Autor Thema: [SH] Widerspruch amtsangemessener Alimentation / Sonderzahlung  (Read 30536 times)

Prüfer SH

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Man könnte grundsätzlich der Anregung widersprechen und das Verfahren seinen Gang nehmen lassen.

Dafür bekommt man aber das volle Prozessrisiko ab und ein einfaches Verwaltungsgericht kann derzeit quasi auch nichts anderes außer einem Vorlagebeschluss vor dem BVerfG bewirken. Ob man nun vor dem Verwaltungsgericht auf das BVerfG wartet oder mit Vorlagebeschluss vor dem BVerfG wartet macht keinen Unterschied.  ;D

Daher wäre das Ruhen ratsam.

Volle Zustimmung. So leidig das auch ist.

Und ich denke, selbst wenn das BVerfG sich mal zu einer Entscheidung durchringt, wird das ganze Spiel wieder einmal von vorne losgehen.
Das Land wird wieder ein Gesetz erlassen, dass Verfassungswidrig ist, dann wird wieder dagegen geklagt werden und das ganze Spiel wird so lange weitergehen, bis das BVerfG mal die Rahmenbedingungen so weit einschränkt, dass dem Land keine andere Möglichkeit mehr bleibt.

Aber bis das passiert werden sicherlich noch einige Jahre ins Land ziehen.

Naja, die Rahmenbedingungen sind schon ziemlich konkret. Das Katz- und Mausspiel geht so lange weiter, bis das BverfG eine Vollstreckungsanordnung erlässt.
Hoffentlich passiert das mal. Die haben in Karlsruhe ja auch anderes zutun, als dieses "Spiel" auf ewig mitzuspielen.

Prüfer SH

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Folgendes wurde kürzlich vom dbb bekannt gegeben:

Neues Besoldungsrecht auf dem Prüfstand:
Verwaltungsgericht ordnet Ruhen der Verfahren an
Ergänzend zu der vom dbb schleswig-holstein unterstützten Verfassungsbeschwerde gegen die im Jahr 2022 in Kraft getretene Besoldungsreform gehen diverse Mitglieder der dbb-Gewerkschaften individuell gegen die neue Rechtslage vor. Die Landesregierung war zunächst nicht bereit, die Anträge auf Gewährung einer „amts-angemessenen Alimentation“ bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ruhend zu stellen. Doch die damit verbundene Hoffnung, dass die Antragsteller die Ablehnung ihrer Anträge hinnehmen und von weiteren Rechtsmitteln absehen, ging nicht auf. Jetzt ordnet das Verwaltungsgericht das Ruhen der Verfahren an.
Damit entspricht das Verwaltungsgericht genau den in unseren Antrags- und Klagemustern zum Ausdruck kommenden Anliegen, zunächst den Ausgang der Verfassungsbeschwerde abzuwarten, bevor die Einzelverfahren fortgesetzt werden. Denn wenn das neue Besoldungsrecht bereits der Verfassungsbeschwerde nicht standhält, ist es nicht mehr erforderlich, den voraussichtlich langjährigen Weg über die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu gehen, um zu klären, ob das Besoldungsrecht verfassungskonform ist.
Aus Sicht des dbb sh ist genau das nicht der Fall. Unsere Kritik bezieht sich unter anderem auf die Ausgestaltung der sogenannten Familienergänzungszuschläge, mit denen Korrekturen der Besoldungstabelle umgangen werden, so dass viele Kolleginnen und Kollegen leer ausgehen. Hinzu kommt, dass diese Zuschläge nur dann gewährt werden, wenn das Familieneinkommen niedrig genug ist.
In diesem Jahr ist ein weiterer Punkt hinzugekommen: Die Erhöhung der Sozialleistungen („Bürgergeld“) lässt die Besoldung zusätzlich aufgrund des nicht mehr eingehaltenen Mindestabstandes zum Sozialleistungsniveau verfassungswidrig erscheinen. Die Landesregierung hat angekündigt, zumindest dieses Problem im Zuge der nächsten Besoldungsanpassung zu lösen, die auf die im Herbst anstehende Tarifrunde für die Länder folgt. Der dbb sh befindet sich diesbezüglich in Gesprächen und wird rechtzeitig im laufenden Jahr Hinweise geben, ob und für welche Fälle Anträge zur Absicherung von Ansprüchen sinnvoll sind.
Ebenfalls im laufenden Jahr hoffen wir auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zu den im Jahr 2007 vorgenommen Einschnitten in das „Weihnachtsgeld“.

Malkav

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Folgendes wurde kürzlich vom dbb bekannt gegeben:

Damit entspricht das Verwaltungsgericht genau den in unseren Antrags- und Klagemustern zum Ausdruck kommenden Anliegen, zunächst den Ausgang der Verfassungsbeschwerde abzuwarten, bevor die Einzelverfahren fortgesetzt werden. Denn wenn das neue Besoldungsrecht bereits der Verfassungsbeschwerde nicht standhält, ist es nicht mehr erforderlich, den voraussichtlich langjährigen Weg über die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu gehen, um zu klären, ob das Besoldungsrecht verfassungskonform ist.


