Die zitierte Information strotzt eher von unzutreffenden Darstellungen: um den höheren Dienst geht es nicht, weder TV-L noch TVÖD regeln den Zugang zu Stellen und die Eingruppierung in E13 bis E15 setzt kein wissenschaftliches Hochschulstudium voraus.
Hinzu tritt, dass ja auch bei Absolventen, die zuvor ein Hochschulstudium absolviert haben, bei den betroffenen Studiengängen keine wissenschaftliche Hochschulbildung erwerben, weil in diesen keine entsprechende Mindeststudienzeit vorgeschrieben ist, denn sonst könnten ja keine Absolventen, die ihren Zugang mittels Eignungsprüfung und Berufserfahrung erzielt haben, existieren.