Autor Thema: Elternzeit und Überstunden  (Read 1652 times)

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Elternzeit und Überstunden
« am: 15.09.2022 21:17 »
Hallo!
Gibt es ein gemeingültiges Vorgehen, was mit ungenommenen Überstunden in einer dreijährigen Elternzeit passiert?
Bleiben Sie bestehen, oder verfallen sie?
Welche Grundlage ist anzusetzen?
Beste Grüße

JesuisSVA

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Antw:Elternzeit und Überstunden
« Antwort #1 am: 15.09.2022 21:27 »
Findet der BT-V Anwendung? Ist ein Arbeitszeitkonto nach § 10 TVÖD eingerichtet? Wenn ja, wurde Faktorisierung für die Überstunden durch den Beschäftigten geltend gemacht?

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Antw:Elternzeit und Überstunden
« Antwort #2 am: 16.09.2022 19:57 »
Findet der BT-V Anwendung? Ist ein Arbeitszeitkonto nach § 10 TVÖD eingerichtet? Wenn ja, wurde Faktorisierung für die Überstunden durch den Beschäftigten geltend gemacht?

BT-V: Kein Hinweis im Vertrag und auf den Abrechnungen ( TVÖD BT-K)
Arbeitszeitkonto nach §10 TVÖD: zählt dazu eine digitale Zeiterfassung, wo die Überstunden vom Beauftragten „genehmigt“ werden?
Geltendmachung Faktorisierung: eher nicht, wie wäre da das Vorgehen?
Danke

JesuisSVA

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Antw:Elternzeit und Überstunden
« Antwort #3 am: 16.09.2022 20:28 »
Du arbeitest also im Dienstleistungsbereich Krankenhäuser. Wenn der BT-K Anwendung findet, ist die Geltung des BT-V ausgeschlossen. Eine digitale Zeiterfassung hat nichts mit einem Arbeitszeitkonto nach § 10 TVÖD zu tun. Letzteres ist ein durch Dienst-/Betriebsvereinbarung eingerichtetes, besonders reguliertes Arbeitszeitkonto, das sich dadurch u.a. von einem bloßen Gleitzeitkonto abhebt. N.B.: Überstunden können nicht genehmigt werden, sie entstehen, wenn durch den Arbeitgeber angeordnete Arbeitsstunden nicht zeitgerecht ausgeglichen werden. Die Geltendmachung der Faktorisierung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber mit dem Inhalt, Überstunden und/oder Überstundenzuschläge auf ein Arbeitszeitkonto nach § 10 zu buchen, dies setzt also das Vorhandensein eines ebensolchen voraus.

Da der BT-V keine Anwendung findet und ein Arbeitszeitkonto nach § 10 TVÖD nicht besteht, waren bzw. sind die Überstunden nebst Zuschlägen zum in § 24 Abs. 1 Satz 4 TVÖD festgelegten Zeitpunkt auszuzahlen.