Für jeden Einzelkläger ohne Anwalt eine gute Nachricht. Vor dem VG konnte man ohne Anwalt einfach die Musterklage ausdrucken, hinschicken und den Gerichztskostenvorschuss zahlen. Im Rahmen eines Berufungsverfahrens vor dem OVG wäre dann schon ein Anwalt nötig. Wenn jemand über eine Rechtsschutzversicherung eine Anwältin/ einen Anwalt bezahlt bekommt kann er/sie die Kammer des VG gerne zu einer kurzfristigeren Entscheidung antreiben  ;) Vielleicht käme dann eine kurzfristige Vorlage an das LVerfG zu stande.  :)

Jetzt hängt alles davon ab, ob das BVerfG willens ist die, vom dbb SH unterstützten direkten Verfassungsbeschwerden gem. § 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG zur Entscheidung anzunehmen. Zu rechtfertigen wäre die Annahme wohl problemlos, da aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinerlei neuen Tatsachenerkenntnisse (konkrete Berechnungen, Erhebung von Statistikdaten etc.) zu erwarten sind. Außer einem juristisch viel schöner und ausformulierteren "So geht das [§ 45a SHBesG] ja mal gar nicht!  :o" wäre aus Schleswig wohl nichts zu erwarten. Ob man sich dort zusätzlich mit der konkreten Höhe der Tabellenbeträge beschäftigen würde, wage ich irgendwie zu bezweifeln.


Prüfer SH

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Das war auch zu erwarten meiner Meinung nach.

Dann wäre es klasse, wenn das DLZP langsam mal mit Eingangsbestätigungen in Erscheinung tritt, die ich bis heute für den Widerspruch nicht erhalten habe (wohlgemerkt aus Ende letzten Jahres).
Keine Ahnung, was bei denen abgeht.

Da ich die Schreiben per Fax übermittelt habe, bleibe ich aber entspannt.

HansGeorg

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Gibt es zu der Anordnung des Verwaltungsgerichts eine ofizielle Quelle (Schriftstück) auf die man Bezug nehmen könnte?

Malkav

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Gibt es zu der Anordnung des Verwaltungsgerichts eine ofizielle Quelle (Schriftstück) auf die man Bezug nehmen könnte?

Da das Ruhen nur das jeweils konkrete Verfahren zwischen der klagenden Person und dem Land vertreten d.d. DLZP betrifft, gibt es da nichts (Ver-)öffentlich(t)es. Ich kenne mehrere entsprechende Beschlüsse von verschiedenen Berichterstatter:innen gesehen, und das scheint nunmehr einheitliche Handhabung der Kammer zu sein.

boysetsfire

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Gibt es zu der Anordnung des Verwaltungsgerichts eine ofizielle Quelle (Schriftstück) auf die man Bezug nehmen könnte?

Ich habe im April Klage eingereicht, sobald ich was Entsprechendes vom Gericht bekomme, stelle ich's hier ein.

Freddy24

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Ich habe auch eine Klage eingereicht. Im Verwaltungsverfahren hat sich das DLZP zum Angebot, das Verfahren bis zur Entscheidung des BVerfG über die Vorlage des OVG Schleswig betreffend A 15  u.a. (ab 2007) ruhend zu stellen, nicht geäußert und den Antrag abgelehnt bzw. den Widerspruch zurückgewiesen und so die Klage erzwungen. Nun plötzlich beantragt es beim VG Schleswig  das Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des BVerfG zum Besoldungsgesetz 2022.
Das ist absurd. Was hat das Besoldungsgesetz 2022 mit der Besoldung 2007 bis 2021 zu tun?  Wie tief ist das Niveau bei den Juristen des DLZP-SH gesunken? Oder war es schon immer so niedrig?😊 Zum Verhalten der Richter am VG Schleswig muss man wissen, dass diese vor lauter Asylsachen, die auf alle Kammern verteilt sind, nicht ein noch aus wissen. Die zuständige Kammer hat , später aufgehoben vom OVG, die Besoldung im höheren Dienst für verfassungskonform angesehen (das der Vorsitzende der Kammer kurz davor befördert worden war spielt keine Rolle). Also kein Herzblut in der Sache. Also aufschieben bis zum sankt Nimmerleinstag. Also: Der Anordnung des Ruhens des Verfahrens widersprechen!

Prüfer SH

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Ich habe auch eine Klage eingereicht. Im Verwaltungsverfahren hat sich das DLZP zum Angebot, das Verfahren bis zur Entscheidung des BVerfG über die Vorlage des OVG Schleswig betreffend A 15  u.a. (ab 2007) ruhend zu stellen, nicht geäußert und den Antrag abgelehnt bzw. den Widerspruch zurückgewiesen und so die Klage erzwungen. Nun plötzlich beantragt es beim VG Schleswig  das Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des BVerfG zum Besoldungsgesetz 2022.
Das ist absurd. Was hat das Besoldungsgesetz 2022 mit der Besoldung 2007 bis 2021 zu tun?  Wie tief ist das Niveau bei den Juristen des DLZP-SH gesunken? Oder war es schon immer so niedrig?😊 Zum Verhalten der Richter am VG Schleswig muss man wissen, dass diese vor lauter Asylsachen, die auf alle Kammern verteilt sind, nicht ein noch aus wissen. Die zuständige Kammer hat , später aufgehoben vom OVG, die Besoldung im höheren Dienst für verfassungskonform angesehen (das der Vorsitzende der Kammer kurz davor befördert worden war spielt keine Rolle). Also kein Herzblut in der Sache. Also aufschieben bis zum sankt Nimmerleinstag. Also: Der Anordnung des Ruhens des Verfahrens widersprechen!

