Wenn du durch den Abschluss eines neuen befristeten Arbeitsvertrages ein zweites Arbeitsverhältnis begründet hast, was tarifrechtlich möglich ist, hat die Stufenlaufzeit des einen Vertrages nichts mit der Stufenlaufzeit des anderen Vertrages zu tun. Bei deinem ersten Arbeitsverhältnis wurde die Stufenlaufzeit mit Beginn der Elternzeit angehalten und läuft erst dann weiter, wenn du die Arbeit in diesem Arbeitsverhältnis wieder aufnimmst.
Da du in deinem zweiten Arbeitsverhältnis vermutlich die Tätigkeit ausübst, die du in deinem ersten Arbeitsverhältnis vor der Höhergruppierung ausgeübt hast, müsste der Zeitraum dieser Tätigkeit meiner Meinung nach bei der Stufenfestsetzung berücksichtigt worden sein. Ob die Stufe 2 korrekt war, lässt sich anhand deiner Sachverhaltsschilderung nicht beurteilen, da die Zeitangaben fehlen. Die Stufenlaufzeit im zweiten Arbeitsverhältnis wird angehalten, solange du in Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung bist. Wenn die Stufenlaufzeit in Stufe 2 noch nicht erfüllt war, läuft sie also mit Wiederaufnahme der Beschäftigung weiter, bis sie erfüllt ist.