Autor Thema: Stufenzuordnung bei Höhergruppierung; Überleitungsfall BAT zu TV-H  (Read 4505 times)

Tulpenfan

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 3
Liebe alle,

ich grüße Euch. Voller Eigennutz habe ich mich heute hier registriert, weil ich eine zweite Meinung benötige und es hier ja durchaus tolle Menschen gibt, die vom TV-H und auch den Überleitungsvorschriften (BAT zu TV-H) Ahnung haben und hier netterweise Wissen bereitstellen.

Worum geht es?

Ich, Jahrgang 1981, weiblich, bin seit über 19 (in Worten: neunzehn) Jahren Mitarbeiterin an der Uni Kassel (i.W. direkt nach der Ausbildung, die aber nicht an der Uni Kassel war). Ich bin nicht im Wissenschaftsbereich tätig, sondern administrativer Mitarbeiter in der Uni Bib. In 2017 habe ich nebenberuflich ein Studium erfolgreich abgeschlossen (Arbeit in Vollzeit ohne Unterbrechung fürs Studium – es war mega anstrengend). Ich bin angestellt, nicht verbeamtet. Mitte Juni 2022 wurde ich nach einer internen Bewerbung von Entgeltgruppe (EG) 6, Stufe 5 höhergruppiert in EG 9b, Stufe 5. Das ist natürlich für sich genommen schon mal ein großer Sprung, der aber m.E. auch lange überfällig war, weil ich immerhin seit Ende 2017 meinen Bachelor habe und auch bereits während meines Studiums zusätzliche Tätigkeiten übernommen habe (u.a. Verwaltung digitaler Bestände/eMedien).

Vor ein paar Tagen habe ich bei der Hessischen Bezügestelle eine Anfrage gestellt, ob möglicherweise bei mir nicht bereits vor der Höhergruppierung eine Stufe 6 gegeben gewesen sein könnte, weil ich schon 19 Jahre an der Uni Kassel arbeite und mich ja auch berufsbegleitend fortgebildet habe. Ich habe die folgende Antwort erhalten (anonymisiert):

#############################################################################

Sehr geehrte Frau xxx,
Ihren Antrag auf Einstufung in die Stufe 6 muss ich leider ablehnend bescheiden.
Die Berücksichtigung bzw. die Einstufung in Stufen innerhalb einer Entgeltgruppe gibt es erst mit der Überleitung vom BAT in den TV-H zum 01.01.2010.
 Danach sind sie folgendermaßen tarifrechtlich eingruppiert worden:
- Übernahme zum 01.01.2010 in die EG 5 Stufe 2
- Zum 01.01.2012 - nach 2 Jahren  -  EG 5 Stufe 3
- Höhergruppierung ab 01.02.2012 in die EG 6 Stufe 3
Bei einer Höhergruppierung erfolgt zwar die Mitnahme der Stufe, aber die bereits erbrachte Stufenlaufzeit, diese beginnt gemäß 17 Abs. 4 TV-H vom Neuen.
- Zum 01.02.2015  - nach drei Jahren  -  EG 6 Stufe 4
- Zum 01.02.2019  - nach vier Jahren  -  EG 6 Stufe 5
- Höhergruppierung ab dem 16.06.2022 in die EG 9b Stufe 5
Auch bei dieser Höhergruppierung wurde die Stufe 5 berücksichtigt, aber nicht die bereits in der Stufe erbrachte Zeit (§17 Abs. 4 TV-H), so dass die Stufenlaufzeit in der Stufe 5 ab dem Juni 2022 wieder neu begann.
Die nächste Stufensteigerung in die Stufe 6 erfolgt somit nach fünf Jahren - voraussichtlich zum 01.06.2028.
Mit freundlichen Grüßen
Hessische Bezügestelle

#############################################################################

Meine Fragen sind vermutlich einfach zu beantworten, wenn man, wie einige hier, tief in der Materie steckt:

