Autor Thema: Wiss. Hochschulbildung: Bachelor nach Master?  (Read 2168 times)

IchScholzeJetzt

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Hallo Gemeinde,

ich habe einen akkreditierten, nicht-konsekutiven Master-Abschluss mit 120 ECTS („Weiterbildungs-Master“). Einen Bachelor o. ä., der mir weitere ECTS-Punkte bringen würde, habe ich nicht.

Nun meine Fragen:
Ich lese häufiger, dass das Tarifmerkmal „abgeschlossene wiss. Hochschulbildung“ (z. B. ab EG 13) einen Master-Abschluss mit in Summe 300 ECTS erfordert. Ist das korrekt oder tut es mein akkreditierter, nicht-konsekutiver Master mit insgesamt 120 ECTS-Punkte auch? Falls es in Summe 300 ECTS sein müssen, wo steht das geschrieben und könnte ich theoretisch auch jetzt noch einen einschlägigen Bachelor mit 180 ECTS dranhängen um das Tarifmerkmal zu erfüllen? Oder müsste es die Reihenfolge erst Bachelor und dann Master sein? Über Sinn und Unsinn dieses Vorgehens lässt sich sicherlich streiten.

Gilt dies für Beamte des h.D. (Sachsen) auch so? Also Verbeamtung h.D. nur mit 300 ECTS?

JesuisSVA

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Antw:Wiss. Hochschulbildung: Bachelor nach Master?
« Antwort #1 am: 25.09.2022 09:11 »
Es gibt keine tarifliche Vorgabe zu ECTS CP. Wenn die jeweiligen Vorgaben in der zugehörigen Protokollerklärung (bspw. zur E13 im allg. Teil die dortige Protokollerklärung Nr. 1) erfüllt sind, handelt es sich um ein wissenschaftliches Hochschulstudium. Beamtenfragen im entsprechenden Unterforum stellen.

IchScholzeJetzt

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Antw:Wiss. Hochschulbildung: Bachelor nach Master?
« Antwort #2 am: 25.09.2022 12:00 »
Es gibt keine tarifliche Vorgabe zu ECTS CP.
Stimmt, aber...

Wenn die jeweiligen Vorgaben in der zugehörigen Protokollerklärung (bspw. zur E13 im allg. Teil die dortige Protokollerklärung Nr. 1) erfüllt sind, handelt es sich um ein wissenschaftliches Hochschulstudium.
Das meinte ich auch. Also im allg. Teil die Protokollerklärung Nr. 1) und dort konkret den Abs. 3 S. 1. Dort lese ich für meine Situation 2 Anforderungen heraus:
  • Die Abschlussprüfung zum Master muss in einem Studiengang erfolgen, der als Zugangsvoraussetzung die (fachgebundene) Hochschulreife bzw. eine andere landesrechtliche HZB erfordert und
  • Die Mindeststudienzeit muss mehr als 6 Semester betragen
Punkt 1 ist gegeben. Punkt 2 nicht - die Studiendauer ist mit 4 Semestern ausgewiesen (was für "typische 120 ECTS Master" normal ist). Diese "mehr als 6 Semester" können demnach nur in Kombination mit einem Bachelor erfolgen oder? Der nicht-konsekutive Master erfordert neben der in Punkt 1 genannten HZB auch eine 3-Jährige einschlägige Berufspraxis.
Also liege ich richtig in der Annahme, dass es sich bei dem o. g. Abschluss nur dann um ein wiss. Hochschulstudium handeln würde, wenn ich vorher noch einen Bachelor gemacht hätte?

Beamtenfragen im entsprechenden Unterforum stellen.
Geht klar

JesuisSVA

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Antw:Wiss. Hochschulbildung: Bachelor nach Master?
« Antwort #3 am: 25.09.2022 12:15 »
Du hast Deine Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt, in dem offenbar keine Mindeststudienzeit von 6 Semestern vorgeschrieben ist. Diese Voraussetzung der abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung würde auch dann nicht erfüllt, wenn Du davor einen Bachelor gemacht hättest. Die Voraussetzung würde nur erfüllt, wenn für den ein-, eineinhalb- oder zweijährigen Master eine Hochschulbildung Voraussetzung ist, die kumulativ mit der Studiendauer des Masters mindestens 6 Semester umfasst. Ein Weiterbildungsmaster, der offenbar keinen vorherigen Studienabschluss verlangt, ist also keine wissenschaftliche Hochschulbildung. Und das aus gutem Grund.

Max

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Antw:Wiss. Hochschulbildung: Bachelor nach Master?
« Antwort #4 am: 25.09.2022 20:50 »
https://www.fernstudienanbieter.de/weiterbildungsmaster
Soweit nicht neu
Zitat
   Aktuell sind dem Bundesverband mehrere Fälle vorgetragen worden, in denen Personen mit einem entsprechenden Masterabschluss der Zugang zu Stellen im höheren Dienst explizit nicht zugestanden wurde. Bei diesen Personen handelte es sich sämtlich um Absolventinnen oder Absolventen von Weiterbildungsmasterstudiengängen, die Ihre Zulassung über den Weg der Eignungsprüfung in Verbindung mit ihrer beruflichen Erfahrung erhalten haben.


Auf Nachfrage des Bundesverbandes wurde dies mit einer Protokollerklärung des TV-L / TV-ÖD begründet. Danach setzt die Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 13 bis E 15 eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung mit einer Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern voraus. 

JesuisSVA

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Antw:Wiss. Hochschulbildung: Bachelor nach Master?
« Antwort #5 am: 25.09.2022 21:02 »
Die zitierte Information strotzt eher von unzutreffenden Darstellungen: um den höheren Dienst geht es nicht, weder TV-L noch TVÖD regeln den Zugang zu Stellen und die Eingruppierung in E13 bis E15 setzt kein wissenschaftliches Hochschulstudium voraus.

Hinzu tritt, dass ja auch bei Absolventen, die zuvor ein Hochschulstudium absolviert haben, bei den betroffenen Studiengängen keine wissenschaftliche Hochschulbildung erwerben, weil in diesen keine entsprechende Mindeststudienzeit vorgeschrieben ist, denn sonst könnten ja keine Absolventen, die ihren Zugang mittels Eignungsprüfung und Berufserfahrung erzielt haben, existieren.

IchScholzeJetzt

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Antw:Wiss. Hochschulbildung: Bachelor nach Master?
« Antwort #6 am: 25.09.2022 21:59 »
Spricht der Bundesverband hier von Tarifbeschäftigten ab EG 13 oder von Beamten des h. D.? Denn wenn die irgendwas „fordern“, muss ja auch der Adressat bekannt sein?

JesuisSVA

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Antw:Wiss. Hochschulbildung: Bachelor nach Master?
« Antwort #7 am: 25.09.2022 22:20 »
Der „Bundesverband“ hat ganz offenkundig überhaupt keine Ahnung, siehe mein vorheriger Beitrag.