Meinst du wirklich ein Widerspruch ist hier hilfreich?

HansGeorg

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Ich habe auch eine Klage eingereicht. Im Verwaltungsverfahren hat sich das DLZP zum Angebot, das Verfahren bis zur Entscheidung des BVerfG über die Vorlage des OVG Schleswig betreffend A 15  u.a. (ab 2007) ruhend zu stellen, nicht geäußert und den Antrag abgelehnt bzw. den Widerspruch zurückgewiesen und so die Klage erzwungen. Nun plötzlich beantragt es beim VG Schleswig  das Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des BVerfG zum Besoldungsgesetz 2022.
Das ist absurd. Was hat das Besoldungsgesetz 2022 mit der Besoldung 2007 bis 2021 zu tun?  Wie tief ist das Niveau bei den Juristen des DLZP-SH gesunken? Oder war es schon immer so niedrig?😊 Zum Verhalten der Richter am VG Schleswig muss man wissen, dass diese vor lauter Asylsachen, die auf alle Kammern verteilt sind, nicht ein noch aus wissen. Die zuständige Kammer hat , später aufgehoben vom OVG, die Besoldung im höheren Dienst für verfassungskonform angesehen (das der Vorsitzende der Kammer kurz davor befördert worden war spielt keine Rolle). Also kein Herzblut in der Sache. Also aufschieben bis zum sankt Nimmerleinstag. Also: Der Anordnung des Ruhens des Verfahrens widersprechen!

Ich weiß leider aus erster Hand, dass das DLZP da kein Mitspracherecht hat. Die Anweisung wie mit den Verfahren umzugehen ist, kommen alle direkt aus dem FM von aller höchster Ebene. Das DLZP führt hier nur aus.

Prüfer SH

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Politik steht über allem. Man gut das die kompetente Frau Heinold bald an vorderster Front bei den Verhandlungen mitmischen wird.

Prüfer SH

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Und jetzt auch noch eine Haushaltssperre, geil!
Nicht mehr zu retten der Laden.

Nordlicht97

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Und jetzt auch noch eine Haushaltssperre, geil!
Nicht mehr zu retten der Laden.

Die gibt es ja aber nur für Ausgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht.
Das ist bei der Alimentation ja klar gegeben.
Und auch schön ist es, dass bei einem Beschluss des BVerfG gehandelt werden muss, egal wie die Haushaltslage aussieht.

Ebenso bei den anstehenden Tarifverhandlungen. Da dort fast alle Länder zusammen agieren, kann SH nicht als einziges sagen "nö, machen wir nicht mit weil der Haushalt das nicht hergibt".

Finanzer

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Und jetzt auch noch eine Haushaltssperre, geil!
Nicht mehr zu retten der Laden.

Die gibt es ja aber nur für Ausgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht.
Das ist bei der Alimentation ja klar gegeben.
Und auch schön ist es, dass bei einem Beschluss des BVerfG gehandelt werden muss, egal wie die Haushaltslage aussieht.

Ebenso bei den anstehenden Tarifverhandlungen. Da dort fast alle Länder zusammen agieren, kann SH nicht als einziges sagen "nö, machen wir nicht mit weil der Haushalt das nicht hergibt".

Das ist soweit schon korrekt, mindert aber die (zugegeben minimalen) Chancen, das der Dienstherr in SH "freiwillig" die Besoldung erhöht bevor er durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes dazu gezwungen wird.

So hat zum Beispiel die Hessische Landesregierung bereits unabhängig vom Tarifgedöns die Beamtenbesoldung erhöhte... was bei weitem nicht ausreicht, aber im Gegensatz zu anderen Bundesländern ohne Urteil des Bundesverfassungsgerichts erfolgte UND über die Grundbesoldung geregelt wurde und eben nicht in den Zulagenorgien anderer Bundesländer ausartete.

Nordlicht97

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Das ist soweit schon korrekt, mindert aber die (zugegeben minimalen) Chancen, das der Dienstherr in SH "freiwillig" die Besoldung erhöht bevor er durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes dazu gezwungen wird.

[/quote]

Ich persönlich glaube, der Dienstherr würde auch ohne diese Haushaltslage absolut nichts freiwillig machen. Das hat die Vergangenheit gezeigt.
Als Beamter kann man sich nicht mehr auf den Dienstherren verlassen und dementsprechend sollten die Erwartungen auch sein.

Es ist gefühlt ein Gegeneinander, anstatt ein Miteinander.