Du arbeitest also im Dienstleistungsbereich Krankenhäuser. Wenn der BT-K Anwendung findet, ist die Geltung des BT-V ausgeschlossen. Eine digitale Zeiterfassung hat nichts mit einem Arbeitszeitkonto nach § 10 TVÖD zu tun. Letzteres ist ein durch Dienst-/Betriebsvereinbarung eingerichtetes, besonders reguliertes Arbeitszeitkonto, das sich dadurch u.a. von einem bloßen Gleitzeitkonto abhebt. N.B.: Überstunden können nicht genehmigt werden, sie entstehen, wenn durch den Arbeitgeber angeordnete Arbeitsstunden nicht zeitgerecht ausgeglichen werden. Die Geltendmachung der Faktorisierung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber mit dem Inhalt, Überstunden und/oder Überstundenzuschläge auf ein Arbeitszeitkonto nach § 10 zu buchen, dies setzt also das Vorhandensein eines ebensolchen voraus.
Da der BT-V keine Anwendung findet und ein Arbeitszeitkonto nach § 10 TVÖD nicht besteht, waren bzw. sind die Überstunden nebst Zuschlägen zum in § 24 Abs. 1 Satz 4 TVÖD festgelegten Zeitpunkt auszuzahlen.