Autor Thema: Längere Abwesenheitsvertretung in andere EG  (Read 1595 times)

Ulle

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Guten Tag zusammen,
Ich habe eine Frage zur abwesenheitsvertretung.

Ich EG 4 Vollzeit beschäftigt soll für vorraussichtlich 3-4 Monate eine 50% in der EG zusätzlich übernehmen.
Dieser Umstand ist dadurch entstanden, da der Mitarbeiter ab 01.11.22 nicht mehr im Dienst ist und eine Neubesetzung wohl erst im Laufe des nächsten Jahres stattfinden wird.

Die Frage ist:

1. Habe ich Anspruch auf eine höhere Bezahlung für die Zeit ?
2. Ab wann steht mir diese zu ? Direkt oder erst nach ein paar Wochen ?
3. Wer kann bzw. muss das verschrifften damit es offiziell ist ? Reicht ein Schreiben des Dienststellenleiter wie zum Beispiel: ,,Herr ... wird ab dem 01.11.22 die Tätigkeit von .. übernehmen usw."
Oder muss das von einer übergeordneten Abteilung, Personalrat, Personalabteilung o.ä. angeordnet werden ?

Vielleicht könnt ihr mir diesbezüglich weiterhelfen ?

Danke

Mfg

JesuisSVA

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Antw:Längere Abwesenheitsvertretung in andere EG
« Antwort #1 am: 20.10.2022 09:20 »
Welche Eingruppierung ergäbe sich bei dauerhafter Übertragung der neuen Gesamttätigkeit?


Ulle

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Antw:Längere Abwesenheitsvertretung in andere EG
« Antwort #2 am: 20.10.2022 10:29 »
Hallo, es wäre EG6.

Isie

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Antw:Längere Abwesenheitsvertretung in andere EG
« Antwort #3 am: 20.10.2022 10:44 »
Hast du die Entgeltgruppe anhand der Arbeitsvorgänge ermittelt, die du künftig ausüben sollst, also teilweise deine bisherige und teilweise die neue Tätigkeit?

JesuisSVA

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Antw:Längere Abwesenheitsvertretung in andere EG
« Antwort #4 am: 20.10.2022 10:44 »
Hallo, es wäre EG6.
Dann besteht Anspruch auf eine Zulage nach § 14 TV-L, sobald die höherwertige Tätigkeit einen Monat lang ausgeübt worden ist, rückwirkend vom ersten Tag der vorübergehenden Übertragung an in Höhe des Unterschiedsbetrages zu dem Betrag, der sich bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Absatz 4 Satz 1 bis 3 ergeben hätte.

Das BAG legt an die Übertragung einer nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit einen ähnlich hohen Maßstab wie bei einer eingruppierungsrelevanten Tätigkeitsänderung. Für den Streitfall sollte eine entsprechende Übertragung also von einer Person, die namens des Arbeitgebers Arbeitsverträge schließen darf oder zumindest von der Personalabteilung kommen. Ob dazu der PR zu beteiligen ist, berührt das Binnenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht weiter.

Ulle

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Antw:Längere Abwesenheitsvertretung in andere EG
« Antwort #5 am: 20.10.2022 12:17 »
Dass sollte mir weiterhelfen!

Vielen Dank  :)

Isie

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Antw:Längere Abwesenheitsvertretung in andere EG
« Antwort #6 am: 20.10.2022 12:20 »
Hast du die Entgeltgruppe anhand der Arbeitsvorgänge ermittelt, die du künftig ausüben sollst, also teilweise deine bisherige und teilweise die neue Tätigkeit?

Es ist nicht ausschlaggebend, wie der bisherige Beschäftigte, den du vertreten sollst, eingruppiert war, sondern du musst dir alle Arbeitsvorgänge, die du künftig ausüben musst, bewerten.

MaryPoppins

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Antw:Längere Abwesenheitsvertretung in andere EG
« Antwort #7 am: 25.10.2022 08:47 »
Hast du die Entgeltgruppe anhand der Arbeitsvorgänge ermittelt, die du künftig ausüben sollst, also teilweise deine bisherige und teilweise die neue Tätigkeit?

Es ist nicht ausschlaggebend, wie der bisherige Beschäftigte, den du vertreten sollst, eingruppiert war, sondern du musst dir alle Arbeitsvorgänge, die du künftig ausüben musst, bewerten.

Wo steht das denn... Bitte Quellenangabe

JesuisSVA

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Antw:Längere Abwesenheitsvertretung in andere EG
« Antwort #8 am: 25.10.2022 08:50 »
§ 14 Abs. 3 TV-L

MaryPoppins

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Antw:Längere Abwesenheitsvertretung in andere EG
« Antwort #9 am: 25.10.2022 16:02 »
§ 14 Abs. 3 TV-L

Klar... wo steht das?????: "Es ist nicht ausschlaggebend, wie der bisherige Beschäftigte, den du vertreten sollst, eingruppiert war, sondern du musst dir alle Arbeitsvorgänge, die du künftig ausüben musst, bewerten."

JesuisSVA

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Antw:Längere Abwesenheitsvertretung in andere EG
« Antwort #10 am: 25.10.2022 16:16 »
Ich habe doch die Fundstelle hinreichend präzise bezeichnet. Dort steht:
Zitat
Die persönliche Zulage bemisst sich für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 9a bis 14 aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Betrag, der sich für die/den Beschäftigte/n bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Absatz 4 Satz 1 bis 3 ergeben hätte. Für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 1 bis 8 eingruppiert sind, beträgt die Zulage 4,5 v.H. des individuellen Tabellenentgelts der/des Beschäftigten; bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit über mehr als eine Entgeltgruppe gilt Satz 1 entsprechend.

Der fett markierte Passus bezieht sich auf § 14 Abs. 1:
Zitat
Wird Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht, und wurde diese Tätigkeit mindestens einen Monat ausgeübt, erhalten sie für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit.

Maßgeblich ist also die andere dem Arbeitnehmer nur vorübergehend übertragene Tätigkeit, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht. Und das bringt uns zu § 12 Abs. 1 Satz 4:
Zitat
Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.

Worauf nirgends Bezug genommen wird, ist hingegen "wie der bisherige Beschäftigte, den du vertreten sollst, eingruppiert war" oder in welcher Mondphase die Übertragung stattfand oder ob dabei ein Huhn geschlachtet worden ist.