Zitat: Jetzt muss zusätzlich über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden werden, mit der gegen die aus Sicht des dbb sh missglückte Reform aus dem Jahr 2022 vorgegangen wird
Das ist der eigentliche Knackpunkt, denn die direkte Verafssungsbeschwerde ist nur in Ausnahmefällen möglich, da im Normalfall erst der "normale" Rechtsweg eingehalten werden muss.
Besser wäre ein Normenkontrollverfahren durch die Opposition im SH-Landtag gewesen....
Zum direkten Verfassungsbeschwerde ohne vorheriges Beschreiten des Rechtswegen bin ich ganz bei dir. Das BVerfG
kann diese hier wohl zur Entscheidung annehmen, wenn es denn möchte. Ob es diese Tür jedoch aufmachen möchte, bleibt abzuwarten, da der Senat dann wohl damit rechnen muss/kann mindestens jedes zweite Jahr über alle 17 Besoldungsanpassungsgesetze befinden zu müssen. Ich gehe jedoch fest davon aus, dass sich die Anwälte des dbb sehr intensiv mit den Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 S. 2 BVerfGG auseinandergesetzt haben werden. Mal sehen was die Zukunft bringt.
Einen abstrakte Normenkontrolle wäre tatsächlich wesentlich schöner und schlanker gewesen. Nur haben sich zu dem Zeitpunkt halt alle Parteien Hoffnungen gemacht Teil der nächsten Landesregierung zu werden. Und ungeachtet dessen werden die Oppositionsfraktionen Ihre parlamentarischen Ressourcen wohl gerne für öffentlichkeitswirksamere Aktionen nutzen, als für eine höhere Beamtenbesoldung zu klagen (um es mal sehr platt im Stile einiger "Zeitungen" zu formulieren). Was interessiert politisch schon eine Verfassungskrise und die Verletzung grundrechtsgleicher Rechte, wenn man für deren Bekämpfung/Abstellung keine Stimmen bekommt?
@ Malkav
Sehr gut. Vielleicht nimmst du auch noch die Streichung der Sonderzahlung mit rein. Zu dieser gab es ja im letzten jahr kein Generalschreiben mit Verzicht auf Widerspruch.
Ich gehe persönlich davon aus, dass der Besoldungsgesetzgeber durchaus berechtigt gewesen wäre die Sonderzahlung zu streichen,
wenn die übrige Besoldung weiterhin den Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG genügen würde. Da das nach meinem Dafürhalten nicht der Fall war und ist, gehört die Besoldungskürzung durch Streichung der Jahressonderzahlung zum Themenkompex Mindestabstandsgebot zur Grundsicherung/Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen.