In der Tarifeinigung vom 18.05.2022 erfolgte dazu im neuen Satz 2 der Protokollerklärung die (m.E., die PiA gab es 2009 noch nicht) Klarstellung, dass dies für die Praxiszeiten der konsekutiven und der praxisintegrierten Form gleichermaßen gilt:
Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56
(2) Anstelle des § 16 (VKA) gilt folgendes:
1 Die Entgeltgruppen S 2 bis S 18 umfassen sechs Stufen.
2 Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet,
sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt.
3 Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr,
erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens vier Jahren, erfolgt in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3.
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Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 3:
1 Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009 gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.
2 Als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung gilt auch die fachpraktische Ausbildung im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildungsgänge zur Erzieherin/zum Erzieher nach landesgesetzlichen Regelungen und im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildungsgänge zur Heilerziehungspflegerin/zum Heilerziehungspfleger nach landesgesetzlichen Regelungen.