Autor Thema: [BY] Stufenfestsetzung nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr vor längerer Zeit  (Read 1185 times)

R Go

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Hallo Forenleser*innen,

mir ist durchaus bewusst, dass die "Stufenfestsetzung" ein leidiges Thema sein mag, aber in meiner Fallsuche werde ich leider nach bayerischem Landesrecht nicht explizit fündig und bitte daher um Unterstützung.

Ich bin ehemaliger Zeitsoldat, schied ganz regulär vor einigen Jahren aus dem Dienstverhältnis aus, nutzte meinen Berufsförderungsdienst und entschied mich dann doch nach ein paar Jahren in der freien Wirtschaft für eine Beamtenlaufbahn in der bayerischen Kommunalverwaltung (z.Z. Anwärter 2. QEnVD).

Grundsätzlich heißt es immer "Dienstzeit Bundeswehr wird angerechnet", die entsprechenden Rechtsnormen werden bei der Gelegenheit leider kaum oder gar nicht erwähnt. Durch Eigenrecherche kam ich nun darauf, dass ich das so leider weder im BayBesG noch im LlbG finde.

Auf Bundesebene scheint der Fall eindeutig zu sein:

Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:

...

2. Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit...
( §28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBesG)

Nach Bayerischem Landesrecht ist das aber leider nicht so deutlich herauszulesen. Hier heißt es:

Bei der erstmaligen Begründung eines Beamtenverhältnisses mit Anspruch auf Grundbezüge zu einem der in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Dienstherren (Diensteintritt) erfolgt vorbehaltlich des Abs. 4 und des Art. 31 Abs. 1 und 2 die Zuordnung zur ersten mit einem Grundgehaltsbetrag ausgewiesenen Stufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe (Anfangsstufe) (Art. 30 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BayBesG)

i.V.m.

(1)Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend bei Versetzung, Übernahme oder Übertritt eines Beamten oder einer Beamtin aus dem Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder einer vergleichbaren statusrechtlichen Änderung. (2) Als maßgeblicher Zeitpunkt im Sinn des Abs. 1 Satz 2 und 5 gilt dabei der Diensteintritt beim früheren Dienstherrn. (Art. 30 Abs. 4 Satz 1,2 BayBesG)

In meinem Fall handelt es sich nicht um eine Versetzung, Übernahme oder Übertritt von/aus der Bundeswehr (ausgeschieden), jedoch heißt es auch, dass dies bei einer vergleichbaren statusrechtlichen Änderung der Diensteintritt beim früheren Dienstherrn gilt. Ist das Ausscheiden von der Bundeswehr eine vergleichbare statusrechtliche Änderung? Oder bin ich hier grundsätzlich auf dem Holzweg der Rechtsnormen?

Da ich zudem schon erlesen konnte, dass hier das Bestenprinzip bei solchen Beiträgen in Frage gestellt wird, möchte ich vorwegnehmen: die Anwärter 2. QEnVD starten mit Dienstrecht, Beamtenrecht wird zum Ende der Ausbildung intensiviert. Bei der Gelegenheit werde ich auch gerne nochmal während der Fachtheorie nachhaken.

Vielen Dank im Voraus!

Verwaltungsbetriebswirt

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Hallo, ich komme zwar aus NRW, aber als ehemaliger Z12er hast du mein Interesse geweckt. Im Art. 31 steht doch alles drin und du verweist sogar darauf.

Art. 31
Berücksichtigungsfähige Zeiten
(1) Für die Stufenfestlegung nach Art. 30 Abs. 1 Satz 2 und 6 ist der Diensteintritt um folgende berücksichtigungsfähige Zeiten fiktiv vorzuverlegen:
1.
Zeiten einer in den Laufbahnvorschriften für die Zulassung zur Fachlaufbahn in der entsprechenden Qualifikationsebene zusätzlich zu den Mindestanforderungen nach Art. 7 und 8 LlbG vorgeschriebenen hauptberuflichen Beschäftigung in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis,
2.
a)
Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, eines Entwicklungshelferdienstes oder eines freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahres, soweit dadurch die Pflicht, Grundwehrdienst oder Zivildienst zu leisten, erloschen ist, wenn der Ausgleich zur Vermeidung beruflicher Verzögerungen nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz, dem Zivildienstgesetz, dem Entwicklungshelfer-Gesetz oder dem Soldatenversorgungsgesetz erfolgt; ist eine Berücksichtigung der Zeiten gemäß der Regelungen nach Buchst. b im größeren Umfang möglich, findet diese Anwendung,
b)
Zeiten eines freiwilligen Wehrdienstes nach dem Soldatengesetz, eines Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, eines freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, eines Entwicklungshelferdienstes nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz oder eines Freiwilligendienstes im Sinn des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d des Einkommensteuergesetzes im Umfang von insgesamt

R Go

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Vielen Dank für den Beitrag, Verwaltungsbetriebswirt.

Durch die Formulierung des Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BayBesG ist explizit der Soldat auf Zeit ausgenommen, hier handelt es sich um die "FWDler", sprich der Freiwilligendienst von aktuell sieben bis max. 23 Monaten.

Folglich besteht meine Frage weiterhin, woraus ergibt sich die Stufenfestsetzung von ehemaligen Soldaten auf Zeit, vor allem wenn sie nicht direkt nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr in den öffentlich Dienst gewechselt sind.

Matze1986

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Durch die Formulierung des Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BayBesG ist explizit der Soldat auf Zeit ausgenommen, hier handelt es sich um die "FWDler", sprich der Freiwilligendienst von aktuell sieben bis max. 23 Monaten.

Das haben Sie falsch verstanden.
Hier sind sowohl die freiwillig Wehrdienstleistenden (ab 7 Monate) als auch alle anderen SaZ gemeint. Der einfache Grundwehrdienst mit seiner jeweils gesetzlich geltenden Dauer ist im Art. 31 (1) 2 a abgefrühstückt.
Per Definition ist der Wehrdienst "die Zeit vom Tage des tatsächlichen Diensteintritts in die Bundeswehr bis zum Ablauf des Tages, an dem das Dienstverhältnis endet" (vgl. §2(1) S1 SVG). Auch das Dienstverhältnis als SaZ ist als freiwilliger Wehrdienst zu werten.