Hallo Forenleser*innen,
mir ist durchaus bewusst, dass die "Stufenfestsetzung" ein leidiges Thema sein mag, aber in meiner Fallsuche werde ich leider nach bayerischem Landesrecht nicht explizit fündig und bitte daher um Unterstützung.
Ich bin ehemaliger Zeitsoldat, schied ganz regulär vor einigen Jahren aus dem Dienstverhältnis aus, nutzte meinen Berufsförderungsdienst und entschied mich dann doch nach ein paar Jahren in der freien Wirtschaft für eine Beamtenlaufbahn in der bayerischen Kommunalverwaltung (z.Z. Anwärter 2. QEnVD).
Grundsätzlich heißt es immer "Dienstzeit Bundeswehr wird angerechnet", die entsprechenden Rechtsnormen werden bei der Gelegenheit leider kaum oder gar nicht erwähnt. Durch Eigenrecherche kam ich nun darauf, dass ich das so leider weder im BayBesG noch im LlbG finde.
Auf Bundesebene scheint der Fall eindeutig zu sein:
Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:
...
2. Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit... ( §28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG)
Nach Bayerischem Landesrecht ist das aber leider nicht so deutlich herauszulesen. Hier heißt es:
Bei der erstmaligen Begründung eines Beamtenverhältnisses mit Anspruch auf Grundbezüge zu einem der in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Dienstherren (Diensteintritt) erfolgt vorbehaltlich des Abs. 4 und des Art. 31 Abs. 1 und 2 die Zuordnung zur ersten mit einem Grundgehaltsbetrag ausgewiesenen Stufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe (Anfangsstufe) (Art. 30 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BayBesG)
i.V.m.
(1)Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend bei Versetzung, Übernahme oder Übertritt eines Beamten oder einer Beamtin aus dem Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder einer vergleichbaren statusrechtlichen Änderung. (2) Als maßgeblicher Zeitpunkt im Sinn des Abs. 1 Satz 2 und 5 gilt dabei der Diensteintritt beim früheren Dienstherrn. (Art. 30 Abs. 4 Satz 1,2 BayBesG)
In meinem Fall handelt es sich nicht um eine Versetzung, Übernahme oder Übertritt von/aus der Bundeswehr (ausgeschieden), jedoch heißt es auch, dass dies bei einer vergleichbaren statusrechtlichen Änderung der Diensteintritt beim früheren Dienstherrn gilt. Ist das Ausscheiden von der Bundeswehr eine vergleichbare statusrechtliche Änderung? Oder bin ich hier grundsätzlich auf dem Holzweg der Rechtsnormen?
Da ich zudem schon erlesen konnte, dass hier das Bestenprinzip bei solchen Beiträgen in Frage gestellt wird, möchte ich vorwegnehmen: die Anwärter 2. QEnVD starten mit Dienstrecht, Beamtenrecht wird zum Ende der Ausbildung intensiviert. Bei der Gelegenheit werde ich auch gerne nochmal während der Fachtheorie nachhaken.
Vielen Dank im Voraus!