Schöne Artikel, Malkav und xap, habt Dank für's Einstellen. Gleichfalls schön, wenn auch wohl eher unfreiwillig wahr ist der folgende Satz: "Statt des 13. Monatsgehalts (gut 2500 Euro brutto) blieb ihr und allen anderen Geringverdienern (bis A10) nur ein Restbetrag von 660 Euro brutto." Unter Beachtung einer realitätsgerecht(er)en Bemessung des Grundsicherungsniveau betrug die Differenz der gewährten Nettoalimentation zum Grundsicherungsniveau 2007 übrigens nicht 14 %, wie der Text das hervorhebt, sondern lag deutlich darunter, nicht umsonst wurde die unterste Besoldungsgruppen deutlich unterhalb des Grundsicherungsniveaus alimentiert. Das VG hatte damals dahingegen das Grundsicherungsniveau noch nicht auf Grundlage der 2020 erlassenen bundesverfassungsgerichtlichen Direktiven bemessen, weshalb bspw. keine realitätsgerechten kalten Unterkunfts- und Heizkosten der Entscheidung zugrunde gelegt worden waren. Ich halte es entsprechend eher für unwahrscheinlich, dass die Nachzahlungssumme für die Jahre 2007 bis 2021 in der Besoldungsgruppe A 7 (bzw. auch darüber hinaus in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9, die die Klägerin seitdem durchlaufen hat), um die 20.000,- € betragen wird. Es dürfte hier - denke ich - von deutlich höheren Nachzahlungen auszugehen sein, wie es ja auch die letztes Jahr in der DÖV vollzogenen Bemessungen andeuten. Entsprechend wird man dann ggf. auch kaum mit 1,5 Mrd. € hinkommen, um die verfassungswidrige Unteralimentation für die Jahre 2007 bis 2021 hinsichtlich der Widerspruchsführer heilen zu können. Dabei würde bereits die Nachzahlungssumme von 1,5 Mrd. € bei 47.000 Beamten, die laut Text einen statthaften Widerspruch eingelegt hätten, durchschnittliche Nachzahlungen von knapp 32.000,- € pro Person einpreisen. Wie Obelix gerade schreibt: Es wird bald ordentlich politisch rumsen, wenn das verfassungswidrige Besoldungsgebäude vor dem Bundesverfassungsgericht zusammenbricht. Die tatsächlichen Zahlen, um die es danach gehen wird, wird man sich von der Landesregierung weiterhin kaum vorstellen wollen - wobei das Bundesverfassungsgericht nun hinsichtlich SH im Vorlageverfahren 2 BvL 13/18 zunächst nur das Jahr 2007 betrachten wird, sodass es ihr ggf. noch gelingen wird, zunächst weiterhin die tatsächlichen Dimensionen, um die es geht, zu kaschieren. Wie es im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts weitergeht, wird politisch auch davon abhängen, inwiefern die Medien das Thema im Anschluss weiter betrachten werden.