1) Ist die Antwort der Bezügestelle plausibel?
2) Stimmt es, dass die ganzen Jahre vor 2010 wegen der Überleitungsthematik (BAT zu TV-H) letztlich vergebens waren?
3) Stimmt es, dass dieser § 17 Abs. 4 TV-H zur Folge hat, dass ich insbesondere auch die Zeiten 02/2019 bis 05/2022 letztlich verliere (das sind ja gute drei Jahre), weil die verbrachte Zeit in der bisherigen Stufe sozusagen auf Null gesetzt wird, sobald man in eine höhere EG eingestuft wird?
4) Selbst wenn alles stimmt: Hat sich die Bezügestelle nicht verrechnet? 2022 + 5 = 2027 und nicht 2028 oder habe ich ein Brett vor dem Kopf?

Sollte es stimmen, dass dieser § 17 Abs. 4 TV-H dies so vorschreibt, dann wird die Antwort der Bezügestelle wohl korrekt sein, sofern es nicht eine andere Regelung gibt, die zusätzlich zu beachten ist und die § 17 Abs. 4 TV-H sozusagen im Speziellen „überschreibt“.

Sonderlich fair finde ich dieses System jedenfalls nicht. Im Prinzip wurde ich persönlich ja „doppelt gekniffen“, weil ich (1) zwar extra Engagement gezeigt habe (Studium plus neue Tätigkeiten), dann aber noch Jahre – trotz Erlangung des Bachelors – auf einer Stelle hing, die letztlich das Studium nicht vergütet hat (hätte ich kein Studium gemacht + keine neuen Tätigkeiten übernommen, hätte ich dasselbe Gehalt bekommen!), und (2) nun als Schmankerl sogar noch die oben erwähnten drei Jahre an Wartezeit (02/2019 - 05/2022) für die nächste Stufenerhöhung verliere. Das ist ein sehr demotivierender Schlag ins Kontor.

Viele Grüße
Tulpenfan

JesuisSVA

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,594
Zu den Fragen 1 und 2 lässt sich nichts sagen, da wir nicht wissen, welche Vergütunsgruppe und Altersstufe im BAT vorlagen und wie hoch das Vergleichsentgelt seinerzeit gewesen ist. Die Regelung des § 17 Abs. 4 TV-H ist korrekt wiedergegeben und angewandt. Der nächste Stufenaufstieg müsste mit Ablauf des 15.06.2027 erfolgen.

Tulpenfan

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 3
Danke, das hilft schon mal. Ich hatte es ja bereits befürchtet.

Bzgl. Überleitung BAT: Ich überlege, ob ich dieses Fass aufmachen werde. Ich müsste die ganzen Angaben zunächst bei der Personalabteilung erfragen. Davon abgesehen gibt es doch so eine blöde Ausschlussfrist von 6 Monaten. Die ist doch vermutlich rum. Oder kann man eine Überleitung 2009/2010 zumindest noch für die Zukunft korrigieren, wenngleich die Überleitung schon total lange her ist.

JesuisSVA

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,594
Die tarifliche Ausschlussfrist wirkt lediglich auf Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.

Isie

  • Gast
Schaue dir deine letzte Gehaltsmitteilung vor der Überleitung an. Dort sollten Vergütungsgruppe, Lebensalterstufe, Grundvergütung, Ortszuschlag und Zulagen vermerkt sein. Mit diesen Daten lässt sich die Überleitung nachprüfen. Falls sie falsch war, ist sie zu korrigieren - auch heute noch. Dieser Anspruch unterliegt nicht der Ausschlussfrist.

Tulpenfan

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 3
Schaue dir deine letzte Gehaltsmitteilung vor der Überleitung an. Dort sollten Vergütungsgruppe, Lebensalterstufe, Grundvergütung, Ortszuschlag und Zulagen vermerkt sein. Mit diesen Daten lässt sich die Überleitung nachprüfen. Falls sie falsch war, ist sie zu korrigieren - auch heute noch. Dieser Anspruch unterliegt nicht der Ausschlussfrist.

Danke, das ist ein hilfreicher und sehr konkreter Tip(p)!