https://www.streifler.de/artikel/meinungsfreiheit-allgemeines-pers-nlichkeitsrecht-und-beleidigungEine Formulierung als "unbelehrbarer Trottel" kann zutreffend sein - die Person kann sowohl unbelehrbar, als auch trottelig sein.Insofern wäre die Beleidung den Kategorien "Formalbeleidigung", "Schmähung" oder "Verletzung der Menschenwürde" klar nicht zuzuordnen.Es müsste eine Abwägung stattfinden, die angesichts der durchaus zutreffenden sachlichen Feststellung als Meinungsäußerung aufgefasst werden kann.
Einfach unter dem Meinungsfreiheitsradar bleiben und sagen "Ich finde, Sie sind ein unbelehrbarer Trottel!".Die Meinungsäußerung und die eigene Meinung sind frei. Zumindest hierzulande.