Autor Thema: Anspruch auf Bildungsfreistellung nach Übernahme  (Read 1719 times)

PiA

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Guten Morgen,

ich mache ja gerade meine PiA zur Erzieherin, die endet im Sommer kommenden Jahres.

In diesem Zusammenhang habe ich eine grundsätzliche und ggf. zwei konkrete Ergänzungsfragen:

Grundsätzlich:
Gilt die "Ausbildungszeit" schon als "Beschäftigungszeit" iSd. § 3 Abs. 3 AWbG NRW oder beginnen die sechs Monate erst mit der Übernahme? Da der Ausbildungsvertrag nicht vor Ablauf des 30.06. endet, geht es nach meinem Verständnis damit auch um den Gesamtanspruch für das Kalenderjahr 2023.

In der PiA-Zeit habe ich keine Bildungsfreistellung beantragt.


Konkret, falls die sechs Monate (grds.) erst mit der Übernahme beginnen:
Ich habe einen langjährigen Arbeitsvertrag als Ergänzungskraft, der derzeit für die PiA ruht (Sonderurlaub für die Zeit der Weiterbildung); bei diesem "ruhenden" Arbeitgeber habe ich aktuell meine PiA-Praxisstelle.

1. Gehe ich Recht in der Annahme, dass ich mit Beendigung des Ausbildungsvertrages (hoffentlich mit einer Höhergruppierung einhergehend) in den bestehenden Arbeitsvertrag zurückkehre und - weil zumindest dieses Beschäftigungsverhältnis (deutlich) länger als die o. a. sechs Monate besteht - mir dann "per sofort" ein Anspruch auf Bildungsurlaub zusteht, den ich wahlweise sogar direkt im Anschluss an die Weiterbildung nehmen, aber auch in das kommende Kalenderjahr übertragen könnte?

2. Muss ich die mir in dem Jahr des Beginns der Weiterbildung vor dem Sonderurlaub gewährten Bildungsfreistellungstage gegenrechnen?


Ich möchte die Bildungsfreistellung für eine (auch AWbG-anerkannte) Fachweiterbildung (Kita-Bewegungszertifikat) nutzen. Es geht mir um die "harte" Rechtslage, damit ich meine Verhandlungsposition besser einschätzen kann.

Vielen Dank!

PiA


SiegVibe

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Antw:Anspruch auf Bildungsfreistellung nach Übernahme
« Antwort #1 am: 20.09.2022 09:48 »
Hallo PiA,
in NRW kannst du Bildungsurlaub i.H.v. 5 Tagen in der gesamten Ausbildungszeit für politische Arbeitnehmerweiterbildung in Anspruch nehmen (vgl. § 12a AWbG NRW).

VG
SiegVibe

SiegVibe

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Antw:Anspruch auf Bildungsfreistellung nach Übernahme
« Antwort #2 am: 20.09.2022 13:24 »
Vergiss was ich heute morgen geschrieben habe. Ich war noch nicht ganz wach :D

PiA

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Antw:Anspruch auf Bildungsfreistellung nach Übernahme
« Antwort #3 am: 11.10.2022 21:14 »
Leider auch noch kein anderer...
bis heute...
:'(

JesuisSVA

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Antw:Anspruch auf Bildungsfreistellung nach Übernahme
« Antwort #4 am: 11.10.2022 21:25 »
Das mag damit zu tun haben, dass Deine Fragen absolut nichts mit den Tarifverträgen zu tun hat, die Thema dieses Unterforums sind. Wie Du ja selbst ausführst, geht es um einen Regelungsgehalt des AWbG NRW.

PiA

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Antw:Anspruch auf Bildungsfreistellung nach Übernahme
« Antwort #5 am: 11.10.2022 22:03 »
Ohne eine Metadiskussion vom Zaun brechen zu wollen, war mein Verständnis, dass es in diesem Unterforum um Personal-Belange von Beschäftigten im Öffentlichen Dienst, die nach TVöD VKA entlohnt werden, geht.

Dann ziehe ich mit meiner Frage mal um...