Die einzige Wirkung, die eine Probezeit hat, ist die Verkürzung der Kündigungsfrist bei Arbeitsverhältnissen mit Kündigungsfristen nach BGB und bei einigen befristeten Arbeitsverhältnissen nach TVÖD. Das ist so, weil es rechtlich so geregelt ist, siehe § 622 Abs. 3 BGB bzw. § 30 Abs. 4f. TVÖD. Eine andere rechtliche Wirkung hat die Probezeit nicht, insbesondere nicht die, die Du behauptest.