Autor Thema: Kann man eine Person zum Dienststellenleiter bestellen ohne Ausschreibung?  (Read 3495 times)

ITNRW

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Hallo,

folgender Sachverhalt:

Behörde, ca. 1000 Beschäftigte, Beamte und Angestellte.

Eine Leitungsstelle soll besetzt werden. Kleines Team ca. 25 Mitarbeiter. Es gibt 4 Leute die sich formal auf die Stelle bewerben könnten, von der Behördenleitung jedoch nicht gewollt werden. Stelle wird daher erstmal nicht ausgeschrieben und bleibt unbesetzt.

Könnte die BL theoretisch jemand Bestimmtes nehmen und zum Leiter dieser Dienststelle bestellen ohne, dass die Stelle überhaupt ausgeschrieben wird? Die ausgekohrene Person ist mit der Bestellung einverstanden. Besteht eine Ausschreibungspflicht? Können die anderen Bewerber, ob Beamte oder Angestellte rechtlich dagegen vorgehen?

Gruß

Schinkensandwich

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Dienststellenleiter weiß ich zwar nicht, aber bei uns wird intern bei der Besetzung von Führungspositionen regelmäßig gemauschelt. Die letzten 4 für mich relevanten Stellen wurden alle nicht ausgeschrieben und die Besetzung wurde teilweise recht unterschiedlich sehr speziell vorgenommen.
Hat bei mir dazu geführt, dass ich inzwischen keinerlei überobligatorischen Aufgaben mehr übernehme und nur noch Dienst nach Vorschrift mache.

flip

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Aufgrund seines Weisungs- oder Direktionsrechts kann der Arbeitgeber Aufgaben auf seine Arbeitnehmer übertragen.
Beim einer Teamleitung sehe ich da keine Pflicht zur Ausschreibung.

ITNRW

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Soll eine Sachgebietsleiterstelle sein. Ändert das etwas?

flip

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Soll eine Sachgebietsleiterstelle sein. Ändert das etwas?
Nein.

Um hier was beurteilen zu können müsste man sehr genau wissen, welche speziellen Gesetze und Verordnungen für diese Behörde gelten. Eine Pflicht könnte sich aus einschlägigen Gesetzen sowie den Verwaltungsvorschriften ergeben, die in der Dienststelle praktiziert werden. Eine Ausschreibungspflicht kommt auch in Betracht, wenn eine entsprechende Gepflogenheit in der Dienststelle besteht, wonach regelmäßig ausgeschrieben wird.

Definitiv ausgeschrieben werden muss bei Bundesbehörden und in den meisten Ländern, wenn für diese Stelle auch Beamte in Betracht kommen.

AndreasHL

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Hallo,

wenn so eine Stelle ausgeschrieben wird, dann ist es normal, dass die Leitung sich vorher einen Kandidaten ausguckt, den man gerne auf diesem Posten hätte. Dann wird die Ausschreibung so speziell formuliert, dass eigentlich nur dieser eine Kandidat in Frage kommt.

Wenn gar nicht ausgeschrieben wird ist vielleicht kein „Wunschkandidat“ vorhanden?

Mir hat vor einiger Zeit mal ein Kollege erzählt, wie absolut übel er behandelt wird, nachdem er sich in so eine Stelle geklagt hat. Der Arbeitgeber hatte beim Auswahlverfahren einen Fehler gemacht. Das Arbeitsgericht verurteilte den AG, diesen Kollegen entsprechend der Ausschreibung zu beschäftigen. Seit dem werden ihm nur noch Steine in den Weg gelegt. Eine echte Sauerei.


JesuisSVA

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Seit wann führt eine Konkurrentenklage zu einem Beschäftigungsanspruch und nicht zu einer Wiederholung des Auswahlverfahrens?

ITNRW

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Hallo,

wenn so eine Stelle ausgeschrieben wird, dann ist es normal, dass die Leitung sich vorher einen Kandidaten ausguckt, den man gerne auf diesem Posten hätte. Dann wird die Ausschreibung so speziell formuliert, dass eigentlich nur dieser eine Kandidat in Frage kommt.

Wenn gar nicht ausgeschrieben wird ist vielleicht kein „Wunschkandidat“ vorhanden?

Mir hat vor einiger Zeit mal ein Kollege erzählt, wie absolut übel er behandelt wird, nachdem er sich in so eine Stelle geklagt hat. Der Arbeitgeber hatte beim Auswahlverfahren einen Fehler gemacht. Das Arbeitsgericht verurteilte den AG, diesen Kollegen entsprechend der Ausschreibung zu beschäftigen. Seit dem werden ihm nur noch Steine in den Weg gelegt. Eine echte Sauerei.

Das Problem ist, dass wenn die Stelle so ausgeschrieben wird, sich zwar mehrere darauf bewerben können aber nur einer darauf wirklich bewerben wird.

Der Wunschkandidat ist nicht darauf erpicht die Stelle zu übernehmen, hat sich jedoch überreden lassen um den einzigen Kandidaten zu "verhindern" da dieser völlig unpassend ist für die Stelle. Alle anderen Kandidaten haben kein Interesse und werden in den eigenen Abteilungen dringends benötigt.

Daher die Eingangsfrage: MUSS ausgeschrieben werden?

Kann man die Leitung einer Dienststelle/Sachgebiet/Abteilung nicht einfach auf eine Person übertragen im Sinne von Aufgabenübertragung.
 

