrer Elternzeitin Stufe 3 eingruppiert.
Bin ich jetzt durch meine stellvertretende Leitung so benachteiligt?
In mir sträubt es sich langsam, dass ich nach 7 Jahren immer noch in Stufe 2 festhänge, oder ist das so üblich?

Isie

  • Gast
Antw:Einstufung
« Antwort #1 am: 14.09.2022 09:45 »
Wenn du durch den Abschluss eines neuen befristeten Arbeitsvertrages ein zweites Arbeitsverhältnis begründet hast, was tarifrechtlich möglich ist, hat die Stufenlaufzeit des einen Vertrages nichts mit der Stufenlaufzeit des anderen Vertrages zu tun. Bei deinem ersten Arbeitsverhältnis wurde die Stufenlaufzeit mit Beginn der Elternzeit angehalten und läuft erst dann weiter, wenn du die Arbeit in diesem Arbeitsverhältnis wieder aufnimmst.

Da du in deinem zweiten Arbeitsverhältnis vermutlich die Tätigkeit ausübst, die du in deinem ersten Arbeitsverhältnis vor der Höhergruppierung ausgeübt hast, müsste der Zeitraum dieser Tätigkeit meiner Meinung nach bei der Stufenfestsetzung berücksichtigt worden sein. Ob die Stufe 2 korrekt war, lässt sich anhand deiner Sachverhaltsschilderung nicht beurteilen, da die Zeitangaben fehlen. Die Stufenlaufzeit im zweiten Arbeitsverhältnis wird angehalten, solange du in Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung bist. Wenn die Stufenlaufzeit in Stufe 2 noch nicht erfüllt war, läuft sie also mit Wiederaufnahme der Beschäftigung weiter, bis sie erfüllt ist.