Autor Thema: Korrekte Höhe + Befriedigung von Erstattungsanspruch?  (Read 666 times)

grusi

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(Ohne Titel)
Hallo zusammen,

 

ukrainische Flüchtlinge ab 65 Jahren erhalten, aufgrund interner Absprachen, ab dem Tag der Zuweisung Grundsicherung, obwohl sie in dem Monat der Zuweisung Leistungen nach dem AsylbLG erhalten hätten.

 

D. h., wenn am 15.09. die Zuweisung, würde eigentlich Anspruch nach dem AsylbLG bestehen. Ab dem Folgemonat Leistungen nach dem SGB XII.

 

Es werden aber Leistungen nach dem SGB XII bereits ab 15.9. – 30.9. gezahlt.

 

Nun wird ein Antrag auf Erstattungsanspruch seitens Grundsicherung gegenüber Asyl gestellt, allerdings in der Höhe der Leistungen nach SGB XII. Da aber Anspruch auf Leisungen nach dem AsylbLG bestanden hätte,

deren Regelsätze niedriger sind, würde Asyl aber mehr erstatten, als sie an die Flüchtlinge gezahlt hätten.

 

Wie ist da bitte die richtige Regelung bzw. Rechtsprechung?

Muss, darf Grundsicherung ihren Erstattungsanspruch in voller Höhe befriedigt werden oder muss Asyl nur den Betrag erstatten, den der Flüchtling erhalten hätte?

Danke.

MfG