Autor Thema: § 10 HLVO  (Read 3151 times)

Ballanation

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§ 10 HLVO
« am: 08.12.2022 17:21 »
Hallo zusammen,

ich habe mal folgende Frage an das Schwarmwissen hier:

Fall:
Beamter (A12) auf Probe mit verkürzter Probezeit auf 1 Jahr.

§ 21 HBG besagt, dass der Beamte nicht nicht befördert werden darf,

1. während der Probezeit und im gehobenen und im höheren Dienst vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit,
2. im mittleren Dienst vor Ablauf eines Jahres, im gehobenen und im höheren Dienst vor Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Beförderung, es sei denn, das bisherige Amt musste nicht regelmäßig durchlaufen werden.

§ 10 HLVO sagt:

Beamtinnen und Beamte, die hervorragende Leistungen erbringen, können bereits nach Ablauf von zwei Jahren der Probezeit und innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Probezeit befördert werden.

Kommentierung:
Durch die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 1 HLVO kann bereits gleichzeitig mit der Verbeamtung auf Lebenszeit eine Beförderung erfolgen.

Danke dafür

Ist es also so, dass der Beamte, dessen Probezeit auf 1 Jahr verkürzt worden ist, im ersten Jahr (also im Jahr 2 seiner Beamtenlaufbahn) befördert werden darf?

Da nicht von regelmäßiger Probezeit gesprochen wird, sondern von Probezeit, ist doch die Dauer der Probezeit unerheblich, oder?