Autor Thema: [HB] Geldtendmachung amtsangemessene Besoldung/Versorgung WIDERSPRUCH/Entscheid  (Read 2912 times)

Zauberberg

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Hallo in die Runde,

ich bin Beamter des Landes Bremen. Im Jahr 2013  habe ich in einem Musterschreiben von DGB/VERDI/GdP und GEW Wiederspruch gegen meine damalige Besoldung von A13 eingelegt, weil sie nicht dem Grundsatz der amtsnagemessenen Alimentation gemäß Art. 33 Abs. 5 GG entspricht.

Mein Stand ist lediglich eine Eingangsbestätigung aus dem Jahr 2014 mit dem Hinweis, dass das Wiederspruchsverfahren aufrund anhängiger Musterklageverfahren bis zu einer rechtskräftien Entscheidung ruhend gestellt wird.

Hat diesen Widerspruch noch jemand eingelegt und ist dieser bei irgendjemanden beschieden worden ?

« Last Edit: 22.09.2022 02:13 von Admin2 »

Rentenonkel

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Hallo in die Runde,

ich bin Beamter des Landes Bremen. Im Jahr 2013  habe ich in einem Musterschreiben von DGB/VERDI/GdP und GEW Wiederspruch gegen meine damalige Besoldung von A13 eingelegt, weil sie nicht dem Grundsatz der amtsnagemessenen Alimentation gemäß Art. 33 Abs. 5 GG entspricht.

Mein Stand ist lediglich eine Eingangsbestätigung aus dem Jahr 2014 mit dem Hinweis, dass das Wiederspruchsverfahren aufrund anhängiger Musterklageverfahren bis zu einer rechtskräftien Entscheidung ruhend gestellt wird.

Hat diesen Widerspruch noch jemand eingelegt und ist dieser bei irgendjemanden beschieden worden ?

Gegen das Bundesland Bremen ist ein Musterverfahren vor dem BVerfG anhängig. Sobald dieses Verfahren beendet ist, wird man nach Auswertung des Urteils die ruhenden Widersprüche aufgreifen und bescheiden. Das Verfahren liegt in den letzten Zügen, mit einer Verkündung des Urteils ist wohl innerhalb der nächsten 12 Monate zu rechnen.

Hier im Forum gibt es zu dem Theme übrigens bereits viele Einträge.  ;)

Zauberberg

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Vielen Dank Rentenonkel für die Antwort !

Ist damit dieses gemeint ? ....und wenn ja wie verhält es sich dann mit der Rückwirkung ...ergeben sich da ab 2013 Ansprüche ?

Bremen passt zum 1. Dezember 2022 die Besoldung seiner Beamtinnen und Beamten an. Ein entsprechendes Gesetz hat der Senat heute (28. Juni 2022) beschlossen. Der Bremer Senat übernimmt mit dem Gesetzesentwurf die Abschlüsse aus der vergangenen Tarifrunde (November 2021). Damit steigen ab Dezember 2022 sowohl die Dienstbezüge, als auch die Versorgungsbezüge um 2,8 Prozent. Die Anwärtergrundbeträge steigen dann ebenfalls um monatlich 50 Euro. Insgesamt entstehen der Stadt und dem Land im kommenden Jahr damit Mehrkosten in Höhe von 36,5 Millionen Euro.

Es profitieren davon sowohl Beamtinnen und Beamte der Städte Bremen und Bremerhaven, als auch des Landes Bremen. Neben der Erhöhung der Besoldung werden auch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Besoldung umgesetzt. Ziel dabei ist es, insbesondere die untersten Besoldungsstufen besser zu stellen.

Das Bundesverfassungsgericht fordert vom Besoldungsgesetzgeber, dass die Besoldung von Beamtinnen und Beamten einen Mindestabstand zur Grundsicherung von mindestens 15 Prozent haben muss. Das ist in der aktuell geltenden Tarifstruktur nicht durchgängig gegeben. Unter anderem mit folgenden Anpassungen stellt der Senat nun den Abstand wieder her.

    Die unterste Besoldungsgruppe A4 fällt weg.
    Die Einstiegsgehälter für die Lohngruppen A5 bis A7 steigen.
    Anhebung der jährlichen Sonderzahlungen für die Besoldungsgruppen A5 bis A9.
    Anhebung der kinderbezogenen jährlichen Sonderzahlung.
    Anhebung der kinderbezogenen Familienzuschlagsbeträge.

Damit steigt das unterste überhaupt mögliche Einstiegsgehalt von 2.290,23 Euro (A4, Erfahrungsstufe 1) auf 2.449,33 Euro (A5, Erfahrungsstufe 2). Die Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) für die untersten Besoldungsstufen A5 und A6 steigt von 840 Euro auf 1.500 Euro, in den Besoldungsgruppen A 7 und A 8 auf 1.200 Euro. Die familienbezogenen Kinderzuschläge steigen für das erste und zweite Kind um 100 Euro, für das dritte Kind um 125 Euro und für jedes weitere Kind um 105 Euro. Die jährliche kinderbezogene Sonderzahlung steigt von 25,56 Euro auf 305,56 Euro.

