Autor Thema: Leistungszahlung = VA?  (Read 1115 times)

hampel

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Leistungszahlung = VA?
« am: 21.09.2022 07:11 »
Hallo,

stellt eine Leistungszahlung automatisch einen Verwaltungsakt dar oder muss es für eine Leistungszahlung einen VA geben?

Wann muss ein entsprechender VA einem Leistungsempfänger zugegangen sein? Vor der Leistungszahlung? Reicht auch nach Leistungszahlung?

Würde ein sog. Berechnungsbogen, aus der die Leistung hervorgeht, als VA ausreichen?

Wie ist da bitte die Rechtslage?

Dankeschön.

LG

Organisator

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Antw:Leistungszahlung = VA?
« Antwort #1 am: 21.09.2022 08:05 »
Hallo,

stellt eine Leistungszahlung automatisch einen Verwaltungsakt dar oder muss es für eine Leistungszahlung einen VA geben?

Wann muss ein entsprechender VA einem Leistungsempfänger zugegangen sein? Vor der Leistungszahlung? Reicht auch nach Leistungszahlung?

Würde ein sog. Berechnungsbogen, aus der die Leistung hervorgeht, als VA ausreichen?

Wie ist da bitte die Rechtslage?

Dankeschön.

LG

Um was für eine Leistungszahlung handelt es sich, was ist die gesetzliche Grundlage, wer zahlt sie aus, wer ist der Empfänger?

oder einfach die 5 Merkmale eines VA gedanklich durchgehen.

yamato

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Antw:Leistungszahlung = VA?
« Antwort #2 am: 21.09.2022 10:27 »
Meine Verwaltungsrechtkenntnisse sind etwas eingerostet aber am Beispiel einer Leistungsbewilligung z.B. nach dem SGB 2 würde ich sagen, ja die Zahlung an sich wäre ein VA.
Behörde -> ja
Entscheidung -> ja
Einzelfall -> ja
öffentliches Recht -> ja
Außenwirkung -> ja

Der sogenannte Berechnungbogen wäre ggf. als Begründung des VA auszulegen.
Geht der Bescheid nach Zahlung zu ändert nichts außer der Widerspruchsfrist
Bei nur Zahlung = 1 Jahr, bei Bescheid= 1 Monat
Geht der Bescheid vor der Zahlung zu ist eh klar.

Bei reiner Zahlung wäre der einzige Punkt wo ich Zweifel hätte, erfüllt die reine Zahlung des Betrages die Voraussetzungen einer Bekanntgabe des VA ?

Schokobon

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Antw:Leistungszahlung = VA?
« Antwort #3 am: 21.09.2022 12:13 »
Ja.
Nur Zahlung ohne Bescheid ist ein VA; allerdings ohne Rechtsbehelfsbelehrung, weswegen die Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs entsprechend länger läuft.