WasDennNun

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Wenn es sich um einen Angestellten handelt, mit dem man die "Stelle" besetzen will und kann, wüsste ich keine gesetzliche / tarifliche Verpflichtung zur Ausschreibung.

Das Problem ist, dass wenn die Stelle ausgeschrieben wird, sich nur einer darauf bewerben kann.
Wieso? Man kann die Ausschreibung so formulieren, dass sich auch Hinz und Kunz darauf bewerben kann.

ITNRW

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Wenn es sich um einen Angestellten handelt, mit dem man die "Stelle" besetzen will und kann, wüsste ich keine gesetzliche / tarifliche Verpflichtung zur Ausschreibung.

Das Problem ist, dass wenn die Stelle ausgeschrieben wird, sich nur einer darauf bewerben kann.
Wieso? Man kann die Ausschreibung so formulieren, dass sich auch Hinz und Kunz darauf bewerben kann.

Das ist leider in diesem Fall nicht möglich. Hat einen rechtlichen Hintergrund den ich nicht weiter erläutern kann.

WasDennNun

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Wenn es sich um einen Angestellten handelt, mit dem man die "Stelle" besetzen will und kann, wüsste ich keine gesetzliche / tarifliche Verpflichtung zur Ausschreibung.

Das Problem ist, dass wenn die Stelle ausgeschrieben wird, sich nur einer darauf bewerben kann.
Wieso? Man kann die Ausschreibung so formulieren, dass sich auch Hinz und Kunz darauf bewerben kann.

Das ist leider in diesem Fall nicht möglich. Hat einen rechtlichen Hintergrund den ich nicht weiter erläutern kann.
Interessant, fällt mir schwer das zu glauben, kannst gerne per PN es mir erläutern.
FYI: Man kann eine Apothekerstelle auch mit Hinz und Kunz besetzten, dass der dann auf dieser Stelle gewisse Tätigkeiten - aufgrund rechtlichen Hintergründe - nicht ausüben darf, ist aber wumpe.

Opa

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Können die anderen Bewerber, ob Beamte oder Angestellte rechtlich dagegen vorgehen?
Flip hat bereits den entscheidenden Hinweis gegeben, der scheinbar im weiteren Verlauf des Threads untergegangen ist.

Wenn eine Besetzung durch einen Beamten in Betracht kommt, ist nach dem aus Art. 33 (2) GG abgeleiteten Grundsatz der Bestenauslese zu verfahren. Hierzu gehört eine mindestens behördeninterne Ausschreibung und ein entsprechendes Auswahlverfahren nach Eignung, Leistung und Befähigung. Im Bereich des Bundes wird die Ausschreibungspflicht in § 8 (1) S.2 BBG konkretisiert. Wie der für deine Behörde (vermutlich NRW?) zutreffende rechtliche Rahmen aussieht, müsstest du selbst mal prüfen.

Fragmon

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Nach meinem Stand der Kommentierung wird der Grundsatz zur Ausschreibung (Grundgesetzt - Zugang zu öffentlichem Amt) auch auf Tarifbeschäftigte übertragen. Weiterhin gibt es Ausschreibungsverpflichtungen in vielen anderen Gesetzen bspw. Frauenfördergesetze, Gleichstellungsgesetze.... Schau am besten erstmal in die Spezialgesetze. Ansonsten könntest du dich auch auf das GG berufen.

WasDennNun

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Nach meinem Stand der Kommentierung wird der Grundsatz zur Ausschreibung (Grundgesetzt - Zugang zu öffentlichem Amt) auch auf Tarifbeschäftigte übertragen. Weiterhin gibt es Ausschreibungsverpflichtungen in vielen anderen Gesetzen bspw. Frauenfördergesetze, Gleichstellungsgesetze.... Schau am besten erstmal in die Spezialgesetze. Ansonsten könntest du dich auch auf das GG berufen.
Sicher, wenn jemand versetzt wird auf den Dienststellenleiter posten, wird ja jemand neues auf der alten Stelle eingestellt und der Zugang zum öffentlichem Amt ermöglicht.

Valrak

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Absolute Grundlage ist immer Art. 33 Abs. 2 GG: Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Im öffentlichen Dienst sollte dies auch für alle gelten, egal ob Beamte oder Tarifbeschäftigte.

Eine Pflicht zur Ausschreibung der Stelle wird aber immer von den Regelungen abhängen, die sich der Dienstherr bzw. Arbeitgeber selbst auferlegt hat.

Im Freistaat Sachsen gilt z.B. Folgendes (VwV Stellenausschreibungen):

Freie zu besetzende Stellen oder Stellenanteile sind grundsätzlich extern auszuschreiben. Über Ausnahmen entscheiden die Behörden und Einrichtungen im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens.

Ausnahmen gelten insbesondere bei:

Besetzung von Stellen innerhalb eines Geschäftsbereichs mit Bediensteten, die sich bereits in einem unbefristeten Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis befinden (zum Beispiel im Rahmen von Umsetzungen, Abordnungen, Versetzungen)

Das alles ist also irgendwie Ermessen. Wenn ich jemanden habe, den ich für geeignet halte und der die Funktion möglicherweise schon amtierend ausgeübt hat, dann ist es in der Praxis doch egal, ob ich ausschreibe oder direkt besetze. Ein anderer Bewerber wird sich im Auswahlverfahren wohl kaum gegen den Wunschkandidaten durchsetzen können und wenn doch, dann wird das passend gemacht...