Finanzsenator Dietmar Strehl zu den Anpassungen in der Besoldungsstruktur: "In den vergangenen Jahren sind die Gehälter der Beamtinnen und Beamten langsamer gestiegen als Tarifwerke anderer Berufsgruppen und die Preisentwicklung. Mit den jetzt vorgelegten Änderungen kehren wir zurück zu einer amtsangemessenen Bezahlung. Besonders werden das die Kolleginnen und Kollegen in den unteren Besoldungsgruppen und Familien mit Kindern merken."

SwenTanortsch

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Bezüglich der Jahre 2013 und 2014 wird das Bundesverfassungsgericht in seiner nächsten Entscheidung einen entsprechenden Beschluss fassen. Da auch in jenem Zeitraum unter anderem die Mindestalimentation massiv unterschritten worden ist, ist davon auszugehen, dass das Land verpflichtet werden wird, all jenen Beamten, die statthafte Rechtsbehelfe eingereicht und/oder entsprechende Klagen geführt haben, Nachzahlungszahlungen gewährt werden müssen. Dabei wird der ganze hinsichtlich der Gewährleistung der Mindestalimentation verfassungsrechtliche Unsinn, den Du zitierst, Zauberberg, noch keine Rolle spielen, da der Entscheidungszeitraum die Jahre 2013 und 2014 betrifft. Es wird sich im Anschluss an die Entscheidung zeigen, wie auch jenes Land einen Weg zu einer verfassungskonformen und also wieder amtsangemessenen Alimentation finden möchte. Der Weg wird dabei - so ist begründet zu vermuten - dann ein anderer sein als der, den die Besoldungsgesetzgeber in den letzten gut zwei Jahren gewählt haben. Wenn der Finanzsenator von einer "amtsangemessenen Bezahlung" spricht, sollte er eventuell überlegen, ab und an mal einer Veranstaltung an der Universität Bremen zu besuchen, um dort zumindest die einfachsten juristischen Grundlagen des Besoldungsrechts im Verlauf der nächsten Semester sachlich zu begreifen.

Zauberberg

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Vielen Dank für die Antwort Swen Tanortsch !

In der Tat ist dort einiges an Unsinn enthalten. Nächstes Jahr sind in Bremen Wahlen, mal sehen was passiert.

Jedoch ist es höchst unbefriedigend nicht zu wissen, was in den nächsten Jahren auf die Beamten zukommt.

Leider wird es aufgrund des allgemeinen Personalmagels sicher keine Angebote geben früher aus dem Arbeitsleben auszuscheiden.


Magda

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Hallo,

ich bin ebenfalls Beamtin in HB (A10) und mich würde interessieren, ob es Sinn macht, für dieses Jahr einen Widerspruch einzulegen, wenn man bisher noch keinen eingelegt hat. Zum Dezember werden die familienbezogenen Zuschläge ja deutlich erhöht und ich profitiere davon (da ich Kinder habe).

SwenTanortsch

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Die Alimentation ist ebenfalls in Bremen - ob mit oder ohne Kinder - nicht amtsangemessen. 2020 belief sich in Bremen der Fehlbetrag zwischen der Mindest- und der gewährten Nettoalimentation auf monatlich 645,03 € bzw. prozentual auf 21,1 %, die also die Alimentation eines verheirateten Beamten mit zwei Kindern in der niedrigsten Erfahrungsstufe der untersten Besoldungsgruppe (A3/1) zu gering war.

Ganz egal, wo und bei welchem Dienstherrn man in Deutschland verbeamtet ist, wer keinen Widerspruch gegen seine Besoldung einlegt, lässt sich einen erheblichen Teil der ihm von seinem Dienstherrn zu gewährenden Alimentation entgehen. Eine amtsangemessene Alimentation wird in Deutschland seit spätestens 2008 in allen 17 Besoldungsrechtskreisen deutlich bis eklatant verfehlt. Die entsprechenden Bemessungen für den Zeitraum 2008 bis 2020 finden sich hier https://www.doev.de/ausgaben/5-2022/ als tabellarisches Ergebnis auf der S. 205.

Zauberberg

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Hallo Herr Tanortsch,

vielen Dank nochmal für Ihre qualifizierten Ausführungen. Eine Frage die mir unter den Nägeln brennt können Sie sicherlich beantworten.
Ich habe 2013 lt. Musterschreiben der Gewerkschaften beantragt eine nachträgliche Anpassung meiner Besoldung/Versorgung-unter Berücksichtigung der Tariferhöhungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes im Lande Bremen für die Jahre 2013/14- und legte Widerspruch gegen meine mir  gewährte -verfassungswidrige- Besoldung ein.

Hätte ich für die Folgejahre ebenfalls Widerspruch einlegen müssen, oder gilt dieses fort ?


