Autor Thema: [SN] Besoldungsgesetzes (01.01.2023)/amtsunabhängige Mindestversorgung  (Read 1245 times)

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Viertes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften / Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes (01.01.2023) bezogen auf die amtsunabhängige Mindestversorgung.


Durch die Anhebung des Eingangsamtes der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 von Besoldungsgruppe A 4 nach Besoldungsgruppe A 5 werden die Besoldungsgruppe A 4 und die hierin ausgebrachten Ämter nicht mehr benötigt und sind folglich zu streichen. Die in § 88 Absatz 1 geregelt Überleitung stellt sicher, dass die vorhandenen Beamten in der Besoldungsgruppe A 4 in die Besoldungsgruppe A 5 gesetzlich übergeleitet werden.

Amtsunabhängige Mindestversorgung, bis 31.12.2022 gilt, 66,47 % von der Endstufe A4.

Nunmehr soll folgende Reglung/Berechnung für die amtsunabhängige Mindestversorgung gelten.

Der Berechnung der amtsunabhängigen Mindestversorgung liegen die ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zugrunde. In Folge der Streichung der Besoldungsgruppe A 4 bedarf es einer Fortführung der bisher festgelegten Höhe der amtsunabhängigen Mindestversorgung (derzeit ca. 1.972 Euro für Verheiratete, Stand: 1. Dezember 2022). Deshalb werden die Berechnungsparameter der amtsunabhängigen Mindestversorgung in den Nummern 1 und 2 der Anlage zum Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz fortgeführt. Insoweit wird der Rechtstand gewahrt. Die Höhe der amtsunabhängigen Mindestversorgung ändert sich dadurch nicht. Zukünftig nimmt der in der Nummer 1 der Anlage zum Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz genannte Betrag in Höhe von 2.814,84 Euro an allgemeinen Anpassungen nach § 80 Absatz 1 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes teil. Das gilt nicht für die in der Nummer 2 der Anlage zum Sächsischen Beamtenversorgungsgesetz genannten Erhöhungsbeträge für das erste zu berücksichtigende Kind und ab dem zweiten zu berücksichtigenden Kind. Dieses entspricht der bisherigen Verfahrensweise (vgl. Anlagen 6 zum Sächsischen Besoldungsgesetz in der bis zum Inkrafttreten des Art. 12 Absatz 4 geltenden Fassung).

Eine Erhöhung der amtsunabhängigen Mindestversorgung auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 5 ist durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020, Az. 2 BvL 4/18 aus folgenden Gründen nicht geboten: Die amtsunabhängige Mindestversorgung bemisst sich unabhängig von den tatsächlichen ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und der tatsächlich ruhegehaltfähigen Dienstzeit. Durch die Gewährung einer amtsunabhängigen Mindestversorgung werden bereits niedrigere Versorgungsbezüge, etwa wegen kurzen ruhegehaltfähigen Dienstzeiten oder nicht ausreichenden ruhegehaltfähigen Dienstbezügen oder wegen des Abzugs eines Versorgungsabschlages verhindert. Die in Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020, 2 BvL 4/18 vorgenommene Herstellung der amtsangemessenen Alimentation beruht auf der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie als Bezugsgröße der Beamtenbesoldung. Die amtsunabhängige Mindestversorgung war nicht Gegenstand des verfassungsgerichtlichen Verfahrens.

Die amtsunabhängige Mindestversorgung stagniert somit und wird unter den zukünftigen Bedingungen nur durch eine lineare Besoldungserhöhungen prozentual (66,47% von Endstufe A4, die ja eigentlich gestrichen wurde) angehoben.

Fragen in die Runde:

Hat jemand Kenntnis davon, dass ebenso in anderen Bundesländern die Streichung einer Besoldungsgruppe (hier A4) die bisherige Berechnungsgrundlage der amtsunabhängigen Mindestversorgung (Prozentsatz x Endstufe A4) eigentlich wegfallen lassen hat? Aber eben diese gestrichene Besoldungsgruppe (A4) nun (ausschließlich) für die Aufrechterhaltung der Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der amtsunabhängigen Mindestversorung fortgeführt wird? (Sinn der Frage: Herstellung eines Vergleichs der gesetzlichen Regelungen)

Kann man die exklusive Betrachtungsweise / Ableitung des Dienstherren (Landesgesetzgeber), dass eine Erhöhung der amtsunabhängigen Mindestversorgung auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 5 durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020, Az. 2 BvL 4/18 nicht geboten ist, so stehen lassen?

Sind sonstige Erkenntnisse bzw. Anmerkungen vorhanden?
« Last Edit: 25.09.2022 03:42 von Admin2 »