SwenTanortsch

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Das kommt darauf an, ob und wie die Senatsverwaltung auf den Widerspruch reagiert hat bzw. ob sich Statusveränderungen ergeben haben: Hat sie auf die Einrede der Verjährung verzichtet und den Widerspruch ruhend gestellt? Hat eine Statusänderung stattgefunden, also insbesondere eine Beförderung? Hat die Senatsverwaltung darum gebeten, zukünftig von weiteren Widersprüchen abzusehen und bestätigt, dass der Widerspruch von ihr als sich auch auf die Folgejahre beziehend betrachtet wird?

Zauberberg

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Hallo Herr Tanortsch,

wow ! Das sind viele Faktoren und Sie sind wirklichin der Materie rechtssicher.

Es gab lediglich eine Eingansbestätigung auf den Widerspruch vom September 2013 im Februar 201, also zeitnah ;-),
 ....ich bestätige Ihnen, das Ihr Widerspruch im Jahr 2013 eingegangen ist. Aufgrund anhäniger Musterklageverfahren wird das Widerspruchsverfahren bis zu einer revchtskräftigen Entscheidung ruhend gestellt.

MFG


Hinzu kam eine Beförderung im Jahr 2019 nach A14.

Eine weitere Äußerung gab es seitens der Senatsverwaltung nicht.
 

Rentenonkel

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Hallo Herr Tanortsch,

wow ! Das sind viele Faktoren und Sie sind wirklichin der Materie rechtssicher.

Es gab lediglich eine Eingansbestätigung auf den Widerspruch vom September 2013 im Februar 201, also zeitnah ;-),
 ....ich bestätige Ihnen, das Ihr Widerspruch im Jahr 2013 eingegangen ist. Aufgrund anhäniger Musterklageverfahren wird das Widerspruchsverfahren bis zu einer revchtskräftigen Entscheidung ruhend gestellt.

MFG


Hinzu kam eine Beförderung im Jahr 2019 nach A14.

Eine weitere Äußerung gab es seitens der Senatsverwaltung nicht.

Dann hast Du wohl nur gegen die Besoldung für das Jahr 2013 einen statthaften Widerspruch eingelegt und für die Folgejahre bisher noch nicht. Für die Jahre 2014 bis 2021 dürfte ein solcher auch jetzt nicht mehr möglich sein, für das Jahr 2022 erscheint er nach Deinen bisherigen Ausführungen sehr sinnvoll.

Zauberberg

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Vielen Dank Rentenonkel !
Ich hatte es befürchtet, gehofft auf ...ab 2013 ! Finde es dann aber ziehmlich, sorry, dumm von den Gewerkschaften es in einem Musterschreiben so  zu formulieren, wenn man dann hätte immer wieder Widerspruch einlegen müssen. Warum  haben Sie nicht ...ab Einagngsdatum oder ...einschließlich Folgejahre bis zur Entscheidung formuliert ?
Egal ! Sollte etwas kommen ist es für mich ein Zusatz.

Der Obelix

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Mann kann nicht "präventiv" für Folgejahre Widerspruch einlegen. Dieses Rechtsinstitut gibt es meines Wissens nicht.

Also jedes Jahr Widerspruch (da keine Rechtsbehelfsbelehrung in den Besoldungsmitteilungen, also gilt die Jahresfrist).

Aloha

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Vielen Dank Rentenonkel !
Ich hatte es befürchtet, gehofft auf ...ab 2013 ! Finde es dann aber ziehmlich, sorry, dumm von den Gewerkschaften es in einem Musterschreiben so  zu formulieren, wenn man dann hätte immer wieder Widerspruch einlegen müssen. Warum  haben Sie nicht ...ab Einagngsdatum oder ...einschließlich Folgejahre bis zur Entscheidung formuliert ?
Egal ! Sollte etwas kommen ist es für mich ein Zusatz.
Eigentlich kann man das nicht für die Zukunft formulieren... Die Gewerkschaft sollte/könnte aber jährlich erinnern Widerspruch einzulegen und eventuell den Text anpassen. (Sorry Obelix war schneller)

Tyrion

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Mann kann nicht "präventiv" für Folgejahre Widerspruch einlegen. Dieses Rechtsinstitut gibt es meines Wissens nicht.

Also jedes Jahr Widerspruch (da keine Rechtsbehelfsbelehrung in den Besoldungsmitteilungen, also gilt die Jahresfrist).

Also die geklammerte Erläuterung im letzten Satz stimmt nicht. Der Widerspruch muss vielmehr innerhalb des Kalenderjahres erhoben werden, für das er gelten soll. Die Jahresfrist aufgrund einer "fehlenden" Rechtsbehelfsbelehrung passt hier nicht, weil es sich bei der Besoldungs-/Gehaltsmitteilung nicht um einen Verwaltungsakt handelt und die Besoldungsmitteilung auch nicht Voraussetzung zur Erhebung des Widerspruchs ist.